Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1931
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19310825
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193108251
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19310825
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1931
- Monat1931-08
- Tag1931-08-25
- Monat1931-08
- Jahr1931
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X: >98, 25. August >931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. I. Befreiungen I. zunächst in den KK2und31IStG. geregelt: s> Ziffer In und Id. Steuerfreiheit der Einfuhr, der verlängerten Einfuhr und des ersten Umsatzes nach der Einfuhr. Ein solcher Um satz aus dem Ausland liegt dann vor, wenn sich die Ware vor Beginn der Lieferung im staatsrechtlichen Ausland und, nach dem dem Erwerber die Verfügung über die Sache verschafft worden ist, im staatsrechtlichen Inland befindet. Bei der verlängerten Einfuhr (aus der Freiliste Id stehen auch Bücher und Zeitschriften) kann Steuerfreiheit nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Umsätze im Großhandel stattfinden und die Herkunft der Gegenstände aus dem Ausland fichergestellt ist. Praktisch wichtiger für den deutschen Buch import sind jedoch die Bestimmungen über die Steuerfreiheit des ersten Umsatzes nach der Einfuhr. Hiernach tritt Steuer freiheit für die Umsätze aus dem Ausland eingeführter Gegen stände ein, wenn diese in der Freiliste 1 d stehen, was für den Buchhandel, wie gesagt, zutrifft, ferner der Umsatz im Groß handel stattfindet und die Herkunft aus dem Ausland sicher gestellt ist. Gemäß § 10 DB. liegt ein Umsatz im Groß handel dann vor, wenn die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung für eigene oder fremde Rechnung erworben werden. Dabei kommt es auf die einzelne Lieferung an: also wenn beispielsweise die importierten Bücher oder Zeitschriften an einen Sortimenter weitergeliefert werden, kann Steuerfrei heit in Anspruch genommen werden. Der Begriff des Groß handels ist also hier enger gefaßt als die negative Bestimmung des Einzelhandels in Z 7, denn es kommen hier nur Abnehmer in Frage, die Bücher oder Zeitschriften zu gewerblichen Zwecken erwerben (Erwerb zu beruflichen Zwecken genügt also nicht). b) Steuerfreiheit der Ausfuhr. Hier ist zu unterscheiden zwischen der direkten Ausfuhr vom Verleger, Zwischenhändler oder Sortimenter ins Ausland und der Liefe rung über den Kommissionsplatz. Im letzten Falle bedarf es der grünen Ausfuhrbescheinigungen. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf meinen Aufsatz im Börsenblatt vom 18. September 1928 über »Die 11 m s a tz st e u e r f r e i - heit der Buchausfuhr über Leipzig«. o) 11 m s a tz st e u e r f r e i h e i t der Umsätze der Privat gelehrten, Künstler und Schriftsteller, sofern der steuerpflichtige Jahresumsatz den Betrag von 18 000 RM nicht übersteigt (8 3 Ziffer 5 UStG.). 2. Rückvergütungsanspruch des Exporteurs gemäß Z 4 des Umsatz st euergesetzes. Diese Rückver gütung kann erfolgen, sofern ein Unternehmer den Nachweis erbringt, daß er von ihm ausgeführte Gegenstände im Inland erworben hat und daß die Lieferung an ihn der Steuerpflicht unterlag. Da die in Betracht kommenden Kreise hierüber ge- genau unterrichtet sind, erübrigen sich weitere Ausführungen. 3. Umsatzsteuerfreiheit des reinen Han dels (tz 7 UStG.). Hierzu vergleiche Börsenblattaufsatz Nr. 44 vom 21. Februar 1931 sowie die oben gemachten Ausführungen. II. Abzüge (8 8 UStG.). Grundsätzlich ist das gesamte vereinnahmte Entgelt der Umsatzbesteuerung zugrunde zu legen. Ausgenommen hiervon sind lediglich durchlaufende Posten, d. h. fremde Gel der, die für fremde Rechnung vereinnahmt und wieder veraus gabt werden. Ferner sieht das Gesetz noch folgende Aus nahmen vor: 1. Gemäß 8 8 Abs. 4 sind die A n n o n c e n - Expedi tionen befugt, der Berechnung der Umsatzsteuer lediglich die Vermittlungsgebühren zugrunde zu legen, die sie als Entgelt für zugewiesene Jnserataufträge erhalten, selbst wenn sie hier bei im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig gewesen sind. 2. Gemäß 8 8 Abs. 5 sind die Beträge steuerfrei, die vom Lieferer für die Beförderung und Versicherung der Gegenstände in Rechnung gestellt werden, jedoch nur dann, 768 wenn sie die tatsächlichen Auslagen des Lieferers für die Be förderung und Versicherung nicht übersteigen. 