Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19061120
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190611203
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19061120
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-11
- Tag1906-11-20
- Monat1906-11
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 270, 20 November 1906. Nichtamtlicher Teil 11867 selbst zu verpacken; der Postverwaltung dürfen dabei keine Mühe und Kosten entstehen. Zugaben zu ausländischen Zeitungen können bis zu der Postanstalt, die die Zeitungen bestellt hat, in gemeinschaftlichen Behältnissen befördert werden. Die weitere Behandlung, Verpackung rc., ist dann Sache dieser Postanstalt Die Kosten dafür haben die Bezieher zu tragen. Die Postanstalt zieht sie bei der Weiterbeförderung durch Postnachnahme ein. Dasselbe gilt von den Portokosten, die durch die Beförderung vom Verlagsort bis zu der erwähnten Postanstalt entstehen, so wie von etwaigen Zollgebühren für den Eingang der Zugaben vom Ausland. Diese Kosten werden auf die einzelnen Zugaben nach Verhältnis verteilt. Die Einziehung geschieht portofrei, so daß für die Sendung nur das gewöhnliche Paketporto inkl. Zollgebühr angesetzt wird. Als »außergewöhnliche., mithin Zahlungspflichtige Zeitungs beilagen sind solche anzusehen, die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandteil derjenigen Zeitung erachtet werden können, mit der die Versendung erfolgen soll. Das Einlegen aller Beilagen ist Sache des Verlegers. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sollen nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein; die einzelnen keine Anstände gemacht, wenn ein paar Blätter durch eine Draht klammer geheftet sind ader wenn eine kleine Abbildung ausgekledt ist, oder wenn die Beilage einen Umfang von 2*/g Bogen hat, usw. Aber Muster ohne Wert werden niemals als außergewöhnliche Zeitungsbeilogen zugelassen, so oftmals es auch versucht wird. Meist geschieht dies von Papierfabriken, die ihre Produkte auf der angepriesenen Papiersorte anbieten. Der Bezieher der Zeitung soll neben der Geschäftsreklame auch gleich ein Musterstück des be treffenden Papiers bekommen, sei es Pause-, Lösch-, Durchschreib-, Packpapier u. a. m. Würden solche Muster zu der billigen Taxe nicht lange, daß eine Kaffeerösterei einer Zeitung Muster ihres ge brannten Kaffees beilegte. Und das ginge doch wohl zu weit. Die Verlagspostämter sind deshalb auch nach den Bestim mungen befugt, außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zurückzuweisen, die sowohl nach ihrer sonstigen Beschaffenheit, als auch nach Größe und Stärke des Papiers zur Beförderung in den Zeitungspaketen jedem Verlag vor Einlegen der Beilagen zu raten, vorher die Entscheidung seines Verlagspostamts einzuholen. Ein nachträg liches Herausnehmen erfordert nicht nur Umständlichkeiten, sondern auch Zeitverlust aus Kosten des regelmäßigen Versands. Zu be merken ist noch, daß in Zeitungsexemplaren, die nachOrten in Belgien und den Niederlanden gehen, keine außergewöhnlichen Zeitungs beilagen enthalten sein dürfen, und daß Zeitungsexemplaren nach der Schweiz Lotterieanzeigen als außergewöhnliche Beilagen bei zulegen unzulässig ist. Im allgemeinen wird ja diese Bestimmung wenig für den Verleger ausmachen, denn er wird die ganze Auf- dic unzulässigen Beilagen vor dem Versand entfernen. Immer hin kann aber namentlich in Grenzbezirken ein Grund zur Be achtung vorliegen. Da durch das Inkrafttreten des neuen Zeitungstarifs der Postzeitungsvertrieb einen so enormen Aufschwung genommen hat, so stellt sich von selbst das Streben heraus, beim rein dienst lichen Verkehr nicht mehr den Briefbogen, sondern vorgedruckte Formulare zu benutzen. Hat das Formular an und für sich schon den Vorteil, daß es schneller ausgefüllt ist, als ein Brief ge schrieben wird, so hat es außerdem noch den Vorteil, daß die Absicht des Absenders kurz