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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1930
- Strukturtyp
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- 1930-03-06
- Erscheinungsdatum
- 06.03.1930
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- Deutsch
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SS, 6. März 1830. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. yvährt wird. Stets aLer muß die Bibliothek ihre Ankäufe bei den stm Erlaubnisschein aufgeführten Buchhändlern machen. Wenn 'Vergütung gewährt wird, so kann 'das nur in Büchern im Werte der Vergütung geschehen. Der neue Plan ist nicht allgemein angenommen worden. Viele der Freibibliotheken sind dagegen. Als Gegengründe wer den angeführt: die Vergütung von 105S sei für Bibliotheken, deren Etat L 1000/—/— übersteigt, ganz ungenügend. Ein anderer Grund: der Etat der Bibliotheken ssi so groß, daß ihnen Buchhändlerpreise bewilligt werden sollten. Ferner umfaßt der Bibliothekonversin nicht alle Stadtbibliotheken, auch hat er keinerlei Gewalt, die Mitglieder in irgendeiner Weise zu binden. Außerdem ist der öffentliche Bibliothekar ein Beamter, der ganz allein der Stadtbehörde gegenüber verantwortlich ist. Die Veranstalter des Planes versichern, daß mit der Zeit alle Bibliotheken verzeichnet und ihre Bezugsquellen festgestellt werden. Eine Bibliothek, die nicht auf der Liste steht, kommt in den Verdacht, unerlaubten Nachlaß zu erhalten und den Buch händlern wird verboten werden, diese Bibliothek zu beliefern. Doch wird es in solchen Fällen sehr schwierig sein, die nötigen Unterlagen zu beschaffen und jeder Versuch, eine Verfehlung fest zustellen, kann zu gerichtlichen Schwierigkeiten führen. Schon haben sich Schwierigkeiten gezeigt mit Mbliotheken außerhalb Großbritanniens, die Mitglieder des Bibliothekenver eins sind und als solche verlangen, in den Plan einbegriffen und als Vergütungsberechtigte angesehen zu werden. Weitere Schwie rigkeiten kommen von den Unterrichtsbehörden. Da diese die Auf sichtsbehörden in jedem Bezirk sind, so scheint es nicht folgerichtig, einer Abteilung dieser Behörde Vergütungen zu gewähren, die die Behörde selbst nicht erhallen darf. Bei den Buchhändlern herrscht große Besorgnis, daß durch das Entgegenkommen das »klet Looü System« erschüttert wird und viele fürchten, daß in Kürze weitere Bewilligungen gemacht werden müssen. Man verfolgt mit großer Aufmerksamkeit, wie sich der Plan auswirkt. Die Wirksamkeit von Entscheidungen, durch die eine Schrift auf die Liste der Schund- und Schmutzschriften gesetzt wird. Von Landgerichtsdirektor vr. Albert Hellwig, Potsdam. Das Schundliteraturgesetz bestimmt in § 1 Abs. 2, das; bestimmte Beschränkungen für solche Schund- und Schmutzschriftcn gelten, die in eine Liste ausgenommen worden sind. Und zwar sind diese Schrif ten den betreffenden Beschränkungen unterworfen, »sobald ihre Auf nahme in die Liste öffentlich bekannt gemacht ist«. In welcher Art die Bekanntmachung zu erfolgen habe, ist im Gesetz selbst nicht gesagt. Wohl aber bestimmt die Ausführungsverordnung der Reichsregierung vom 23. Dezember 1928 unter IV, Ziff. 5, daß die Veröffentlichung der Liste durch den Vorsitzenden der Oberprllfstelle »im Reichsanzeiger und im Buchhändlerbörsen blatt« zu erfolgen habe. Matz und Seeger vertreten in ihrem Kommentar § 1, Anm. 7 sowie § 6, Anm. 3 ohne Begründung die Ansicht, daß maßgebend lediglich die erste amtliche Veröffentlichung sei, gleichgültig, ob sie im Reichsanzeiger erfolge oder im Buchhändlerbörsenblatt. Wenn diese Ansicht richtig wäre, so würde eine Schrift, die von einer Prüf stelle oder der Oberprüfstelle für eine Schund- oder Schmutzschrift im materiellen Sinne erklärt worden ist, schon vom Augenblick der Ersten Veröffentlichung an als auf die Liste gesetzt zu gelten haben. Sie wäre daher schon in diesem Augenblick eine Schund- oder Schmutzschrift im formellen Sinne. Ein Buchhändler beispielsweise, dem bekannt wäre, daß die Schrift im »Buchhändlerbörsenblatt« durch den Leiter der Oberprllfstelle als auf die Liste der Schund- und Schmutzschriften gesetzt veröffentlicht worden ist, würde sich auch dann strafbar machen, wenn zu der Zeit, wo er etwa im Schaufenster diese Schrift zur Schau stellt, die Veröffentlichung im »Reichsan zeiger« noch nicht erfolgt ist. Man müßte sogar zu der Überzeugung kommen, daß dies auch dann zu gelten habe, wenn eine Bekannt machung im »Neichsanzeiger« überhaupt nicht erfolgt. Dasselbe müßte entsprechend gelten, wenn die Veröffentlichung nur im »Neichs anzeiger«, nicht aber im »Buchhändlerbörsenblatt«, erfolgen würde. Daß eine solche Auslegung dem Wortlaut der Ausführungsver ordnung jedenfalls nicht gerecht wird, kann einem Zweifel nicht unterliegen. Denn in der Ausführungsverordnung ist die Ver öffentlichung der Liste im Reichsanzeiger und im Buchhändler