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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1908
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- Deutsch
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6372 Börsenblatt f. d, Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 131, 9. Juni 1908 das Prozeßmaterial kritisch sichtet und die Hauptgesichtspunkte der Entscheidung unter Weglassung des Unwesentlichen in gemein verständlicher Weise darstellt. — In seiner Revision behauptete der Angeklagte, er habe den Artikel lediglich für eine steno graphische Niederschrift, nicht aber für eine wissenschaftliche Arbeit gehalten. — Das Reichsgericht verwarf am 5. Juni die Revision. Der Charakter des nachgedruckten Artikels ist vom Landgericht nicht verkannt worden. Der angebliche Irrtum des Angeklagten würde ein solcher über das Strafgesetz sein und ihm nicht zugute kommen. — Ein eigenartiger Nachdrucksprozeß kam ebenfalls am b. Juni vor dem Reichsgerichte zur Verhandlung. Vom Landgerichte Elbing ist am 9. März der Redakteur der Altpreußischen Zeitung, A. Th. in Elbing, wegen Nachdrucks einer Ausarbeitung wissen schaftlichen Inhalts zu einer Geldstrafe von 10 ^ verurteilt worden. Es handelte sich um den Abdruck eines Artikels aus dem Graudenzcr Geselligen ohne Quellenangabe, wie es im Urteil heißt. Daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hätte, ist nicht erwiesen. Ein anderer Redakteur hatte den Artikel ausgeschnitten und aus den Tisch des Angeklagten gelegt. Ohne daß dieser ihn gesehen hatte, nahm ihn der Setzer dort weg und ver- anlaßte so den Abdruck. Das Gericht ist der Ansicht, daß der Angeklagte höchstens fahrlässig gehandelt hat. Er mußte dafür sorgen, daß der von ihm noch nicht gelesene Artikel nicht unter die zum Druck bestimmten Sachen geriet. Buße ist für diesen Fall nicht vorgesehen, deshalb wurde der Antrag des Nebenklägers auf Zuerkennung einer Buße abgelehnt. Die Kosten der Nebenklage wurden dem Nebenkläger auferlegt. — In seiner Revision beschwerte sich der Nebenkläger über die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung einer Buße und über die Be stimmung des Urteils, daß er die Kosten der Nebenklage zu tragen habe. — Das Urteil des Reichsgerichts bildete eine Überraschung: es lautete auf Freisprechung des Angeklagten und Überweisung sämtlicher Kosten auf die Staatskasse. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Verurteilung nach Z 38,1 Urh.-Gesetz ist ohne Rechtsirtum abgelehnt; ein Anspruch auf Buße stand dem Nebenkläger aus H 44 nicht zu. Begründet war die Beschwerde insofern, als die Kosten dem Nebenkläger nicht auf erlegt werden durften. Da aber die Revision des Nebenklägers ebenso wie die des Staatsanwalts die Wirkung hat, daß nach Rechtsirrtümern nicht nur zu ungunsten, sondern auch zu gunsten des Angeklagten zu suchen ist, so mußte ausge sprochen werden, daß die Verurteilung des Angeklagten zu Unrecht erfolgt ist. Eine Verurteilung auf Grund des ß 44 des Urheberrechtsgesetzes ist wohl möglich in Gemäßheit des Z 18, 1, nicht aber des Z 18, 2. Wenn die Veröffentlichung einer Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts ohne Genehmigung des Berechtigten unzulässig ist, dann kann das Gesetz nicht vor schreiben wollen, daß in solchen Fällen die Quelle anzugeben sei. Das bringt auch der Z 44 zum Ausdruck, indem er mit Strafe nur den bedroht, der den Vorschriften des Z 18,1 oder 25 zuwider unterläßt, die Quelle anzugeben. Also die Verurteilung aus K 44 war nicht zu halten. In der Hauptsache war nun zunächst dahin zu erkennen, daß auf die Revision des Nebenklägers das Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen sei. Betreffs der Kosten war zu berücksichtigen, daß dem Nebenkläger auch die Kosten des Rechtsmittels nicht auferlegt werden konnten. Die gesamten Kosten mußten daher der Staatskasse auferlegt werden. Deutsche Schillerstiftung. — Die Deutsche Schiller-Stiftung hat soeben ihren 48. Jahresbericht versandt. In den einleitenden Bemerkungen wird zunächst des Todes von Professor Adolf Stern in Dresden und von Frau Frieda Brasch in Leipzig, der Vor sitzenden des Schiller-Verbandes deutscher Frauen, gedacht. So dann wird auf den achtzigsten Geburtstag Karl Frenzels, des hochverdienten, vieljährigen Vorsitzenden der Berliner Zweig stiftung, hingewiesen, dem der Vorsitzende Staatsminister Rothe aus Weimar persönlich gratulierte, während der General sekretär Professor Hans Hoffmann eine Glückwunschadresse überreichte. Die Gesamtsumme, welche an Verwilligungen seitens