und erschöpfend zum Ausdruck gebracht wird und so, wenigstens bei ordentlicher Ausfüllung, Rückfragen sich erübrigen. Diese kommen aber sehr oft vor bei Weiterüber weisungen für Exemplare an gewonnene Bezieher, wozu bis jetzt immer seitens der Verlagsexpeditionen entweder unzulässige mündliche Anträge oder auch schriftlich in unnötig formeller Weise gestellt werden. Der Verlag hat zu viel zu schreiben und der Postbeamte zuviel zu lesen. Wünschenswert und praktisch für beide beteiligten Kreise wäre die Verwendung eines Formulars in Kartenform ungefähr folgender Fassung: (Größe zirka s6-s-11f: 16 om) den 19 Es wird ersucht, das von mir für I. II. III. IV. Vtj. — 2 Monate — Monat — überwiesene Expl. meiner Zertung an den gewonnenen Bezieher in von dort zurückzuziehen und zu überweisen nach Neue Wohnung - Bestellgeld war vorausbezahlt — nicht vorausbezahlt — Bezieher ist Abholer. Unterschrift (Stempel) des Verlags. Kaiser!. Postamt , den 19 Vom ab wolle auf schriftlichen An trag des Verlags 50 Pf.- das für I. II. III. IV. Vtj. — 2 Monate — Monat Marke von ihm überwiesene Expl für den gewonnenen Bezieher von dort weiterüberwiesen werden nach Neue Wohnung Bestellgeld war vorausbezahlt — nicht vorausbezahlt — Bezieher ist Abholer. Die neue Absatzpostanstalt wird benachrichtigt. Künftig müssen dort - —— Exemplare eingehen. Zeitungsstelle Postsache. (Nichtzutreffendes ist zu streichen.)! Auf der Rückseite des untern Teils wäre noch wünschenswert vorzudrucken: Postsache nach Dem Verleger liegt nur die Ausfüllung des obern Teils der Karte ob; den untern Teil fertigt dann das Verlagspostamt aus. Da diese Weiter überweisungen so überaus oft Vorkommen, dürfte sich die Her- daß auf der Rückseite der Lieferungsschreiben für Exemplare für gewonnene Bezieher und für Tausch- und Freiexemplare nicht mehr, wie es so häufig vorkommt, der Vordruck lauten soll: Zeitungsüberweisung nach , sondern Lieferungsschreiben nach Es ist höhern Orts verfügt worden, dauernd darauf hinzuwirken, daß die Verleger bei Neudruck auf ihre Lieferungs- schreiben den richtigen Vordruck auf der Rückseite anbringen' Lieferungsschreiben nach: Es hat dies seinen Grund darin, daß die postdienstlichen Zeitungsüberweisungen für direkt im Postvertrieb befindliche Zeitungsexemplare neuer dings ebenfalls mittels ähnlicher Karten erfolgen und so äußer lich gewisse Unstimmigkeiten veranlassen. Der Postzeitungsverkehr ist umfangreicher, als sich mancher Leser vorstellt. Mit dem Beginn eines neuen Jahres, resp. Jahrganges ändern manche Zeitungen und Zeitschriften erfahrungsgemäß ihre Bezugsbedingungen, das heißt Erscheinungsweise oder Preis, und erfahrungsgemäß verursachen solche Änderungen Differenzen ent weder mit dem Verlagspostamt oder den Absatzpostanstalten, die bei Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen unterblieben wären. Die Grundlage zum PostzeitungSocrtrieb bildet die Post zeitungspreisliste, die alljährlich einmal erscheint. Zu dieser Preisliste werden Nachträge herausgegeben und zwar vom Kaiser lichen Postzeitungsamt in Berlin W. 9 am 8. jedes Monats, sowie am 20. des letzten Monats im Kalendervierteljahr. In diese Nachträge werden die Anträge der Verleger ausgenommen, sofern sie spätestens acht Tage vorher vollständig und fehlerfrei zur Kenntnis des Kaiserlichen Postzeitungsamts gelangt sind. Wenn der Verleger nicht in Berlin wohnt, so hat er die Ver mittlung seiner Verlagspostanstalt in Anspruch zu nehmen, für die 1. Juli und l. Januar, bei jährlichen nur das Neujahr und müssen bei der Aerlagßpostanstalt (in Berlin das Kaiserliche Post zeitungsamt) spätestens 3 Tage vor Beginn des letzten Monats der laufenden Bezugszeit angemeldet werden, das ist im jetzigen Vierteljahr der 26. November. Zu beachten ist, daß die Bezugs zetten im Postzeitungsverkehr immer mit den Kalenderzeiten zu- 1558*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder