Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.05.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080530
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190805301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19080530
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-05
- Tag1908-05-30
- Monat1908-05
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6018 Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 124, 30. Mai 1S08. schiedener Gesinnung, kerndeutsch im Fühlen und Handeln. Sein ganzes Leben lang hat er den politischen und kommunalen An gelegenheiten regstes Interesse entgegengebracht. Längere Zeit hindurch selbst Mitglied des Gemeinderats des ehemaligen Vor orts Reudnitz, war er einer der ersten, die die Notwendigkeit erkannten und dafür wirkten, diesen aufblühenden Jndustrieort mit der Stadt Leipzig zu vereinigen. Seiner thüringischen Heimat mit Stolz und Liebe zugetan, wurde er nicht müde, ihr Lob in der Presse, im persönlichen Verkehr, im Thüringerwald-Verein, dessen Leipziger Ortsgruppe er selbst ins Leben rief, zu ver künden. So sehen wir Herrn Slang im privaten, geschäftlichen und öffentlichen Leben überall mit der gleichen Hingabe wirken; und wenn er nun, nach einem rastlosen Leben, sich entschlossen hat, seinem Wirkungskreise zu entsagen und die wohlverdiente Ruhe zu genießen, so wünschen wir ihm mit allen, die ihn kennen, einen durch nichts getrübten, heiteren Lebensabend. * Justizrat vr. Tröndli«, Oberbürgermeister von Leipzig — In den Abendstunden des 27. Mai (Mittwoch) traf in Leipzig die Trauerbotschaft ein, daß das Oberhaupt der Stadt, Herr Justizrat vr. Tröndlin, in Dresden, wo er als Mitglied der Ersten sächsischen Kammer an deren Beratungen teilnahm, abends '/,8 Uhr einem Schlaganfalle erlegen ist. Der einen Tag nach Vollendung seines 73. Lebensjahres im vollen Gefühl der Rüstigkeit aus einem arbeitsreichen, aber reichgesegneten Leben plötzlich Abgerufene war ein treuer Freund des Leipziger, ja des ganzen deutschen Buchhandels, stets und bei jeder Gelegen heit bemüht, die Gesamtinteressen unseres Berufes zu fördern, wenn es nur irgendwie in seiner Macht stand. Außer den Leipziger Buchhändlern wird seine gewandte und gewinnende Persönlichkeit auch den meisten unserer Meßbesucher bekannt sein, denn fast regelmäßig nahm er in den letzten Jahren als Vertreter der Buch händlerstadt Leipzig an unserem Kantate-Festmahl teil und wußte immer mit beredten Worten die Bedeutung des deutschen Buch handels für die Stadt Leipzig und die vielen gegenseitigen Be ziehungen und Interessengemeinschaften zu würdigen. Wie sich so im Laufe der Jahre ein inniges Verhältnis zwischen ihm und dem deutschen Buchhandel gebildet hatte, zeigte sich erst vor vierzehn Tagen beim diesjährigen Kantatemahl, als er, jubelnd begrüßt von der ansehnlichen Festversammlung, die Rednertribüne betrat und den deutschen Buchhandel von neuem seiner Hochachtung ver sicherte und ihm weitere blühende Entfaltung wünschte. Mit be geistertem Händeklatschen wurde ihm für die herzlich-aufrichtigen und ehrenden Worte von den Buchhändlern aus allen Gauen Deutschlands gedankt. Das war das letzte Mal, daß er offiziell mit dem Buchhandel in Berührung kam. Wer hätte damals geahnt, daß der rüstig, aufrecht und elastisch Daherschreitende seinem Ende so nahe war! Einige Tage daraus, am 21. Mai, trat er noch einmal in der Ersten sächsischen Kammer mit Nachdruck für einen Wunsch des Leipziger Buchhandels (Petition des Vereins der Buchhändler zu Leipzig vom Jahre 1905): für die Aushebung des Hohneujahrstags als allgemeinen sächsischen Feiertags ein. Keine Gelegenheit ließ er vorübergehen, die Interessen des Buch handels wahrzunehmen, wußte er doch, daß er damit zugleich seiner von ihm vertretenen Vaterstadt die besten Dienste leistete. Immer fand der Buchhandel bei ihm williges Gehör, und mit großem Verständnis, das eine innige Vertrautheit mit den Mühen und Sorgen unseres Standes verriet, beobachtete er alle Vor gänge in unserm deutschen Buchhandel, stets bereit, fördernd und schlichtend einzugreifen. Der deutsche Buchhandel steht — das kann man wohl sagen — an der Bahre eines treubewährten Freundes, dem er über das Grab hinaus die wohlverdiente Dankbarkeit bewahren wird. «»storbenr am 26. Mai in Lübeck nach kurzem Leiden der Kunstverleger Herr Ludwig Möller im 73. Lebensjahre. Der Dahin geschiedene hatte im Jahre 1874 unter der Firma seines Namens einen Kunstverlag gegründet, dem er bis zum 1. Juli 1902, also etwa 28 Jahre, allein vorgestanden hat. Im genannten Jahre trat Herr Wilhelm Möller in die Firma ein, woraus sich der jetzt verstorbene Herr Ludwig Möller 1904 aus dem Geschäfte zurückzog. Gestorben r am 22. Mai d. I. in Amstettcn (Niederösterreich) der k. u. k. österrr. Hofbuchhändler Herr Adalbert Queiser im 71. Lebensjahre. Der Verstorbene war nicht nur im Bezirk Amstetten, sondern als renommierter Buchdrucker auch weit über die Grenzen desselben eine sehr bekannte und allgemein beliebte Persönlichkeit. (Österr.-ungar. Buchhändler-Correspondenz.) Sprechsaal. (Ohne Verantwortung der Redaktion: jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatt».) Einstellung eines Subskriptionswerkes und seine Folgen. Die Redaktion dieses Blattes wird gebeten, folgende Rechts frage zur Erörterung zu stellen, und bittet deshalb um gütige Meinungsäußerungen: Ein angesehener, kapitalkräftiger Verleger kündigte ein Kunst werk an, das in etwa 20 monatlichen Lieferungen erscheinen sollte. Jede Lieferung ist einzeln für 4 aber zum ermäßigten Preise von 3 ^ 50 ^ bei Subskription auf das ganze Werk zu haben. Ein Sortimenter erhielt durch große Manipulationen eine Anzahl Subskribenten auf das ganze Werk, die zum Teil dasselbe auch gleich voll bezahlten, und bestellte beim Verleger nach und nach so und so viele »Subskriptionen» auf das ganze Werk (etwa 20 Hefte) zum ermäßigten Preis. Schon nach Erscheinen des 4. Heftes stellt der Verleger mit der Begründung, daß das Werk nicht den erhofften Erfolg hätte, die weitere Ausgabe von Heften ein. Ist der Verleger verpflichtet, die subskribierten Hefte zu liefern, beziehungsweise kann er gerichtlich gezwungen werden, dem Sortimenter den diesem entgangenen Verdienst für die nicht gelieferten subskribierten Exemplare der Hefte 5 bis etwa 20 zu ersetzen? Haben die Subskribenten das Recht, die vier erhaltenen Hefte, von denen zwar jedes für sich möglich ist, die aber doch nur einen Teil des Ganzen bilden, dem Sortimenter zur Verfügung zu stellen? Anmerkung der Redaktion: Für den das Subskriptions werk vermittelnden Sortimenter (a) und den Subskribenten, Privatkunden (b) ist nach unserer Meinung die Rechtslage folgende: a) Der Verleger ist bei Erfüllung des gegenseitig eingegangenen Vertrags (Lieferung eines Werkes in einzelnen Lieferungen) dem Sortimenter gegenüber im Verzüge, weil er nach eigener Angabe die weitere Lieferung infolge mangelnder Eindringlichkeit des Unternehmens eingestellt hat. Nach Z 326 des Bürgerlichen Gesetz buches kann dann der Sortimenter vom Vertrag zurücktreten, aber grundsätzlich nur nach erfolgter Fristbestimmung für nachträgliche Erfüllung der vertragsmäßig schuldigen Leistung. Verstreicht diese, ohne daß Erfüllung des Vertrages erfolgt, so kann er also entweder vom Vertrag zurücktreten (in diesem Falle ist ihm das gezahlte Bezugsgeld nach den ZZ 327 und 346 B. G.-B. zurück zuzahlen), oder er kann auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. b) Der Privatkunde (Subskribent) kann unter Rückgabe der erhaltenen Lieferungen lediglich das Bezugsgeld vom ver mittelnden Buchhändler zurückfordern, nicht etwa Schadenersatz ansprüche stellen oder gar Klage auf Lieferung stellen, weil dem Vertrage zwischen ihm und dem Buchhändler doch wohl die still schweigende Bedingung zugrunde liegt, daß der Verleger das Werk überhaupt zu Ende erscheinen läßt, es also seinerseits dem Buchhändler liefert. Trifft diese Bedingung wie im vorliegenden Falle nicht ein, so ist der vermittelnde Buchhändler folglich nicht im Verzüge, sondern es liegt für ihn nur zufällige Unmöglichkeit der Erfüllung vor. Der Privatkunde, der den ganzen Betrag sofort bet der ersten Lieferung voll bezahlt hat, kann auch den ganzen Betrag zurückfordern, da die teilweise erfolgte Lieferung nicht als teilweise Erfüllung gelten kann bei einem Werke, das nur als abgeschlossenes Ganzes für den Bezieher Wert hat. Um Mitteilung weiterer Äußerungen wird gebeten. Red.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder