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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 261, 10. November 1910. Nichtamtlicher Teil. «vrsenblatt f. d. Dllchn. vuchha«del. 13617 gemessen gehalten. Die Ältesten befürworten ferner den vom Minister gemachten Vorschlag bezahlter Karenz, da er den An- gestellten für die Zeit, in der sie in der Verwertung ihrer Kennt nisse und Fähigkeiten beschränkt und dadurch wirtschaftlich benach teiligt sind, eine Gegenleistung des Arbeitgebers zubilligt. Der Ab schluß von Konkurrenzklauseln mit Lehrlingen (auch mit volljährigen) soll nach Ansicht der Ältesten und gemäß den Vorschlägen des Ministers verboten werden, da die Konkurrenzklausel der Natur des Lehrvertrages widerspricht. Als zeitliche Beschränkung der Konkurrenzklausel werden für alle Arbeitnehmerkategorien drei Jahre als angemessen erachtet. Die den Angestellten während dieser Zeit zu gewährende Entschädigung soll betragen: Im ersten Jahre die Hälfte, im zweiten Jahre 3/.,, im dritten Jahre das volle bisherige Einkommen. Sollte eine Verlängerung, und zwar bis auf höchstens fünf Jahre, zugelassen werden, so müßten für die letzten Jahre steigende Entschädigungssummen gefordert werden. Ein Abzug des anderweitigen Verdienstes von der Ent schädigung soll nur insoweit stattfinden, als Entschädigung -s- des neuen Arbeitsverdienstes das in der alten Stellung letzt bezogene Einkommen übersteigt. Die volle Anrechnung des Ver dienstes, wie sie der Minister vorschlägt, würde für den Angestellten zu ungünstig sein, da ja der Verdienst in der neuen Stellung, so lange er nicht das frühere Einkommen übersteigt, nicht dem Angestellten, sondern nur dem früheren Arbeitgeber zugute käme. Ein einseitiger Verzicht des Arbeitgebers auf die Kon kurrenzklausel mit der Wirkung einer Befreiung von der Entschädigungspflicht soll nur zulässig sein, wenn der Arbeit geber eine bezügliche Erklärung abgibt, entweder mit der Kün digung oder mindestens drei Monate vor Ablauf des Dienst verhältnisses, falls dieses zu einem bestimmten Termin ohne weiteres sein Ende erreicht. Bei späterer Abgabe der Verzichterklärung hat der Angestellte für ein volles Jahr vom Tage der Verzichterklärung an Anspruch auf Entschädigung. Wird das Dienstverhältnis durch Verschulden des Arbeit gebers aufgelöst, so soll die Konkurrenzklausel im allgemeinen in Kraft bleiben, der Arbeitgeber jedoch das volle letztbezogene Einkommen als Entschädigung zahlen. Bei schweren Vertrags widrigkeiten des Arbeitgebers soll dagegen die Konkurrenzklausel auf Verlangen des Angestellten nichtig sein. Wenn umgekehrt der Angestellte durch vertragswidriges Verhalten dem Arbeitgeber Grund gibt, das Dienstverhältnis zu lösen, so soll analog sein Anspruch auf Entschädigung nicht in jedem, sondern nur in schwerwiegenden, im Gesetz an dieser Stelle genau festzusetzenden Fällen, verloren gehen. Wenn mehrere Angestellte auf Grund vorheriger Verabredung kündigen, um den Arbeitgeber zum Ver zicht auf die Konkurrenzklausel zu veranlassen, sollen sie nach Ansicht des Altesten-Kollegiums in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Ministers den Anspruch auf Entschädigung verlieren. Die Beweislast soll in diesem Falle den Angestellten übertragen werden, da es sich der Wahrnehmung des Arbeitgebers meist ent ziehen wird, ob nach dem Gesetz unzulässige Verabredung statt gefunden hat. Ferner empfehlen die Ältesten, daß künftighin, entsprechend den heute für die Handlungsgehilfen geltenden Be stimmungen, der Arbeitgeber auch bei den anderen Kategorien von Angestellten entweder nur eine Vertragsstrafe oder nur Er füllung und Schadenersatz vereinbaren darf. Auf die Einführung bezahlter Karenz als Bedingung für die Gültigkeit der Konkurrenzklausel kann auch bei Angestellten mit höherem Einkommen (über 8000 nicht verzichtet werden. Der Entschädigungsberechnung soll jedoch in diesen Fällen eine Maximalsumme zugrunde gelegt werden, um eine allzuhohe Be lastung der Arbeitgeber zu vermeiden. Für die Gültigkeit der Konkurrenzklausel wird die schriftliche Form des Abschlusses (ohne notarielle Beglaubigung) für erforder lich gehalten. Wenn in einem Vertrage sich der Angestellte durch Ehrenwort zur Jnnehaltung der Konkurrenzklausel verpflichten muß, soll in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichs gerichts der ganze Vertrag nichtig sein. Vereinbarungen, durch die der Angestellte einem Schweige gebot unterworfen wird, erscheinen den Ältesten der Kaufmann schaft von Berlin als ungeeignetes Mittel zur Wahrung von Be triebs- und Geschäftsgeheimnissen. Deshalb glauben sie, nichts gegen eine Beschränkung in der Auferlegung von Schweigegeboten einwenden zu sollen. Für Streitfälle aus Konkurrenzklauseln zwischen Prinzipalen und technischen Angestellten oder Arbeitern wird nach Analogie des Kaufmannsgerichtsgesetzes die Zu ständigkeit des Gewerbegerichts empfohlen. Endlich wird von den Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin in ihrem Gutachten noch darauf hingewiesen, daß in Fällen eines Streiks oder einer Aussperrung die Einführung der bezahlten Karenz bedenk liche Folgen zeitigen kann. Es erscheint ihnen deshalb geboten, daß diese Fälle einer besonderen gesetzlichen Regelung unter worfen werden. (Nach: »Vossische Zeitung«.) Hermann Paetel Verlag 8. m. b. H. in Berlin. — Handelsregister-Eintrag: In das Handelsregister 8 des Unterzeichneten Gerichts ist am 31. Oktober 1910 folgendes eingetragen worden: Nr. 8480. Hermann Paetel Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb einer Verlagsbuchhandlung, Heraus gabe von Zeitschriften und der Betrieb aller in dem Buch handel und im Buchverlag üblichen Geschäfte und die Be teiligung an solchen oder ähnlichen Geschäften. Das Stamm kapital beträgt 126 000 ^L. Geschäftsführer: Verlagsbuch- bändler Alfred Paetel in Berlin, Verlagsbuchhändler Bruno Meyer in Berlin. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 17. und 27. Oktober 1910 festgestellt. Die Vertretung der Gesellschaft er folgt durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen oder durch zwei Prokuristen. Der Über gang der im Geschäftsbetriebe der Firma Hermann Paetel Hier selbst entstandenen Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft ist aus geschlossen. Außerdem wird hierbei bekannt gemacht: Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger. Der Professor Rudolf Fitzner in Wilmersdorf bringt in die Gesell schaft ein: das früher hier unter der Firma Hermann Paetel betriebene Geschäft unter Ausschluß der Passiva, das er vom Konkursverwalter der Konkursmasse Hermann Paetel laut nota riellen Vertrags vom 17. September 1910 erworben hat, zum festgesetzten Gesamtwert von 25 000 ^ unter Anrechnung dieses Betrages auf seine Stammeinlage. Berlin, den 31. Oktober 1910. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte. Abteilung 122. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 263 v. 8. November 1910. Behörden-Adretzbuch Deutschlands 8. m. b. H. in Berlin. — Handelsregister-Eintrag: In das Handelsregister 6 des Unterzeichneten Gerichts ist heute folgendes eingetragen worden: Nr. 8476. Behörden-Adreßbuch Deutschlands Ge sellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin. Gegenstand des Unternehmens ist: die Herausgabe und der Vertrieb eines Adreßbuchs der staatlichen, städtischen und sonstigen kommunalen Behörden des Deutschen Reiches sowie aller damit in Zusammen hang stehenden Geschäfte. Das Stammkapital beträgt 20000 Geschäftsführer ist der Kaufmann August F. Brode in Berlin. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 13.—27. Oktober 1910 abgeschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Der Kaufmann August F. Brode in Berlin bringt als seine Einlage auf das Stamm kapital in die Gesellschaft ein das von ihm für die Herausgabe des »Behörden-Adreßbuch Deutschlands« gesammelte Material,bestehend aus Verzeichnissen und zirka 80 000 Adressen, sowie seine gesamten Ansprüche aus den von ihm für die Herausgabe des Adreßbuchs bisher betätigten Vorarbeiten zum festgesetzten Werte von 10 000 Berlin, den 31. Oktober 1910. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte. Abteilung 167. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 262 vom 7. November 1910.) * Bortrag. — Herr Redakteur Max Pellnitz (Leipzig) wird am Freitag, 11. November, abends 9 Uhr, im Ornamentensaal der »Kammersäle« in Berlin vor der Ortsgruppe Berlin der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungsgehilfen einen durch Lichtbilder erläuterten Vortrag halten über die »Lanston Monotype Einzelbuchstaben-Gieß-und Setzmaschine«. Gäste werden willkommen sein. 1767
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