der Deutschen Schiller-Stiftung im Berichtsjahre aus gegeben worden ist, betrug 57 157 Davon entfielen auf lebenslängliche Pensionen 12 850 auf vorübergehende (auf ein oder mehrere Jahre bewilligte) Pensionen 31 325 auf ein- malige Verwilligungen 12 982 Hierzu kommen die Leistungen der Zweigstiftungen im Gesamtbetrags von 10 741 20 H und 6890 Kronen ö. W., und zwar entfielen diese auf nachstehende Zweigstiftungen: Badische 600, Berlin 2753, Breslau 553, Darm stadt 550, Dresden 4350, München 623, Offenbach 200, Stuttgart 150, Weimar 962 Wien 6890 Kronen. Das ergibt für die Ge samtleistung der Deutschen Schillersttstung im Jahre 1907 eine Summe von 73 768 ^ 50 Der Jahresbericht erwähnt, daß ein in Hamburger Kreisen gesammeltes Kapital, dessen Zinsen für den Unterhalt der Hinterbliebenen des plattdeutschen Dramatikers Fritz Stavenhagen bestimmt sind, auf Wunsch der Geschäftsleitung von der Schillerstiftung in Verwaltung genommen wurde. Der Bericht macht die bittere Schlußbemerkung: »In allem übrigen ist das Jahr für uns in normalem, ruhigem und stetem Wirken verlaufen. Wohl konnten wir auch diesmal nicht allen an uns herantretenden — von uns zumeist innerlich geteilten — Wünschen gerecht werden, nicht jede von uns mitbeklagte Notlage aus der Welt schaffen: wir müssen uns trösten mit der alten gelassenen Volkswcisheit: ein Schelm gibt mehr, als er hat. Zu den Schelmen aber wünscht sich die Schillerstiftung nicht zählen zu lassen. Wir unterlassen es diesmal auch, durch schüchterne Bitten die Herzen der literatur verständigen Menschheit zu rühren; wir wissen aus allzu reicher Erfahrung: die Begeisterung für die Poesie ist in Deutschland so groß, daß für die irdischen Vertreter der himmlischen Göttin, die ausübenden Poeten, davon nichts mehr übrig bleibt. Die dringend erwünschte Verzehnfachung unserer Einkünfte und also der tränen trocknenden Ausgaben erwarten wir genau gleichzeitig mit dem Anbruch deS tausendjährigen Reiches.- Handelsregister »Eintragung. — In das Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte, Abteilung L, ist am 27. Mai 1908 unter Nr. 5353 eingetragen worden: Borussia, Druck- und Verlagsanstalt, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens ist: Errichtung und Betrieb einer Druckerei, eines Berlagsgeschäfts und aller in diese Gebiete fallenden Geschäfte. Das Stammkapital beträgt 120 000 Zu Ge schäftsführern sind bestellt: Justus Hermes, Ministerialdirektor a. D., Berlin, und Edwin von Niebelschütz, Hauptmann a. D., Berlin. Prokurist ist: Max Kaven, Kaufmann, Berlin. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschafts vertrag ist am 13. Januar 1908 festgestellt. Sind mehrere Ge schäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch mindestens zwei Geschäftsführer, beziehungsweise Geschäftsführerstelloertreter oder durch einen Geschäftsführer beziehungsweise Geschäftsführer stellvertreter und einen Prokuristen vertreten. Außerdem wird hierbei bekannt gemacht: Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der Neuen Preußischen (Kreuz-) Zeitung. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 131 vom 4. Juni 1908.) * Konfiskation in Österreich. — Wie die »Zeit- erfährt, hat die Wiener Staatsanwaltschaft die in der Monographien sammlung »Persönlichkeiten- erschienene Broschüre von Kienzl: »Kaiser Franz Joseph I. 1849-1908- konfisziert. Die be schlagnahmte Schrift wird vom Virgil-Verlag in Berlin-Charlotten- burg herausgegeben und trägt den Untertitel -Historisch-politische Studie». Ihr Autor ist der österreichische Schriftsteller Hermann Kienzl, ein Bruder des Komponisten Wilhelm Kienzl, der Chef redakteur der Zeitschrift -Das Blaubuch- ist. Die konfiszierte Broschüre wurde an achtzehn Stellen beanstandet. Die betreffen den Stellen sollen eine ungehörige und ehrfurchtverletzende Kritik des Kaisers Franz Joseph enthalten. * Ein gestohlenes Meisterwerk wteSergefnuden. — Aus London wird berichtet: Im November 1906 wurde bei einem Einbruch im Hause der Mrs. Weatherly in Kensington, das eine Reihe wertvoller Kunstwerke enthält, ein Gemälde von Gains- borough, das unter dem Titel »Mädchen mit einem Hund- be kannt ist, aus dem Rahmen geschnitten und gestohlen, während ein daneben hängendes Bild von demselben Meister »Mädchen mit Kätzchen- unberührt an seinem Platz gelassen wurde. Trotz aller Nachforschungen war keine Spur von den Dieben aufzu finden. Am vorigen Sonntag fand nun unter einer Steintreppe vor einem Hause im Viktoria-Park ein junger Mann eine in
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