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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1906
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- Deutsch
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8862 MchtmuMcher TM 216, 17. September 1906. erheben. In Quebec wird sie gegenwärtig revidiert. In Britisch-Columbien können oder sind schon weitere Gebühren von jeder kleinen Stadt erhoben worden, so daß die Steuer sich jeder Sicherheit entzieht und das Opfer nicht weiß, wie viel es eigentlich zu bezahlen hat. Am schlimmsten aber ist die Lage des Handlungs reisenden in Spanisch-Amerika. In Chile, Ecuador und einigen andern, kleineren Republiken bestehen keine Steuern; aber in den großen Staatsverbänden wie Argentinien, Brasilien und Mexiko kann jeder einzelne Staat eine solche erheben, und sie ist oft sehr hoch. In jedem dieser Länder würde der Reisende wahrscheinlich jedes Jahr einige 100 Pfund Sterling zu bezahlen haben, wenn sein Reisebezirk groß wäre. Wennschon die Spanisch-Amerikaner keine Bücherkäufer sind, so gibt es doch 21 000 Engländer in Argentinien; andre Gegenden sind zum großen Teil italienisch und deutsch, und alle neuen Länder besitzen eine weitverbreitete Be völkerung, die gewissermaßen Muße hat und folglich ein ausgezeichnetes Feld für den Absatz gewisser Arten von Literatur bietet. Es kann uns deshalb nicht übrrraschen, daß sich kürzlich einige deutsche Handelskammern zusammen getan haben, um der deutschen Regierung nahezulegen, bei künftigen Handelsverträgen den Abschnitt betreffs der Handlungsreisenden endgültig klarzustellen. Es mag aus fiskalischen Gründen unmöglich sein, diese Bedingungen im allgemeinen zu ändern; aber die Befreiung des Buchhandels von letzteren kann weder den Einnahmen, noch dem einheimischen Drucker wesentlichen Schaden zufügen, während sie anderseits eine große Preisminderung für den Handel und damit einen Fortschritt der Zivilisation bedeuten würde. Nachtrag Steuern auf die Einfuhr von Handelskatalogen rc. 1902,^d. 10o/°"^^ ^ ^ Britisches Reich. Britisch-Indien: Handelskataloge, Reklamezirkulare rc. per Post frei; auf andere Weise befördert 5A aä valorsw. Ceylon: Reklamesachen werden als frei angegeben. Mauritius: Augenscheinlich werden Reklamesachen als »Papier und Schreibmaterialien» behandelt, die einem Zoll von 12*/,A aä valorsw unterliegen; aber die genaue, hierfür geltende Klassifizierung ist zweifelhaft. Australischer Staatenbund: Reklamezirkulare, Handels kataloge rc. 3 ä pro Pfund. Die hierauf entfallende Gebühr wird bei Postversand als Portozuschlag erhoben; aber man kann ein Abkommen treffen, daß die Zahlung der Gebühr von den Absendern im ganzen geleistet wird. Annoncen und eingerahmte Reklame bilder 25 Prozent aä valorsw. Neu-Seeland: Handelskataloge und Preislisten »für Waren von Personen oder Firmen in der Kolonie» 25 Prozent aä valorsw. Zirkulare 20 Prozent aä valorsw. Fidschi: Wie in Mauritius sind Handelszirkulare usw. -wie jedes andre Papier und Schreibmaterial» zu klassifizieren, 12^/, Prozent aä valorsw. Südafrikanische Zollunion, einschließlich Kapkolonie, Natal, Transvaal, Orange River, Betschuanaland und Basutoland, Südrhodesien: Drucksachen frei. Sierra Leone: Britische »gedruckte literarische Erzeugnisse sind frei. Wahrscheinlich aus diesem Grunde werden Reklamesachen und Handelskataloge wie »jedes andre Papier, Schreibmaterial Papierarten usw.» und bezahlen 1(?