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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1930
- Strukturtyp
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- 1930-03-06
- Erscheinungsdatum
- 06.03.1930
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- Deutsch
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SS, 8. März 1830, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Das englische Bibliothekenabkommen. Don Walter I, Magenls, früherem Sekretär 'der Kürzlich hat sich eine wichtige Wandlung im englischen Buch handel vollzogen. Es wurde vereinbart, gewissen Bibliotheken auf die von englischen Verlegern zu »dtet« Preisen gelieferten Bücher einen Nachlaß zu gewähren. Dieser Nachlaß soll die Form einer Gutschrift haben, er darf nicht abgezogen oder ausbezahlt werden, sondern es müssen andere Bücher dafür geliefert werden. Zum Beispiel: Wenn durch Ankäufe eine Bibliothek Anspruch auf einen Nachlaß von L 5/—/— hat, so ist dieser Betrag nur zum weiteren Ankauf von Büchern zu verwenden. Da die Ange legenheit von großer Wichtigkeit ist, erfordert sie eingehende Er läuterung. Zuerst muß der Begriff »Bibliothek- genau festgestellt werden. In England gibt es mancherlei Arten von Bibliotheken, aber alle können in zwei Gruppen geteilt werden: 1. die Leih bibliotheken, die gegen eine jährliche Vorauszahlung Bücher an das Publikum ausleihen, 2. die Bibliotheken, die kostenlos Bü cher verleihen. Die Bibliothek, die im Jahres- oder Einzel abonnement Bücher ausleiht, ist ein geschäftliches Unternehmen und zieht einen Gewinn aus diesem Geschäft. Es gibt viele ange sehene Firmen, die durch das Ausleihen sehr große Geschäfte machen. Es sind darunter wohlbekannte Firmen wie Ibs Times Lmitb anä 8ons I.iworv, Larroä's lüdrar)' und eine große Anzahl anderer. Leihbibliotheken 'wie diese, ob klein oder groß, die einen Gewinn aus dem Unternehmen ziehen, find als Handelsgeschäfte anerkannt und kaufen ihre Bücher zu dem üblichen Buchhändler- Preis. Die anderen Bibliotheken ziehen keinen Nutzen aus dem Verleihen von Büchern und werden durch staatliche oder städtische Mittel unterhalten. Die National-Bibliotheken erhalten ihre Mittel vom Staat, die Universitätsbibliotheken hauptsächlich aus Privatquellen, die gelehrten Gesellschaften durch Mitglicdsbei- träge und die Stadt- und Prov'inzbibliotheken durch örtliche Steuern. Diese letztere Mbliotheksart ist geteilt in solche, die durch örtliche Bibliothekssteuer und solche, die auf andere Weise unterhalten werden und die sehr wenig oder gar keine Beihilfen von anderer Seite erhalten. Wir haben es hier mit dem Teil der Bibliotheken zu tun, die ihre Einnahmen durch eine Bibliotheks- stcuer oder aus den allgemeinen Steuern der Gemeinde erhalten. Sie werden öffentliche Stadtbibliotheken genannt und sind unter der kürzeren Bezeichnung »ries Libraries« bekannt. Diese Freibibliotheken sind über das ganze Land verstreut und haben zusammen jährlich ungefähr L 250 000 für Ankauf von Büchern zur Verfügung. Ein Teil dieser Summe ist für Erneuerung bestimmt, d. h. für Ersatz von Büchern, die durch vielen Gebrauch ausgeschieden und ergänzt werden müssen. Der andere Teil ist zur Anschaffung neuer Bücher bestimmt. Da fast alle neuen Bücher, die bei englischen Verlegern erscheinen, zu »bist« Preisen ausgegeben werden, so hatten die Froibibliotheken bisher denselben Preis dafür zu zahlen wie das Publikum. Da mit wird gesagt, daß diese Freibibliotheken, obgleich sie Hunderte und Tausend« von Büchern kauften, denselben Preis für jedes einzelne Stück eines Buches zahlen mußten, den jedermann, der auch nur ein Buch im Jahre kaufte, dafür zahlte. Die Bibliothe ken haben schon lange Zeit über diese Behandlung geklagt, und von Zeit zu Zeit wurde in den Zeitungen darüber geschrieben. Der Grund für diese Behandlung liegt in der Vcrkaufsordnung des britischen Buchhandels, die als »kiel Look System» bekannt ist und die irgendwelche vorteilhaftere Behandlung untersagt. Im Jahre 1824 hat das Unterrichtsministerium einen Ausschuß eingesetzt mit der Aufgabe, Erhebungen über die angemessene Fürsorge für Bibliotheken, wie bereits in dem Frcibibliothekcn- Gesetz bestimmt, anzustellen. Im Jahre 1927 beendete dieser Ausschuß seine Tätigkeit und veröffentlichte einen Bericht. In diesem wird dringend verlangt, ein Abkommen zu treffen, das den Bibliotheken oder einer Gruppe davon, deren Ankäufe eine gewisse Summe jährlich übersteigt, Vorteile beim Einkauf ein räumt. Der Bericht steht auf dem Standpunkt, daß die Biblio theken nicht den gleichen Nachlaß verlangen könnten, den die 218 Buchhändler erhalten, aber daß durch 'den Wert der Ankäufe und die Regelmäßigkeit der Zahlung die Bibliotheken sehr vorteil hafte Kunden wären, die ein gewisses Entgegenkommen verlan gen könnten. Bor und nach Erscheinen des Berichts fanden öffentliche Kundgebungen statt und cs herrschte viel bittere Stimmung. In »Stationsrs' Lall« in London kamen die Vertreter der Verleger, der Bibliotheken und der Sortimenter zusammen, ohne jedoch eine Einigung zu erzielen. Nach einiger Zeit verebbte die Bewegung, doch wurde die Frage in anderer Form wieder ausgenommen. Ungefähr zwei Jahre später kamen die Vertreter wieder zusammen, um einen Plan zu entwerfen und ein Übereinkommen abzuschließen. Es wurde vorgeschlagen, daß das »bist Look 8)-stem- ausschließlich im Interesse der Freibibliotheken geändert werden sollte. Biblio theken, die dem Publikum frei zugänglich sind und die durch staatliche oder städtische Mittel erhalten werden, sollten eine be vorzugte Behandlung finden. Das »diel Look Latein» ist festgelsgt in einem Dokument, das als »dlet Look Agreement- bekannt ist. Dieses Dokument ent hält die Bedingung, daß all« Bücher, die zu einem »ölst- Preis veröffentlicht werden, nicht unter diesem Preis an das Publikum einschließlich der Schulen, Bibliotheken und Behörden verkauft werden dürfen. Daraus geht hervor, daß es bisher den Biblio theken jeder Art unmöglich war, »kiet« Bücher unter dem vollem Preis zu erlangen. Das »Hei Look Lgreement- ist für den Buch händler sehr wertvoll. Er betrachtet es als jeine Freiheits urkunde, als Dokument, das ihm ermöglicht, feinem Berus er folgreich nachzugehen. Es regelt die Vcrkaufsbedingungen und gibt Richtlinien für die Preise. Die Sortimenter fetzten auch dies mal jeder Abänderung der geltenden Bestimmungen heftigen Widerstand entgegen. Schließlich wurde aber doch vereinbart, ein« Art Erlaubnisscheine auszugcben und einen verantwort lichen Ausschuß zur Überwachung der neuen Bestimmungen ein zusetzen. Die Erteilung der Erlaubnisscheine liegt in den Händen der drei Vereinigungen, des Verlegervercins, des Bibliothekenver eins und des Sortimentervereins. Jeder der drei Vereine bildet eine bestimmte Abteilung. Wünscht eine Freibibliothck an dem neuen Übereinkommen teilzunehmen, so muß sie sich zur Erlan gung eines Erlaubnisscheins an den Bibliothekenverein wenden. Dieser Schein wird dem Bibliothekar gesandt, der sich damit an die Buchhändler seines Bezirks wendet und mit deren Erlaubnis füllt er die Namen der Firmen auf dem Vordruck aus. Daraus jendct er den Schein an den Bibliothekenverein zurück. Der Bi bliothekenverein tritt an den Ausschuß der anderen Vereine heran und zusammen wird die Angelegenheit erörtert. Nachdem dar über entschieden ist, wird dem Verlegerverein davon Mitteilung gemacht, der entweder seine Zustimmung gibt oder ablehnt. Ist die Bitte erfolgreich, so erhält der Sortimenter Nachricht, daß er der örtlichen Freibibliothck neue »kiel« Bücher zu den im Er laubnisschein angegebenen Bedingungen liefern darf. Der Buch händler bestätigt, sich an die Bedingungen zu halten. Wenn der Bibliothekar einen Anmeldevordruck erhält, so hat er verschiedene Angaben darin auszusüllen, besonders über die Höhe des Betrags, der im Jahre für Ankauf von Büchern zur Verfügung steht. Er hat auch die Rainen der Buchhändler anzugeben, bei denen er kauft. Im Verhältnis zu seinem Etat erhält er eine größere oder kleinere Vergütung. Ist der Etat in einem Jahr L 501 oder mehr,'beträgt die Vergütung 10A. Diese Vergütung muß von allen in dem Erlaubnisschein genannten Buchhändlern gewährt werden ohne Rücksicht auf die Höhe der mit dem einzelnen Buchhändler getätigten Geschäfte. Der Buch händler, der nur für L 5/—/— im Jahre liefert, hat dieselbe Vergütung zu gewähren wie derjenige, welcher für L 500/—/— jährlich liefert. Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem Etat der Bibliothek. Andererseits, wenn der Etat einer Bibliothek L 101 bis 500/—/— beträgt, wird nur eine Vergütung von 5?L und bei L 100/—/— oder weniger keinerlei Vergütung gewährt. Ausnahmen gelten bei Büchern mit besonders schlech ten Bezugsbedingungen, indem auf diese keine Vergütung ge-
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