3. Steuerfrei sind endlich die Kosten der Waren - Umschließung, wenn diese vom Lieferanten zurückgenom men und das Entgelt um den auf sie entfallenden Teil gemin dert wird. Endlich sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingc- wiesen, daß mit Wirkung vom I. November 1931 ab auf Grund der Verordnung über monatliche Voranmeldung und monatliche Vorauszahlung bei der Umsatzsteuer vom 25. Juni 1931 (RGBl. I S. 41) eine Änderung dahin eintritt, daß jetzt wieder — wie bereits früher einmal — die Umsatz steuer monatlich entrichtet werden muß. Dies gilt jedoch nur für Steuerpflichtige, deren steuerpflichtiger Umsatz in dem im Kalenderjahr 1930 zu Ende gegangenen Steucrabschnitt den Betrag von 20000 RM. überstiegen hat. Ist die An nahme gerechtfertigt, daß im laufenden Steuerabschnitt der steuerpflichtige Umsatz die 20000 Mark-Grenze wesent lich übersteigt, so hat das Landes-Finanzamt zu entscheiden, ob monatliche Voranmeldungen und Vorauszahlungen geleistet werden müssen. Umgekehrt kann der Steuerpflichtige den Über gang zur vierteljährlichen Abgabe und Anmeldung beantragen, wenn der voraussichtliche Umsatz unter 20000 Mark lie gen wird. Diese Bestimmung dürfte namentlich für viele Sor timentsbetriebe von Praktischer Bedeutung sein, da in den heutigen schwierigen Zeiten der steuerpflichtige Umsatz, also nach Abzug des gemäß 8 7 UStG, steuerfreien Umsatzes, die Grenze von 20 000 Mark vielfach nicht überschreiten dürfte. Die S0 schönsten englischen Bücher des Jahres 1930. Von Julius Rodenberg. Zum dritte» Male fand in diesem Frühjahr die Auswahl der fünfzig schönsten englischen Bücher statt, die zusammen mit den fünfzig amerikanischen Büchern einen Monat lang in den schönen Räumen des k 1 rst Uckitiou 01ud in London gezeigt wurden. Nach einem zwischen diesem Klub und dem Lmerloan Insti tute ok Orapblo Lots in New Uork getroffenen Abkommen findet jährlich ein Austausch von Duplikaten der fünfzig Bücher statt, sodaß die Bücher zu gleicher Zeit in London und New Hork gezeigt werden können. Fast zu derselben Zeit wie in England und den Vereinigten Staaten, wo die Auswahl bereits zum neunten Male vorgenommen wurde, fand diese auch in Deutschland und in der Tschechoslowakei (Prag) statt. In Holland fand die erste Aus wahl der 50 schönsten Bücher durch den kloderlandsck Verband van Loeksllvrlouden im Jahre 1926 statt und ist seitdem nur einmal wiederholt worden. Das Preisrichterkollegium, das sich in den verschiedenen Ländern aus sechs bis acht den Kreisen des Buch handels, des Buchgewerbes, der Buchkünstler oder der Bibliophilen angehörigen Persönlichkeiten zusammensetzt, die bekanntlich in Deutschland durch den Vorstand der DeutschenBuchkunst- stiftungbeiderDeutschenBüchereifürje zwei Jahre und in der Tschechoslowakei durch den Verein tschechischer Biblio philen gewählt werden, bestand bei der diesjährigen englischen Auswahl aus folgenden Herren: Ambrose Heal, M. A. Sala- man, Holbrook Jackson, A. Ehrman, Harold Williams und A. I. A. Stzmons. Bei der Beurteilung kommt ein Punktsystem mit einem Maxi mum von 50 Punkten zur Anwendung, die sich wie folgt verteilen: Papier 5 Punkte, typographische Anordnung 12, Bucheinband 8, Beziehung zum Preis 10 und Gesamteindruck 15 Punkte. Der Katalog, der wie im Vorjahre durch die von Francis Meynell, dem Gründer des weltbekannten Verlagsunternehmens der klonssueb Press, gegründete pellcan Press gedruckt worden ist, erscheint zum erstenmal mit Illustrationen, die in Auto typie und Strichätzung ausgeführt sind. Im Vorwort weist A. I. A. Symons, der direotor ok publieotlons des birst Edition Llub und Verfasser einer Anzahl wertvoller Publikationen auf
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder