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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1904
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- Deutsch
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4524 Nichtamtlicher Teil. 118, 25. Mai 1904. Der Vorstand ist der Ansicht, daß ein solcher Antrag angenommen werden wird, denn das Verlagsrechts-Überein kommen zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland sei zwar für die Musikverleger von Vorteil, aber nahezu gänzlich nutzlos für Buchhändler und Kunstverleger. Der Vorstand wünscht darüber informiert zu werden, ob die Aufhebung des gegenwärtigen Übereinkommens über das Verlagsrecht, das zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland am 15. Januar 1892 abgeschlossen wurde, den Schutz der Werke berühren würde, die verlagsrechtlich registriert sind seit der Proklamation des Präsidenten vom 15. April 1892, die unter den Vorkehrungen des Verlags- schutzgcsetzeS vom 3. März 1891 zugunsten der Bürger Deutsch lands erlassen wurde. Auf die Anfrage des Vorstandes erlaube ich mir zu erwidern: I. Aufhebung des Übereinkommens. Es scheint kein Gesetz zu existieren, das den Schutz, der den dem Verlagsrecht unterliegenden Werken von gehörig qualifizierten Urhebern zugesichert ist, und hinsichtlich deren die statutlich vorgeschriebenen Fornialitäten erfüllt sind, be schränken oder aufheben könnte; deshalb würde die Auf hebung des Verlagsrechtsübereinkommens zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten zwar die zukünftige Eintragung zum Vop^rizbt in den Vereinigten Staaten verhindern, aber in keiner Weise den Verlagsrechtsschutz berühren bei Werken, die kraft des Übereinkommens unter den geltenden Gesetzen registriert worden sind, wenigstens nicht während der ersten Periode des Ovp^rigbt von 28 Jahren. II. Gegenwärtige Wirkung des Übereinkommens. Der Vorstand des Börsenvereins erkennt an, daß deutsche Verleger von musikalischen Werken von den gegenwärtigen Gesetzen Nutzen haben, aber er gibt zu verstehen, daß die Vorteile sich auf diese Klasse von Produzenten beschränken. Er gibt keine Erklärung dafür, weshalb Künstler, Dramatiker, Kartographen und Verleger von Kupferstichen sich die gegen wärtigen Gesetze nicht zunutze machen und gleichen Nutzen daraus ziehen. Bei Büchern, Chromos und Lithographien hängt allerdings die Eintragung zum Copyright davon ab, daß diese Artikel in den Vereinigten Staaten hergestellt werden — eine Bedingung, die zugestandenermaßen für amerikanische Autoren leichter zu erfüllen ist als für sremde Autoren —, bei Originalkunstwerken sind jedoch ebenso wie bei Kunstwerken mit Ausnahme von Chromos, Lithographien und Photographien, z. B. Kupfer stichen, die statutarischen Formalitäten einfach und ver hältnismäßig leicht zu erfüllen und ähneln denen, die heut zutage bei ähnlichen Werken von amerikanischen Bürgern verlangt werden. So sind z. B. bei Originalkunstwerken; Gemälden, Zeichnungen, Statuen, Modellen oder Skizzen, die zu Werken der schönen Künste umgearbeitet werden sollen, die statutarischen Erfordernisse neben der Zahlung der Eintragungsgebühren nur eine Beschreibung des Kunstwerkes (die schriftlich erfolgen kann) und eine Photographie davon, und diese Photographie braucht nicht von einem Negativ zu stammen, das in den Vereinigten Staaten hergestellt wurde. Desgleichen sind bei Landkarten, dramatischen Kompo sitionen, musikalischen Kompositionen und Kupferstichen, die Erfordernisse: Vorlegung eines Titels nebst Lieferung von zwei Exemplaren, und zwar können diese Exemplare solche der fremden Ausgabe sein. Soweit also die obengenannten Artikel in Frage kommen, scheint kein Grund vorhanden zu sein, weshalb deutsche Produzenten — Maler, Bildhauer, Dramatiker, Komponisten und Verleger von Landkarten, Atlanten und Kupferstichen — nicht die Vorteile der bestehenden ameri kanischen Copyright-Gesetze in Anspruch nehmen sollten. Tatsächlich werden Eintragungen vorgenommen und das Verlagsrecht wird gesichert bei Originalkunstwerken und auch für dramatische Kompositionen, aber nicht annähernd in dem Maße, wie dies der Fall sein könnte. Es ist un bekannt, weshalb nicht mehr Eintragungen zum Copyright bei solchen deutschen Werken beantragt werden. Das neue Gesetz vom 7. Januar 1904 zum Schutze der literarischen, artistischen und musikalischen Werke, die auf der Uouisiava Uarobase Uxbibition ausgestellt werden sollen, gestartet nicht nur die Registration für bereits früher er schienene Werke, sondern erlaubt auch dem Eigentümer von Büchern, Chromos, Lithographien und Photographien, sie auszustellcn, sie einzuführen und während der Dauer von zwei Jahren zu verkaufen, und wenn während dieser Frist Vorkehrungen getroffen werden können, eine in Amerika produzierte Ausgabe zu veranstalten, sich die Ausdehnung des Rechtes für eine Periode von weiteren 40 Jahren zu sichern. In diesen Bedingungen kann keine Änderung eintrete» ohne Mitwirkung des Kongresses, und dieser wird wahr scheinlich sich in einigen Tagen vertagen und erst nächsten Dezember wieder zusammentreten. Folglich wäre durch die Aufhebung des gegenwärtigen Verlagsrechts- Übereinkommens nichts zu gewinnen, während es möglich wäre, bei einem besseren Verständnisse der Bestimmungen der jetzt in Kraft befindlichen Gesetze, die Anmeldungen und Eintragungen zum Verlagsrechtsschutze bei deutschen Verlagswerken bedeutend zu steigern. III. Beitritt der Vereinigten Staaten zur Internationalen Vereinigung zum Schutze des literarischen und künstlerischen Eigentums. Der Beitritt der Vereinigten Staaten zur Berner Konvention ist aus mancherlei Gründen wünschenswert. Er würde den Schutzbereich für amerika nische Autoren, Künstler und Musiker usw. auf Groß britannien, ganz Europa (mit Ausnahme von Rußland, Österreich), auf Canada, Australien, Indien, Japan und Süd afrika ausdehnen. Wenn die Vereinigten Staaten ein Mit glied dieser bewunderungswürdigen Vereinigung von Nationen wären, so würde die Erfüllung der Bedingungen unserer eigenen Copyrightgesetze Copyrightschutz nicht nur innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten sichern, sondern eigentlich in der ganzen bücherlesenden Welt. Anderseits würden alle Autoren, Bürger von Ländern der Berner Konvention, die Wohltaten unserer Gesetze genießen. Der Beitritt der Vereinigten Staaten zur Berner Konvention bedeutet nur eine Ausdehnung des im Gesetze vom 3. März 1891 ver körperten Prinzipes, nämlich gegenseitigen Austausch von Verlagsrechtsprivilegien. Die Vereinigten Staaten gewähren schon jetzt den Verlagsschutz den Bürgern aller Nationen ersten Ranges, die Mitglieder der Berner Union sind, und es bleiben nur noch sieben geringere Staaten der Ver einigung über, mit denen wir keinen Austausch der Verlags rechtsprivilegien haben. Ergebenst Thorvald Solberg, In Beantwortung dieser Mitteilung richtete der Vor stand des Börsenvereins folgendes Schreiben an Herrn Putnam:
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