börsenblatt bindend vorgeschrieben, nicht etwa in dem einen oder in dem anderen Blatt. Wenngleich das Gesetz selbst über die Art der Veröffentlichung nichts bestimmt, so muß doch die Reichs regierung als ermächtigt angesehen werden, in ihrer Ausfüh rungsverordnung bindende Vorschriften über die Form der Bekanntmachung zu machen. Würde man einen anderen Standpunkt vertreten, so würde es vollkommen ausreichen, wenn die Entschei dung der Prüfstelle irgendwo veröffentlicht würde. Das kann aber dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechen. Ich habe die Ansicht von Matz und Seeger, der später auch Conrad in seinem in Stengleins Kommentar zu den »Straf rechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reiches«, 5. Ausl. Bd. I er schienenen Erläuterungen zu dem Gesetz beigetreten ist, schon in meinem Kommentar S. 330 ff., 345 ff., 348 ff., 350 bekämpft. Ich habe dort insbesondere auch schon darauf hingewiesen, daß die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sich in jedem ein zelnen Fall davon überzeugen müssen, ob die öffentliche Bekannt machung der Liste im »Reichsanzeiger« und in dem »Buchhändler börsenblatt« erfolgt ist und ob sie zu der Zeit, wo die Zuwider handlung angeblich erfolgt ist, auch noch zu Recht bestanden hat oder ob sie nicht inzwischen vielleicht widerrufen worden ist. Ich habe auch schon darauf hingewiesen, daß ein vorsätzliches Vergehen gegen 8 6 deS Gesetzes nicht in Frage kommen kann, wenn der Täter nicht gewußt hat, daß die betreffende Schrift auf die Liste ge setzt worden war. Auch hier haben Matz und Seeger eine ab weichende Meinung vertreten, indem sie sagen: »Die Bekanntmachung als solche genügt. Unkenntnis des Gesetzes, hier der Liste, schützt nicht vor Strafe. Der Täter kann sich daher nicht damit entschul digen, daß ihm der ,Neichsanzeiger' mit der betreffenden Bekannt machung nicht zu Gesicht gekommen sei.« In dem Zusammenhang, in dem dies gesagt ist, kann es nur so viel heißen, daß nach Ansicht der Verfasser der Täter auch dann vorsätzlich gehandelt habe, wenn er nicht gewußt habe, daß die betreffende Schrift eine Schund- oder Schmutzschrift im formellrechtltchen Sinne gewesen sei. Ich habe damals auch schon ausgeführt, daß diese Ansicht von Matz und Seeger nur dann verständlich sei, wenn sie davon ausgingen, daß es sich bei dem Irrtum des Täters um einen strafrechtlichen und daher nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht beachtlichen Irrtum handle. Ich bin dann wörtlich folgendermaßen fortgesahrcn: »In Wirklichkeit handelt es sich in diesem Fall aber überhaupt nicht um einen Rechtsirrtum, weder um einen Nechtsirrtum Uber Sätze des Strafrechts noch über Sätze des Verwaltungsrechts, sondern einfach um einen Tatsachen- irrtum. Nach dem klaren Wortlaut des 8 1 Abs. 1 treten die Beschränkungen für Schund- und Schmutzschriften erst in Kraft, »so bald ihre Aufnahme in die Liste öffentlich bekanntgemacht ist«. Ob diese Bekanntmachung tatsächlicherfolgt ist oder nicht, das ist eine reine Tatsachenfrage. Wenn der Täter annimmt, daß diese Bekanntmachung nicht erfolgt sei, mit anderen Worten, wenn er sticht weiß, daß die Be kanntmachung erfolgt ist, so kennt er eine Tatsache nicht, die zu dem gesetzlichen Tatbestand gehört. Zum Vorsatz gehört aber, wie un bestritten ist, die Kenntnis der Tatumstände: und wenn auch über das, was alles zu den Tatumständen gehört, nicht in allen Be ziehungen Übereinstimmung besteht, so ist doch jedenfalls soviel sicher, daß Tatsachen unter allen Umständen unter diesen Begriff fallen (v. Frank, tz 59 Anm. II). Deshalb kann ein Täter, dem die Tatsache der öffentlichen Bekanntmachung der betreffenden Schrift in der Liste der Schundliteratur nicht bekannt ist, niemals vorsätzlich handeln. Anders würde die Rechtslage sein, wenn dem Täter zwar die öffentliche Bekanntmachung als solche bekannt ist, er aber irriger weise meint, daß diese Bekanntmachung nicht genügt, daß sie z. B., um ihm gegenüber wirksam zu sein, auch noch in seinem Fachblatt veröffentlicht werden muß oder daß die Polizeibehörde die Schrift erst auch noch auf die Liste derjenigen Schriften setzen muß, die von dem Hausiergewerbe ausgeschlossen sind, oder wenn er meint, daß in der öffentlichen Bekanntmachung, um sie wirksam zu machen, auch noch angegeben werden muß, auf Grund welcher Entscheidung einer Reichsprüfstelle die Schrift auf die Liste gesetzt worden ist oder wenn er annimmt, daß die betreffende Schrift eine Schund- oder Schmutzschrift im materiellrechtlichen Sinn nicht sei und daß des halb die öffentliche Bekanntmachung auch nicht rechtsverbindlich sei, wenn er also den Rechtsbegriff der Schund- und Schmutzschrift im formellrechtlichen Sinn verkennt. Dann liegt allerdings nicht ein Tatsachenirrtum vor, sondern ein Rechtsirrtum, und zwar ein nicht 219
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