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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1929
- Strukturtyp
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- 1929-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1929
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- Deutsch
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X- 116, 23. Mai 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn.Buchhandel. eingeschränkt ist als der Vertrieb gedruckter Schriftwerke, und seine Kanäle — oft verborgen — überallhin treibt, wo Musik gepflegt und geschätzt wird. Aus diesem Grunde mußte auf musikalischem Gebiete die Freibeuterei ein lohnendes Geschäft darstellen, unter dem natür lich der reguläre solide Handel schwer zu leiden hatte. Um diesem Übel nun abzuhelfen, gab es nur ein Mittel, nämlich den kartellmäßigcn Zusammenschluß der führenden Musikverlegcr zum Zwecke des Selbstschutzes. Friedrich Hofmeister, der sich 1807 nach kurzer Tätig keit in dem üureuu äo muslque A. Kühncl in Leipzig selbständig gemacht hatte, war der Organisator dieses Zusammenschlusses, für den er eine außerordentlich starke Arbeitskraft, die sich mit jugendlichem Idealismus paarte, in den Dienst des Bcrussganzen zu stellen hatte. Am 23. Mai 1829 brachte er die bedeutendsten Musikvcr- lcgcr aus den verschiedensten deutschen Gebieten in Leipzig zur Unterzeichnung eines Abkommens — Convcntionalacle hieß es damals —, durch das ein -Schutzvcrcin gegen musikalischen Nachdruck» ins Leben gerufen wurde, der also die erste Organi sation des deutschen Musikalicnhaudels darstcllt. Der Wortlaut dieses Abkommens ist nicht aus uns gekommen, wohl aber wissen wir, daß Friedrich Hofmeister, die Seele des Unternehmens, der Sekretär des Vereins wurde. Bereits ein Jahr später, nämlich am 12. Mai 1830, wurde das oben erwähnte Abkommen erweitert durch einen Zusatz, der uns überliefert ist und hiernach im Wortlaut folgt: Die Endesunterzeichneten haben sich in der heute gehaltenen Conferenz bewogen gesunden, der bereits geschlossenen Conoentionai-Acte vom 28. Mai 1829, die übrigens in allem ihre volle Gültigkeit behalten soll, folgende Zusatz- Artikel zu geben, um den Verein desto mehr zu befestigen und näher zu bestimmen. Sie setzen daher nach reiflicher Überlegung fest: 1. Leipzig soll der Zentralpunkt des Vereins gegen Nachdruck seyn, die daselbst befindlichen Mustkhandlungen, und zwar die Herren Brcitkops L Härtel, Wilhelm Härtel, Hosmeister, Peters und Probst, sollen in Verbindung mit den Herren Schott in Mainz und Haslinger in Wien, letzterem in der Voraussetzung, daß sämtliche Wiener Herren Verleger dem Verein beitreten, ei» Commitö bilden, die den Verein rcpräsentirt, die vorkommendc» Angelegenheiten be- rathet und die nöthigen Maßregeln verfügt. 2. Aus dieser Commite ist Herr Hosmeister als Secretair er wählt, der die Correspondcnce besorgt und hiermit beauftragt seyn soll, in allen Vorkommenheiten gerichtlich und außergerichtlich für den Verein zu handeln, namentlich die festgesetzten Strusen im Namen und für den Verein cinzuziehen, auch sonst alle Maßregeln zur Beförderung des Zweckes zu ergreifen, so als wenn er hierzu die ausgedehnteste Vollmacht, die man ihm hiermit überträgt, besäße. Er hat sich aber in allem diesen nach den Beschlüssen der Leipziger Commits genau zu richten und dem Vereine in der jährlichen Ver sammlung über die anvertraute Casse und seine Geschäftsführung Rechenschaft zu geben. 3. Die in der Conventional-Acte vom 23. Mai 1829 festgesetzte Strafe von SV Stück Louisd'or soll nicht, wie cs daselbst heißt, an die Armenkasse im Wohnorte der Übertreter, sondern an die Kasse des Vereins, und sllr diese an den Secretair des Vereins nach Wechsel recht gezahlt werden. Der Anspruch aus Schadenersatz bleibt aber dem Benachtheiligten noch besonders gegen den Übertreter Vorbehalten. 4. Die Unterzeichneten verbinden sich, einen jährlichen Beitrag von zwey Thalern Preuß. Eour. an den Secretair zur Vereinskasse zu zahlen und bestimmen, daß ans dieser die Mittel genommen werden sollen, um die Zwecke des Vereins zu erreichen und die Kosten, die die Einziehung der Strasen veranlassen könnte, zu übertragen. 