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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1931
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- 1931-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1931
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^ LOS, S. September 1831. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschu Buchhandel. Firma zu Firma. In der gegenwärtigen Lage ist damit nicht mehr zu helfen. Wer zuerst rigoros vorgeht, wird zum Schaden aller geduldigen Gläubiger zu seinem Gelds kommen. Die ande ren werden aber desto länger auf Zahlung warten müssen oder überhaupt leer ausgehen. Es muß vermieden werden, daß durch Verpfändungen bevorrechtigte Forderungen geschaffen werden. Auch der schöngeistige Verlag ist an einer allgemeinen Lösung der Frage interessiert, weil er bei einem rigorosen Vorgehen des wissenschaftlichen Berlages der Hauptleidtragende sein würde. Durch die Druckmittel der Kontensperrung und Einstellung der Fortsetzungs-Lieferungen versuchen bereits einzelne wissenschaft liche Verlage zu erreichen, -daß sie bevorzugt bezahlt werden. Es ist dringend notwendig, daß von den berufenen Organisationen beschleunigt Richtlinien aufgestellt werden zur geregelten Ab wicklung der Schulden aus dem Kommifsionslager. Verbindliche Richtlinien, die allen Teilen eine Aufrechterhaltung der lebens fähigen Betriebe ermöglichen. Damit allein sind aber die Schwierigkeiten für das wissen schaftliche Sortiment aus die Dauer nicht behoben. Daß die Krisis droht, für das wissenschaftliche Sortiment zur Katastrophe zu werden, ist zurückzuführen auf die diktatorische Rabattkürzung der A.W.V. und die fast gleichzeitig einsetzende, verstärkte Ver legerkonkurrenz, die immer mehr den K 11 der Verkaufsordnung ausweitet, um Vorzugspreise zu schaffen. Dabei ist es Aufgabe des Verlags, den von ihm selbst festgesetzten Ladenpreis mit allen Mitteln zu schützen, damit nicht etwa die Käufer mit der An schaffung zögern in der Hoffnung, hintenherum zu einem Vor zugspreise kaufen zu können <vgl. Berliner Theaterkrisis). Die Mißbräuche von Vorzugspreisen und Autorenexemplaren als Honorarersatz haben mit dazu beigetragen, die Umsätze des wis senschaftlichen Buchhandels zu schmälern. Umsatzrückgang und Rabattkürzung trafen zusammen und machten die wissenschaftlichen Sortimente immer unrentabler, so daß seit etwa zwei Jahren die Substanz angegriffen wurde. Jetzt fehlt die Reservenschleufe, um über die Krisis hinweg zukommen. Was das wissenschaftliche Sortiment immer noch ab hält, sich gänzlich umzustellen und dem Vertrieb wissenschaft licher Literatur den Rücken zu kehren, ist u. a. der Glaube, daß es immer noch der weitestreichende und billigste Vermittler ist und bleiben wird. Heute will niemand die Katze im Sack kaufen; die schönsten Worte auf den Verlegcrprospekten und die teuersten Inserate werden die Einsichtnahme in die Neuerscheinungen selbst nicht entbehrlich machen — je geringer die Kaufkraft, -desto weniger. Rabattkürzung, Zielvcrkürzung und die obigen Mißbräuche brachten es auch mit sich, daß feste Partiebestellungen aus Neuigkeiten unmöglich wurden. Die dadurch bedingte große Ausdehnung der Kommissionssendungen und die vielen Einzel bezüge erhöhen wieder dis Unkosten des Verlages. Auch die Lagerhaltung an älteren Werken mußte eingeschränkt werden. Fast täglich steht der Sortimenter vor der Frage, ob er teure, grundlegende Werke nachbestellen soll. So entstehen Lücken, die sich unangenehm bemerkbar machen, wenn plötzlich ernsthafte Käufer im Laden erscheinen, um sich rasch mit Literatur über ganze Fachgebiete zu versorgen. Manches große und teure Werk fehlt dann und bleibt zum Schaden von Sortiment und Verlag unverkauft. Aber bei einem Rabatt, der kaum die Spesen deckt, muß das Sortiment darauf sehen, das Risiko des Veraltens seines festen Lagers möglichst -einzuschränken und auch Werke ausschalten, die sich nicht oft genug im Jahre umfetzen lassen. Alles zusammen läßt Wohl den Schluß zu, daß sich die Rabattkürzung auf 30 Prozent für das »bevorzugte- Sortiment auch zum Schaden des wissenschaftlichen Berlages ausgewirkt hat. Wann wird der wissenschaftliche Verlag die Folgerung ziehen Und Bedingungen schaffen, die einem leistungsfähigen und ar beitsfreudigen wissenschaftlichen Sortiment auf die Dauer die Existenz ermöglichen? Zwei Dinge sind notwendig: 1. Die geregelte Abwicklung der alten Schulden, 2. die Rückkehr zu den