/z Prozent aä valorsw. So verhält es sich auch auf einigen andern Inseln. Barbados aber klassifiziert Reklamesachen als zollfrei. Kanada: Kataloge und Neklamesachen unterliegen einem Zoll von 15 Cents pro Pfund, mit einer Ermäßigung um ein Drittel des Zolls für britische Erzeugnisse unter dem Vorzugstarif. (Deutsche Erzeugnisse sind einem Zuschlag von einem Drittel zum Zoll unterworfen.) Lewa üäs.Handelskalaloge, die an Grossisten versandt werden, sind bis zu einer Anzahl von drei an eine Adresse frei. Neufundland: Reklame und ähnliche Drucksachen 50 Prozent aä valorsw. Ausland. Österreich-Ungarn: Drucksachen sind nach dem neuen Tarif frei. Belgien: Reklamesachen kommen unter »andere Drucksachen» und zahlen 8 Frcs. 50 Cts. pro 100 Kilo. Preislisten oder Kata loge werden gemäß dem neuen belgisch-deutschen Zolloertrag frei zugelassen, wenn sie nur die Adresse des einführenden Geschäfts hauses, nicht die des Agenten tragen, (öoarä ok Iraäs äourval vom 5. Oktober 1905.) Bulgarien: Geheftete Bücher frei; kartoniert oder gebunden 10 Frcs. pro 100 Kilo. Gemäß dem Vertrage mit Deutschland fallen Handelskataloge in diese Klaffe. Dänemark: Drucksachen frei. Frankreich: Geschäfts-Anzeigen werden gemäß dem Material verzollt, auf dem sie gedruckt sind, d. h. mit 10—12 Frcs. 50 0. pro 100 Kilo. Deutschland: Der neue Tarif ist unklar (siehe Titel 674, Abschnitt 649—673) und deutet an, daß zollpflichtige Drucksachen zur Aufmachung von Waren, wie z. B. Bilder-Etiketten, Spiel regeln und mechanische Spielsachen rc., bestimmt sein müssen. Der deutsche Generalkonsul in London ist jedoch so freundlich gewesen mir mitzuteilen, daß gemäß dem Warenverzeichnis zum Zolltarif, das Anweisungen für die Zollerhebung enthält, nur Drucksachen literarischer Art zollfrei sind. Plakate und Etiketten werden besonders als zollpflichtig bezeichnet; aber es erscheint unsicher, wie die Zollbehörden andre Reklamesachen beurteilen werden. Die entsprechenden Anfragen sind mit Mustern an die Zoll-Direktiv- behörde des betreffenden deutschen Zollbezirks zu richten, nach dem die Sachen gesandt werden sollen. Griechenland: Reklamesachen, augenscheinlich wie »andre Drucksachen», sind zollfrei. Italien: Nach dem neuen Tarif sind gebundene Bücher in fremden Sprachen frei, wozu auch Handelskataloge rc. zu ge hören scheinen. Gemäß einem kürzlich erfolgten Übereinkommen können 400 Gramm Drucksachen, sogar wenn in italienischer Sprache gedruckt, zollfrei nach Italien versandt werden. Norwegen: Frei. Portugal: Bücher, Broschüren und Kataloge in portugiesischer Sprache 225 Frcs. pro 100 Kilo. Rumänien: Drucksachen gehören augenscheinlich unter »Bücher», die frei sind, -wenn nicht in rumänischer Sprache ge druckt»; andernfalls 150 Frcs. pro 100 Kilo. Rußland: Ein russischer Katalog würde wahrscheinlich wie »Bücher» behandelt werden, wovon nur Wörterbücher aus genommen sind, 17 Rubel pro Pud. Spanien: Spanische Bücher unterliegen einem Zoll von ca. 50 Frcs. pro 100 Kilo. (Ein neuer Tarif mit hochschutz- zöllnerischer Tendenz ist in Vorbereitung.) Schweden: Bücher und Drucksachen frei. Schweiz. (Neuer Tarif, abgeändert durch Vertrag mit Deutschland): Gedruckte Bücher 1 Frc. pro 100 Kilo, darunter sind besonders auch zu verstehen Kataloge von Buch- und Noten händlern. ebenso von Kunsthandlungen; ferner Etiketten, For mulare, Prospekte, Plakate und alle andern Kataloge, 30—65 Frcs. pro 100 Kilo, je nach Art und Material. VereinigteStaaten von Amerika: Bücher 25 A aä valorsw. Diese Position schließt augenscheinlich auch Reklamesachen ein. Japan, China und Persien lassen augenscheinlich Handels kataloge wie -Bücher» zollfrei. In einigen Fällen sind die obigen Sätze nur annähernde, da es unmöglich ist, sie genau nach Währung und Gewicht umzurechnen. Nachtrag 6. Bestimmungen über Handlungsreisende. (Zusammengestellt nach britischen offiziellen Angaben, 6ä. 423, 1900, und 6ä. 1961, 1904.) (Siehe auch Warren, Oowwsreial IravsIlivA, London 1904.) Britisches Reich. In Britisch-Jndien, Ceylon, Westafrikanischen Kolo nien und auf den Westindischen Inseln bedürfen Handels-
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