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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1931
- Strukturtyp
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- 1931-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1931
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- Deutsch
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x° 208, s. September IS3l. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. nehmungen beteiligt ist. Dann besteht zunächst die Anzeigepflicht bezüglich der Holdingbeteiligung, dagegen hinsichtlich der übrigen Beteiligungen, die die inländische G. m. b. H- nur »durch Vermitt lung der Holding-Gesellschaft ausllbt«, lediglich dann, wenn die Holding-Gesellschaft allein oder mit nicht mehr als vier anderen Personen und deren Angehörigen zu mehr als der Hälfte an den sonstigen ausländischen Unternehmungen beteiligt ist. (Vgl. § 9 StAV.) Schon dieses verhältnismäßig einfache Beispiel zeigt, welche Schwierigkeiten die ordnungsgemäße Erfüllung der Anzeigepslicht für ausländische Beteiligung in der Praxis bereiten kann. Kür die objektive A n z e i g e p f l i ch t maßgebend ist die Zeit vom 1. Januar 1931 ab. Bereits vorher aufgegebene Beteili gungen interessieren nicht mehr, dagegen sind die am 1. Januar d. I. oder später im Eigentum einer der oben zu 1. und 2. erwähnten Personen bzw. Körperschaften gestanden habenden Beteiligungen selbst dann anzeigepflichtig, wenn sie inzwischen wieder veräußert worden sind. Bei Treuhandverhältnissen ist nach den DB. ent gegen der bisherigen Ansicht nur der Treugeber anzeigepflichtig. Der Inhalt der Anzeige muß außer Art und Höhe der Beteiligung nunmehr auch erkennen lassen, mit welchem Wert und an welcher Stelle der Anzeigende die Beteiligungen in der Ver mögenserklärung 1931 angegeben hat. III. : Vermögenserklärung 1931: Bis zum 16. September 1931 kann eine bereits abgegebene Ver mögenserklärung 1931 beim Finanzamt zurückgefordert und durch eine berichtigte Deklaration ersetzt werden, wenn dies zwecks Er langung der Amnestie geschehen soll. Auch den durch die StAV. vorgeschriebenen Anzeigepflichten kann durch Beifügung einer ent sprechenden Anlage zur Vermögenserklärung 1931 genügt werden. IV. : Steuern m n e st.i e : Die Anzeige bezüglich der Reichssteuern kann beim zuständigen Finanzamt oder jeder anderen Reichsfinanzbehörde (z. B. Landes finanzamt) erfolgen. Handelt es sich um verschiedene Reichssteuer arten, genügt eine einheitliche Anzeige gegenüber einer Reichsfinanz behörde. Dagegen müssen auf die Gewerbesteuern bezügliche Anzeigen bei der zuständigen Gewerbesteuerbehörde oder einer anderen Be hörde der Landesfinanzverwaltung erfolgen. Wichtig für die in Betracht kommenden Steuerpflichtigen ist die Möglichkeit einer individuellen Verlängerung der A m n e st i e f r i st bis spätestens 30. September 1931. Der Antrag auf Verlängerung muß bis zum 16. September 1931 bei der Behörde gestellt werden, bei der die Anzeige erstattet werden soll; es genügt, daß der Antrag rechtzeitig bei dieser Behörde ein geht. Voraussetzung für die Verlängerung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, so z. B. wenn der Pflichtige seit dem 18. Juli 1931 längere Zeit auf Reisen gewesen ist, oder wenn er nach Lage der Verhältnisse, insbesondere wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit des Einzelfalles, oder weil sein Steuerberater zur Zeit verreist ist, einer Fristverlängerung bedarf. Es bedarf jedoch stets eines besonderen Antrages, denn selbst eine etwaige Ver längerung der Vermögenserklärungsfrist bewirkt nicht etwa auto matisch eine Verlängerung der Amnestiefrist. Gemäß § 16, Abs. 3 StAV. treten die Wirkungen der Amnestie ohne Anzeige ein, wenn früher verschwiegene Werte ab 1. Ja nuar 1928 richtig angegeben worden sind. Dies wird durch die DB. dahin erweitert, daß eine Anzeige auch dann nicht erforderlich ist, wenn steuerpflichtige Werte für einen nach dem 31. Dezember 1927 endenden Steuerabschnitt nicht angegeben worden sind, weil eine Heranziehung zur Steuer nicht in Frage kam, z. B. weil Einkom men und Vermögen unter die Freigrenze sanken oder eine steuer pflichtige Schenkung bereits vor dem genannten Zeitpunkt ange fallen war. Der Inhalt der Amnestieanzeige muß sich auf Art und Höhe der nichtangegebenen steuerpflichtigen Werte erstrecken, notfalls ge nügt schätzungsweise Angabe. Als Annehmlichkeit wird es vielfach empfunden werden, daß die Anzeige nunmehr auch durch einen Vertreter, z. B. Prokuristen oder Anwalt, erstattet werden kann. Letzteres dürfte namentlich wegen etwaiger Rückfragen und Verhandlungen mit der Steuerbe hörde sehr empfehlenswert sein. Bei einer Mehrheit von Beteiligten an einer Steuer- vcrkürzung unterscheiden die TB. zwei Fälle: u) die Folgen der Zuwiderhandlung würden mehrere Personen treffen (Fall der strafrechtlichen Teilnahme: Anstifter, Mittäter, Gehilfen), dann wirkt die Anzeige eines Beteiligten zugunsten aller Teilnehmer, 796 b) sind an einem steuerpflichtigen Wert mehrere beteiligt (z. B. Mit eigentümer, Mitevben, Konsortialbeteiligte, Gesellschafter bürger lichen Rechts), so müssen sämtliche Beteiligte die Anzeige er statten, sonst kömmt sie nur dem Anzeigenden für seinen Anteil zugute. Die Regelung zu b) erleidet jedoch eine Ausnahme zugunsten von Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, wie z. B. die offene Handelsgesellschaft bezüglich der Vermögensteuer: insoweit ist nur der gesetzliche Vertreter der Personenvereinigung anzeigepflichtig. Bei Schenkungen wirkt die Anzeige des Schenkers zugnn sten des (steuerpflichtigen) Beschenkten. Für Erbfälle zu beachten ist die Bestimmung, daß die An zeige des Erben (Testamentsvollstreckers, Nachlaßverwalters oder -Pflegers usw.) auch Amnestie für die vom Erblasser nicht ange gebenen Werte bewirkt. Deshalb genau nachprüfen! Bei Lohnsteuerzuwiderhandlungen genügt die An zeige des Arbeitnehmers, um auch den Arbeitgeber von seiner Haftung für die vor 1930 liegenden Jahre zu befreien. Es ist deshalb dringend zu raten, etwa in früheren Jahren absichtlich oder irrtümlich nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfene Beträge, wie z. B. Tantiemen, Feriengelder, Weihnachtsgratifika tionen, Umsatzbonus u. dergl. innerhalb der Amnestiefrist durch die betreffenden Arbeitnehmer zur Anmeldung bringen zu lassen. Eine sehr wichtige Bestimmung stellt 8 16 DB. dar. Hiernach treten die Wirkungen der Amnestie nicht nur ein, wenn vorsätzlich oder fahrlässig steuerpflichtige Werte nicht angegeben worden sind, sondern auch wenn ein eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen nicht vorliegt (z. B. iveil nur ein Angestellter schuldhaft gehandelt hat) oder selbst wenn niemanden ein Verschulden trifft (z. B. weil der Pflichtige von berufener Stelle eine unrichtige Auskunft er halten hat). Namentlich in dem weiten Grenzgebiet der Streit- und Zweifelsfragen wird den Pflichtigen durch die neuen TB. die Erlangung der Steueramnestie ermöglicht, w c n n sie innerhalb der Amnestiefrist den Sachverhalt, der zu Zweifeln Anlaß gab, der Steuerbehörde d a r l e g e n. Es muß deshalb allen Steuerpflichtigen dringend ans Herz ge legt werden, ihre sämtlichen seit 1925 abgegebenen Steuererklärungen nochmals unter diesen Ge sichtspunkten nachzu prüfen, und zwar zweckmäßigerweisc unter Zuziehung eines sachkundigen Steuerberaters. Durch die TB. wird weiter klargestellt, daß es für die Er langung der Amnestie gleichgültig ist, ob die bisher nicht angegebenen Werte in- oder ausländische sind oder ob es sich um unbeschränkt oder beschränkt (Ausländer mit inländischem Grundbesitz oder Ge Werbevermögen bzw. -einkommen) Steuerpflichtige handelt. Da gegen findet die Rechtswohltat der Amnestie keine Anwendung ans Personen, die nicht mehr der inländischen Besteuerung unterliegen. Man hofft jedoch auf die zahlreichen Deutschen, die z. B. nach der Schweiz, Italien oder Holland übcrgesiedelt sind, dadurch einen Druck ausüben zu können, daß der Neichsfinanzministcr auf Antrag auch in solchen Fällen Steueramnestie unter der Voraussetzung be willigen kann, daß die Antragsteller innerhalb bestimmter Frist ihren Wohnsitz nach dem Inland verlegen und sich damit wieder der inländischen Besteuerung unterwerfen. Für den Gewerbetreibenden verdient 8 10 DB. be sondere Hervorhebung. Hiernach gelten für den Fall, daß ein Pflichtiger anzeigt, in früheren Steuererklärungen Gegenstände des Betriebsvermögens (z. B. Warenvorräte, Außenstände usw.) nicht angegeben oder zu niedrig bewertet zu haben, für die Veranlagung zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer folgende Vorschriften: 1. Ist die Veranlagung bereits rechtskräftig, so besteht kein Anspruch auf Berichtigung der Veranlagung (lies: Anfangs bilanz). 2. Ist die Veranlagung zwar erfolgt, aber noch nicht rechts kräftig, so kann der Pflichtige sein Verlangen auf Berichti gung der Anfangsbilanz zwecks Einsetzung höherer Ansangsmerte im Rechtsmittelverfahren verfolgen nach Maßgabe der herrschen den Grundsätze über rückwirkende Bilanzberichtigung, die bekannt lich angesichts der divergierenden Rechtsprechung des Reichs finanzhofes für Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften viel leichter möglich ist als für Körperschaften. 3. Ist die Veranlagung noch nicht durchgesührt, so ist die Be richtigung unter Ansatz der vom Pflichtigen angegebenen höhe ren Werte ohne weiteres zulässig, soweit selbstver ständlich die neuen Wertangaben sich im Rahmen der Bcwer- tungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes halten.
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