Bedingungen, die seinerzeit (1821) durch Vereinbarung zustande gekommen sind. Die Durchführungsbestimmungen zur Steueramnestieverordnung. Von Rechtsanwalt vr. Kurt Runge, Leipzig. Obwohl die Reichsregierung in der an dieser Stelle (Nr. 204) bereits behandelten Steueramnestieverordnung (StAV) vom 23. August 1931 die Materie der Steueramnestie und der damit zusammenhängenden im Ausland befindlichen deutschen Vermögens werte neu geregelt hat, sind wider Erwarten auch zur neuen Ver ordnung noch Durchführungsbestimmungen (DB) vom 24. August 1031 (RGBl. I S. 455 ff.) ergangen. Diese sind in haltlich in gleicher Weise wie die Verordnung gegliedert, und zwar beziehen sich die Erläuterungen auf folgende Materien: I. : Ausländische Fa milien st iftungen: In Ergänzung der durch die StAV. bereits statuierten, bis 16.Sep tember 1931 begrenzten Anzeigefrist über ausländische Familienstiftun gen wird den Anzeigepflichtigen eine weitere M i t t e i l u n g s Pflicht gegenüber dem für ihre Vermögensteuererklärung zuständigen Finanz amt dergestalt auferlegt, daß bis Zum 31. Januar 1932 mit zuteilen ist, ob die Familienstiftung bis 31. Dezember d. I. auf gelöst worden ist oder nicht. Der Nachweis der Auflösung ist durch Beibringung einer behördlichen Bescheinigung zu führen, auch muß die Mitteilung alle wesentlichen Angaben über die Verteilung des Vermögens der aufgelösten Stiftung enthalten. Diese Mitteilungs pflicht soll die Lücke schließen, daß zwar die am 16. September noch bestehenden Familienstiftungen anmeldepflichtig sind, die Steuer behörde ohne die ergänzende Mitteilungspflicht aber nicht wissen konnte, ob nach diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember von der privilegierten Auflösungsmöglichkeit Gebrauch gemacht worden war. Sodann wird der Begriff des »Bezugsberechtigten« im Sinne der StAV. näher erläutert, und zwar ergibt sich nachstehende Reihenfolge. Als bezugsberechtigt gilt: a) wer nach der Satzung gegenwärtig oder künftig Vermögens vorteile aus der Stiftung zu erhalten hat, b) bei wem nach der Satzung damit gerechnet werden kann, daß er Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten werde, o) die an dem für die Zurechnung des Einkommens und Vermögens maßgebenden Zeitpunkt lebenden Familienmitglieder, soweit sie nicht nach der Satzung von Bezügen ausgeschlossen sind. Ein oder mehrere Bezugsberechtigte der vorangehenden Gruppe schließen die nachfolgenden Gruppen aus. Wie soll es nun gehalten werden, wenn bei einer nicht auf gelösten Stiftung mehrere Bezugsberechtigte vorhanden sind'? In welchem Verhältnis ist dann den einzelnen Be zugsberechtigten das Stiftungsvermögen und -einkommen zuzurech- nen? Hierfür gilt folgendes: rr) nach dem Verhältnis, in dem der Wert der einzelnen, nach der Satzung zu gewährenden Bezüge zu dein Werte der satzungs- lnäßigen Gesamtbezüge aus der Stiftung steht, gleichviel ob die Bezüge ausgeschüttet sind oder nicht und ob sie bedingt oder be tagt sind, b) nach dem Verhällnis der jeweils im letzten oder einem diesem vorangegangencn Kalenderjahre gewährten Bezüge (z. B. wenn die Verteilung der Bezüge ins Ermessen des Stiftungsvorstandes gestellt ist), v) sind überhaupt noch keine Bezüge gewährt worden, werden sämt liche Bezugsberechtigte als zu gleichen Teilen berechtigt ange sehen. Auch hier schließt die vorgehende Eventualität die nachstehende» aus. II. : Ausländische Beteiligungen: Hier bringen die DB. eine Klärung über die subjektive A n z e i g e p f l i ch t. Zur Anzeige einer ausländischen Beteiligung gemäß 8 9 StAV. sind verpflichtet: 1. u) alle natürlichen Personen mit inländischem Wohnsitz oder ge wöhnlichem, d. i. 6 Monate' übersteigenden Aufenthalt, b) Be amte und in beamtenähnlichem Verhältnis Stehende des Reiches und der Länder; 2. a) alle Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktiengesellschaften und G. m. b. H., b) rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine, Stif tungen und sonstige Körperschaften, e) offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und öergl., ck) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts (zu 2 a)—ck): unter der Voraussetzung, daß der Sitz oder Ort der Leitung im Inland liegt). Beispiel: Eine inländische G. m. b. H. besitzt sämtliche Aktien einer in der Schweiz errichteten Holding-Gesellschaft, die ihrerseits wiederum an verschiedenen anderen ausländischen Unter- 795
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