Merkblatt Gteuerbefreiungsmöglichkeiten nach H I LlStG. (G. a. Börsenblatt Nr. 196 vom 25. August 1931.) I. Voraussetzungen der Steuerfreiheit: >. Ausführung einer bevetts vorliegenden NesteUung fHorVrrDgNf)» Nach dem Urteil des Neichsfinanzhofes vom 17. Oktober 1SZV (Bd. 2S S. 1 ff.) hat der NM. seinen früheren Standpunkt über die Unanwendbarkeit des h 7 auf den Verlag aufgegeben, sodaß nicht nur der Sortimenter, der Zwischen händler und das Barsvrtiment, sondern auch der Verleger für die direkt von der fremden Buchdruckerei bzw. Buchbinderei ausgeführten Bestellungen das Privileg in Anspruch nehmen kann. r Lieferungen und Leistungen im Großhandel. O es de stimmt sich nach dem Erwerbszweck des Abnehmers im Einzelfalle. Großhandel liegt vor bei Lieferung an einen Abnehmer, der a) die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung, b) zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände, c> zur Bewirkung gewerblicher Leistungen, ck) zur Bewirkung beruflicher Leistungen erwirbt. z Buchmäßiger «achweis dev steuerfreien Umsätze. Dazu genügt, daß sich aus den vorhandenen Aufzeichnungen der Bestelltag des Kunden, der Liefertag des Lieferanten (Verlag, Grossist, Barsortiment, Buchbinderei) und der Tag der Weitergabe an den Kunden unter Angabe des Preises Nachweisen lassen. II. praktische Anwendung der zu I aufgestellten Grundsätze: 1. Beim Vorliegen der angeführten Voraussetzungen sind umsahsteuersrei: g) Alls Nrhdvdrnliefrvungrn, d.h. Lieferungen an das Mich, die Länder oder andere öffentlich-rechtliche Verbände (Stadt- und Landgemeinden, öffentliche Bibliotheken, öffentliche und nichtöffentliche Schulen, Theater, Konservatorien, Musikschulen, Beschaffungsämter, Handels- und Gewerbekammern, Krankenhäuser, Wehrmacht, Gefängnisverwaltungen usw.). b) Alle Lieferungen von KathlttevgiUV, LathzektsthvifieN UNd Sovtfrtzungrn für den Geschäftsbetrieb des Abnehmers oder die An gehörigen der freien Berufe (selbständige Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Zahn ärzte, Dentisten, Bücherrevisoren, Wirtschafts- und Steuerberater, Musiklehrer, Ingenieurbüros, Patentanwälte usw.). r. Bestritten ist, ob Lieferungen, die zu beruflichen Zwecken an unselbständige Ab nehmer (Beamte aller Art, Angestellte, Lehrer, Pfarrer, Berufsmusiker, angestellte Künstler, Syndiri, Gewerkschaftssekretäre, Sportlehrer, GfNdrnfvN usw.) erfolgen, umsatzsteuerfrei sind. Oer Börsenverein vertritt die Auffassung, daß auch insofern die Umsatzsteuerfreiheit zu bejahen ist. Es wird empfohlen, insoweit bei Widerspruch der Finanzämter nur unter Vorbehalt zu zahlen. Oie Streitfrage wird endgültig im Nechtsmittclweg geklärt. Z. Nicht umsahsteuersrei sind Schulbücherlieferungen, soweit der Bezug durch den einzelnen Schüler selbst oder durch Vermittlung des Lehrers klaffenweise für de» einzelnen Schüler erfolgt.