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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.05.1908
- Sprache
- Deutsch
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Allgemeiner Deutscher Suchhandlungs-Gehilfen-Verband. Bom Festausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler wurde uns für den Witwenfonds unserer Unterstützungskasse als Anteil der Sammlung des Herrn Otto Petters in Heidelberg beim diesjährigen Kantate- Festmahl die Summe von 519 ^ 21 H überwiesen. Ferner ging uns von Herrn Otto Schramm, Prokurist der Firma Robert Lutz in Stuttgart, als Buße des Herrn 0r. iur. R. A. in F. wegen Beleidigung des Herrn Otto Schramm, für alle drei Fonds zu gleichen Teilen die Summe von 200 ^ zu. Wir sprechen auch an dieser Stelle für diese sehr will kommenen Zuwendungen unseren herzlichsten Dank aus. Leipzig, 27. Mai 1908. Der Vorstand Otto Berthold. Richard Hintzsche. Wold. Egert. Österreich. Verordnung des Jnstizministers vom 17. Mai 1908 über den Urheberrechtsschutz im Verhältnisse zu Schweden. I. Nach Z 19 des schwedischen Gesetzes vom 10. August 1877 über das literarische Eigentumsrecht in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 1897 können die Bestimmungen des genannten Gesetzes unter der Voraussetzung der Gegen seitigkeit vom Könige teilweise oder in ihrer Gesamtheit auch auf die nicht in Schweden erschienenen Schriften von Bürgern eines anderen Staates und auf Schriften, die in dem anderen Staate zuerst veröffentlicht wurden, anwendbar erklärt werden. Analoge Bestimmungen enthalten Z 13 des schwedischen Gesetzes vom 28. Mai 1897 über das Recht der Nachbildung von Kunstwerken und Z 10 des schwedischen Gesetzes vom 28. Mai 1897 über das Recht der Nachbildung photographischer Bilder. Auf Grund dieser Bestimmungen werden die angeführten Gesetze durch königliche Verordnung mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1908 auf die Werke der Literatur, Kunst und Photographie, die zuerst in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern herausgegeben wurden, ferner auf nicht herausgegebene Werke österreichischer Staatsbürger mit der Maßgabe anwendbar erklärt, daß der Schutz in Schweden nur dann gewährt wird, wenn das Werk auch nach österreichischem Rechte Schutz genießt. Die königliche Verordnung findet auf die vor dem 1. Juni 1908 vorhandenen Werke mit folgenden Ausnahmen Anwendung: 1. Übersetzungen, die vor dem bezeichneten Tage verfaßt wurden und bisher ohne Zustimmung des Urhebers heraus gegeben werden konnten, können auch fernerhin frei ver öffentlicht werden; 2. wer vor dem 1. Juni 1908 ein dramatisches, musi kalisches oder musikalisch-dramatisches Werk erlaubterweise aufgeführt oder vorgetragen hat, ist auch künftig nicht ge hindert, dieses Recht frei auszuüben; 3. Formen, Steine, Platten und andere Materialien, die vor dem 1. Juni 1908 verfertigt wurden und bisher erlaubter weise zur Vervielfältigung von Schriften oder zur Nachbildung von Werken der Kunst oder Photographie verwendet werden durften, können auch fernerhin zu diesem Zwecke frei ver wendet werden. II. Da demnach die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wird gemäß Artikel I des Gesetzes vom 26. Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 58, verordnet: Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R.G.Bl. Nr. 197, finden auf die Werke der Literatur, Kunst und Photographie, die zuerst in Schweden erschienen sind und nicht von österreichischen Staatsbürgern herrühren, ferner auf die nicht erschienenen Werke schwedischer Staats angehöriger Anwendung. Doch wird der Schutz nur unter der Voraussetzung, daß das betreffende Werk auch in Schweden geschützt ist, und nur für die Dauer der in Schweden geltenden Schutzfrist gewährt. III. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jnni 1908 in Kraft. Sie gilt auch für die vor diesem Tage erschienenen Werke; doch treten an Stelle der ZZ 66 und 67 des Ge setzes vom 26. Dezember 1895, R.G.Bl. Nr. 197, folgende Übergangsbestimmungen: Früher begonnene Vervielfältigungen und Nachbildungen, deren Herstellung bisher nicht verboten war, können vollendet und gleich den bereits erlaubterweise hergestellten verbreitet werden. Vorrichtungen zur Vervielfältigung und Nach bildung, die beim Inkrafttreten der Verordnung bereits vor handen waren und deren Herstellung bisher nicht verboten war, können auch weiterhin frei benutzt werden. Vor Beginn der Wirksamkeit der Verordnung rechtmäßig zur Aufführung gebrachte musikalische und Bühnenmerk^, können auch ferner frei aufgeführt werden. Übersetzungen, die vor dem 1. Juni 1908 erlaubterwe^I hergestellt wurden, können auch fernerhin frei veröffentlicht werden. (gez.) Klein w. p. (Veröffentlicht unter Nr. 101 im »Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder- XbVII. Stück, ausgegeben und versendet am 26. Mai 1908.) Erschienene Neuigkeiten -es deutschen Kuchhan-els. (Mitgetcilt von der I. C. Hinrichs'schcn Buchhandlung.) f vor dem Preise — nur mit Angabe eines Nettopreises (ungeschickt, o vor dem Einbandspreis — der Einband wird nicht oder nur ver kürzt rabatticrt, oder der Rabattsatz vom Verleger nicht mitgeteilt. Bei den mit n.n. u. n.n.n. bezeichneten Preisen ist eine Gebühr für die Besorgung berechtigt. Preise in Mark und Pfennigen. Max Alberti's Berta- in Hanau. Ltoppsl, llebr. V.: 2siobsnbskts w. Vorseiobnnngen k. Volks- sobulen. ^nsg. L (in 10 Holten) gr. 8". leckes llekt bar —. 20 dsrukmr ?(>« äu«. (So 8.) i'08 > ^ ^ 8. Lstt. LruiulliHllise oruawsutals k'I'äoliorrkoruisv. 712. Auü. (20 8.) ('08.) Banget L Schmitt (Otto PctterS) in Heidelberg. Univsrsitüts - Xaleucksr, Heidelberger. Hrsg. V. Otto petters. 32. L.usg. Lowwsr-llalbf. 1908. Nit 2 Bildnissen. (VIII, 7? 8.) KI. 8°. 1. — C. H. Beck sche Verlagsbnchh. (O. Beck) in München. Kühnemann, Eng.: Schiller. Mit e. Wiedergabe der Schiller- Büste v. Dannecker in Kpfrdr. 3. Aufl. (6.—9. Taus.) (XIV, 612 S.) 8°. '08. Geb. in Leinw 6. 50 W. Bertelsmann in Bielefeld-Gadderbaum. Landtagswahlen, die. Zusammenstellung der die Wahlen zum Hause der Abgeordneten betr. Gesetze, Verordnungen u. des Reglements vom 14. III. 1903/20. X. 1906. 2. Aufl. <123 E.) 8°. ('08.) Geb. 1. 50
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