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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1930
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- 1930-08-02
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- 02.08.1930
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MMMfur-mDtMMVlMulÄä Nr. 177 (N. 92). Leipzig, Sonnabend den 2. August 1930. 97. Jahrgang. RrÄMwuMer TA Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von Di-. Alexander El st er. (Zuletzt Bbl. Rr. 128.) Kein Monopolrecht aus Herausgabe von Liliput-Ausgaben. Der Verleger einer sogen. Liliput-Ausgabe >des Bürgerlichen Gesetzbuches hat gegen einen anderen geklagt, der eine ähnliche Ausgabe herausgebracht hat. Es war die Frage zn entscheiden, ob eine solche Handlungsweise den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes darstcllt, ivcil sie etwa sich in sittenwidriger Weise fremde Arbeit zunutze macht. Das Kammergericht hat am 1. Febr. 1030 darüber entschieden (Markcnsch. u. Wettbewerb 1930 S. 32b). Das Urteil, das inzwischen rechtskräftig geworden ist, ist für »Konkurrrnzfälle» im Buchhandel von erheblichem Interesse. Der klagende Verleger begründete den Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Ausstattungsschutzes und unter dem Gesichts punkt der nach 8 826 BGB. unlauteren Übernahme eines frem den Arbeitsergebnisses. Wie das Kammergericht in der Begrün dung des Urteils mit Recht sagt, ist cs in der Tat denkbar, daß ein« einprägsame Ausmachung von Büchern im Verkehr zu einem Herkunftshinweis werden kann, wenngleich man Bücher in der Mehrzahl der Fälle Nicht nach ihrer äußeren Aufmachung, son dern mit Rücksicht auf ihren Inhalt, den Autor, den Verleger kauft. »Für Bücher mit gomeinfreiem Inhalt, wie sie insbeson dere Trxtausgaben von Gesetzen darstellen, wird die äußere Aus machung allerdings schon eher sich zum Herkunstshinweis ent wickeln, wenngleich der Interessent sür Gesetzcstextausgaiben erfahrungsgemäß auch hier sich vielfach nach einem bestimmten Verleger richtet, falls man überhaupt Wert auf die Herkunft aus einer bestimmten Betriebsstättc bei Textausgaben legt.« Es heißt jedoch weiten "Kommen als Ausstattuiigsmerkmalc nicht die Druckanordnung, sondern nur Einband oder Umschlag in Frage, so muß die Gefahr einer Verwechslung zwischen Liliput ausgabe und Zwergbücheret angesichts der vorhandenen Unter schiede als ausgeschlossen oder praktisch unbeachtlich erklärt werden.« »Daß insoweit eine Verwechslungsgefahr in der Tat nicht besteht, verkennt offenbar die Antragstellerin selbst nicht. Sie zieht daher die Einzelmerkmale des Formates, des Dünndruck- papieres, vor allem die Druckanordnung als Ausstattungsele- mente heran. Diese Merkmale sind jedoch dem Ausstattungs- schutz von vornherein nicht zugänglich, weil sie technischen Zwecken dienen. Alles, was die Antragstellerin als Ausstattungsmerk- male beansprucht, hat technischen Inhalt: Format, Dünndruck papier, Verwendung mehrerer Typenarten und vor allem die be sondere Anordnung eines fortlaufenden Satzes . . . Scheidet demnach K 1ü WZG. mangels der begrifflichen Voraussetzungen der Ausstattung als anwendbar aus, so brauchte nicht geprüft zu werden, ob die tatsächliche Voraussetzung des Z 15, die Ver kehrsgeltung, durch Äußerungen von nur drei juristischen Buch handlungen ausreichend glaubhaft gemacht erscheint, nachdem die Liliputausgabe des BGB. seit 19lb unstreitig nicht mehr ge druckt, seit 1919 völlig vergriffen und den Heuligen Rechtsstuden ten, die erfahrungsgemäß wesentlich als alleinige Interessenten derartiger Gesetzestextausgaben in Frage kommen, sicher unbe kannt ist, während der ältere Jurist, der sich der Liliputausgabe erinnert, derartige Textausgaben schon wegen ihres augenschäd lichen Druckes nicht benutzt. Der Senat hat aber auch verneint, daß die Zwergbücherei Band I eine nach 8 826 BGB. zu beanstandende Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses darstellt. Der Senat geht hier bei von der sich mehr und mehr bahnbrechenden Auffassung aus, daß die Benutzung fremder Gedanken oder Arbeitsergebnisse außerhalb eines durch Soudcrgcsetzc begründeten Ausschlußrech tes, wie es durch das Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Ge- schmacksmustergcsetz oder durch das Urheberrecht an Werken der Literatur oder Tonkunst oder das Kunstschutzgesetz gewährt wird, nichts Rechtswidriges oder gar Unsittliches bedeutet. Erst wenn zu der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die sie als mit den Auffassungen des redlichen Verkehrs unvereinbar er scheinen lassen, wird sie rechtswidrig«. Als solcher Umstand, der die Benutzung fremden Gedankengutes zu einer rechtswidrigen macht, wird in ständiger Rechtsprechung der Fall angesehen, daß das übernommene Arbeitsergebnis mit Kosten und Mühe erlangt ist und sich Verkehrsgeltung verschafft hat. Weiter ist erforder lich, daß es sich (was vor allem das RG. in Bd. 120 S. 99 ver langt) um ein mit besonderer Mühe und mit besonderen Kosten erworbenes Arbeitsergebnis handelt. Es kann also eine Arbeits leistung, die über den üblichen Unkostenanteil des Erzeugnisses am Produktionsprozeß nicht besonders hinausgeht, und die den gewöhnlichen Unifang fachmännischen Schaffens nicht über trifft, von der Allgemeinheit übernommen werden, sollte sie auch als solche neu sein. Denn das Merkmal der Neuheit allein kann anerkanntermaßen nicht Anlaß zur Gewährung von Ausschluß rechten sein. Es ist dies die durchaus richtige Ansicht, daß eine Idee als solche nicht geschützt ist. Schutzfähig ist ein Werk, das in seiner Formgebung schöpferisch ist. »Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegen den Fall«, sagt das KG. weiter, »ergibt sich, daß das Arbeits ergebnis der Antragstellerin nicht schutzwürdig ist, weil es weder mit besonderen Mühen noch mit besonderen Kosten über das ge wöhnliche verlegerische Schaffen hinaus gewonnen ist. Denn selbst, wenn die Westentaschenausgabs des BGB.-Textcs etwas Neues bot, so darf nicht übersehen werden, daß es schon stets so genannte Miniaturausgaben gegeben hat.« Was aber die Druckausstattung anlangt, die natürlich für diesen Zweck mit besonderer Sachkunde gewühlt werden mußte, so sagt das KG., dem Setzer ständen die ihm hierfür bekannten Schrifttypen von vornherein zur Verfügung, und was von der Antragstellerin als besondere Arbeitsleistung ausgegeben werde, erscheine bei näherer Betrachtung als fachmännisches Gemein gut der Drucktechnik. »Daher muß es abgelehnt werden, auch die Zusammensetzung von Antiqua, Fraktur und Kursiv als etwas zu erblicken, das des Sonderschutzes würdig ist.» Das KG. kommt mithin zu dem Ergebnis, daß eine Nachahmung der Liliput ausgabe, wenn es sich nicht etwa um eine-sklavische« Nachahmung handelt, nicht dem Anstandsgefühl aller redlich Denkenden wider streitet. Daß aber leine »sklavische« Nachahmung vorlag, wird vom KG. aus mehreren Gründen betont. Auch sah es wegen
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