5. Die Melodie wird als ausschließliches Eigcnthum des Ver legers anerkannt, und jedes Arrangement, das die Töne des Kom ponisten wicdergiebt und nur aus mechanischer Verarbeitung beruht, soll als Nachdruck angesehen und der Strafe von 80 Stück Louisd'or, zu deren Erlegung an die Vereinskasse oder deren Secretair sich die Unterzeichneten nach Wechselrccht verbinden, unterworsen seyn. Va riationen, Fantasten, Märsche, Tänze, Potpourris etc. über fremde Melodien, die geistige Thätigkeit und schöpferische Krast erfordern, sollen dagegen als selbständig betrachtet werden. In Zweiselssällen soll die Leipziger Commite darüber urtheilen, ob das Arrangement ein geistiges Eigenthum sey. SS8 S. Es soll das Vcrlagscigenthum an musikalischen Werken nicht mehr als dreymal getheilt werden können, und zwar sllr England, Frankreich und Deutschland, worunter die oestcrreichischc Monarchie und alle übrige nicht genannte Länder, auch außerhalb Deutschland, verstanden werden. Die Unterzeichneten verbinden sich daher, nicht anders als für ganz Deutschland in der erwähnten Ausdehnung vom Componisten zu kaufen: es bleibt ihnen aber Vorbehalten, sich in oor- kommenden Fällen mit Mitgliedern des Vereins zum bessern Ver trieb der Werke zu vereinige»; es sind jedoch in solchen Fällen beide Firmen auf den Titel zu setzen. 7. Die Nachdrücke, die später und nach dem 23. Mai 1829 von solchen Werken gefertigt sind, die Mitglieder» des Vereins gehören, dürfen nicht debitirt werden, bey Strafe eines zwölssachen Betrages des Ladenpreises der dcbitirten Exemplare zur Vereinskasse nach Wechselrecht. Da aber in Frankreich, England und andern zum Ver ein nicht gehörigen Ländern vielsältiger Nachdruck begangen worden ist, so wird festgesetzt, daß dergleichen Nachdruck, er sey vor oder nach dem 23. Mai 1829 erschienen, bey gleicher Strafe nicht debitirt werden darf. 8. Es soll übrigens ein Bureau d'Enrcgistrement bey der Eommitö zu Leipzig errichtet werden, und der Secretair des Vereins soll über die von Original-Verlegern elngcsandten Exemplare ihres rechtmäßigen Verlagseigenthums ein Register führen, und im Ar chive bewahren, alle Monate eine Liste fertigen und an sämtliche Vereinsmitglieder versende», sodaß jedes Mitglied Kenntniß von den Novitäten erhält. Nach Verlauf eines Jahres sollen die Exemplare zurllckgegebe» werden. 9. Die Verfälschung des Titels, der Firma und des Namens des Componisten ist bey einer Strafe von SV Stück Louisd'or, die an dle Vereinskasse nach Wechselrecht zu bezahlen ist, verboten, und wer Werke ohne Titel und ohne Firma von jetzt an debitirt, soll in eine Strafe, die dem sünfundzwanzigfachen Betrag des Ladenpreises für jedes Exemplar gleichkommt, an den Verein nach Wechselrecht ver fallen seyn. 1V. Da nun die Unterzeichneten hierüber völlig einig sind, dem gegenseitig geschlossenen Contract über alle obigen Punkte die voll kommenste rechtliche Wirksamkeit zugestehen und den Secretair des Vereins als diejenige Person anerkennen, von der sie in übertre- tungssällen, ohne weitere Einmischung der einzelnen Mitglieder, zur Verantwortung und Conventionalstrafe gezogen werden können, so entsagen sie auch allen dagegen zu machenden Ausflüchten, vorzüg lich der Meß- und Marktsrctheit, der Wechsclverjährung und wie sie sonst erdacht werben möchten, und haben sich auch eigenhändig unter schrieben. So geschehen Leipzig, den 12. Mai 183V. Friedrich Hofmeister, per proc. Johann Andrei, Anton Andrö aus Ossenbach. C. H. Hartmann aus Wolsenbiittel. xr. N. Stmrock, Fels. Schnberth L Niemeyer. Fr. Laue aus Berlin. B. Schott Söhne aus Mainz. Wilhelm Härtel, ppa. Brcitkops L Härtel I. Härtel. C. F. Peters. H. A. Probst. C. C. Lose. G. M. Meyer jr. aus Braunschweig. Cosmar A. Krause aus Berlin, pro proc. Joh. Peter Spehr aus Braunschweig (Gustav Spehrj. Durch diesen kartellmäßigen Zusammenschluß suchte sich der Musikverlag gegen die verheerende Nachdruckswirtschaft zu sichern, die ihn zu Grunde zu richten drohte. Fragen des musi- kalienhändlerischcn Verkehrs dagegen blieben zunächst außerhalb seines Wirkungskreises, diese überließ er vielmehr dem Börsen verein, zu dem allerdings vorläufig die Musikalienhändler noch keine direkten Beziehungen hatten. Erst mit dem Inkrafttreten der neuen von C. Duncker und W. Perthes entworfenen Börsenordnung vom Jahre 1831 er hielt auch der Musikalienhandel die Möglichkeit, an der Ein richtung der Börse teilzunehmen. Wiewohl die Musikalien handlungen, ebenso wie die Kunsthandlungen, Mitglieder der Börse waren, blieben ihnen dennoch die sonstigen Rechte der eigentlichen Mitglieder des Börsenvereins versagt. Dieser Zu stand hatte für den Musikalicnhandel viele Unannehmlichkeiten und brachte ihn auch in eine recht schiefe Lage insofern, als die Leipziger Musikalienhändler statutengemäß Mitglieder des Buchhändler-Gremiums werden mußten, nach der Börsenord nung aber nicht Mitglieder des Börsenvcreins werden konnten. Darum beschloß der Börsenverein im Jahre 1834, auch den Musikalienhändlern den Eintritt in den Börsenvercin zu ge statten. Damit war der Musikalienhandel der Notwendigkeit enthoben, eine besondere Selbständigkeit zu erstreben, denn mit der Anerkennung der Aufnahmefähigkeit der Musikalienhand-
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