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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1931
- Strukturtyp
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- 1931-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1931
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- Deutsch
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X: 186, 25. August 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dlschn Buchhandel. rungen von Fachliteratur und Fachzeitschriften an Pfarrer, Richter und sonstige Beamte, festbesoldete Syndici, Ingenieure, Sportlehrer usw., die keine umsatzsteuerlich selbständige Tätigkeit ausüben, bestehen. Zur Begründung seines Standpunktes be ruft sich das Landes-Finanzamt auf den angeblich »entspre chend anzuwcndenden» Erlaß des Reichsfinanzministers vom 27. Jun! 1930 S. 4030—8300 III unter I 2, Abs. 3. Dieser Erlaß bezieht sich aber nicht etwa auf § 7, sondern auf die erhöhte Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 2 UStG. Hier hat der Reichsfinanzminister allerdings bezüglich des Begriffs des Umsatzes im Einzelhandel zum Ausdruck gebracht, daß ein solcher nicht vorliegt, wenn der Erwerber die Gegenstände zur Verwendung innerhalb seiner stcuerrechtlich selbstän digen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erwirbt. Die sem Erlaß gegenüber ist zunächst einmal die Frage aufzuwerfen, ob der Reichssinanzminister überhaupt in der Lage ist, eine Be griffsbestimmung so zu formulieren, daß er hierbei ein gesetz liches Kriterium, nämlich die umsatzsteuerrechtliche Selbständig keit, als einschränkendes Moment benutzt, obwohl in dem Gesetz selbst und in den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen eine solche einschränkende Bestimmung nicht enthalten ist. Bis her ist nicht bekannt geworden, ob diese zunächst einmal auf- tauchende Rechtsfrage vom Reichsfinanzhof bereits beantwortet worden ist; annehmbar ist dies nicht der Fall. Derselbe Ein wand müßte selbstverständlich auch erhoben werden, wenn etwa die gleiche Bestimmung bezüglich der Abgrenzung der Groß handelsumsätze voni Reichsfinanzminister hinsichtlich des K 7 ge troffen worden wäre. Dies ist aber garnicht der Fall. Deshalb sieht sich auch das Landes-Finanzamt Leipzig gezwun gen, den zur erhöhten Umsatzsteuer ergangenen Erlaß »ent sprechend« anzuwenden. Ein solcher Analogieschluß ist aber im Steuerrecht außerordentlich bedenklich. Der Steueranspruch muß sich ebenso wie der Strafanspruch des Staates aus fest um- rissene, gesetzlich zuverlässig verankerte Vorschriften stützen, und es ist ein Ding der Unmöglichkeit, fiskalische Steueransprüche mit reiner analoger Anwendung eines für einen ganz anderen Zweck ergangenen Ministerialerlasses zu begründen. Man könnte vielmehr umgekehrt den Gegenschluß ziehen, daß die Tatsache, daß der Reichssinanzminister eine ähnliche Bestimmung in seinem Erlaß zu K 7 nicht getroffen hat, den Schluß zu ließe, er habe hier das Kriterium der umsatzsteuerlichen Selb ständigkeit für die Abgrenzung der Großhandelsumsätze nicht einführen wollen, vielleicht nicht zuletzt um deswillen, weil ihm selbst angesichts der in der Steuerliteratur gegen seinen Erlaß zur erhöhten Umsatzsteuer erhobenen Einwendungen rechtliche Bedenken gekommen sind. Jedenfalls ergibt sich aus der Stel lungnahme des Landes-Finanzamtes Leipzig mit aller Deut lichkeit, daß im Gesetz selbst sowie in den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen ein schließlich des Ministerialerlasses vom 13. Fe bruar 1931 eine Unterscheidung der Abnehmer unter dem Gesichtspunkt der umsatzsteuer rechtlichen Selbständigkeit nicht getroffen worden ist. Bei dieser Rechtslage ist es infolgedessen jeden, Einzelhändler, insbesondere Buchhändler unbenommen, sich den von mir von Anfang an eingenommenen Standpunkt zu eigen zu machen und U m s a tz st e u e r f r c i h e i t auch für alle vorbe st eilten Fachbücher- und Fachzeitschrif ten - L i e f c r u n g e n an Beamte, wie Richter, Lehrer, Pfarrer, Sportlehrer usw. sowie Angestellte aller Art zu beanspruchen. Sollten einzelne Finanzämter trotzdem die Leistung von Vorauszahlungen auf diese streitigen Um sätze verlangen, dürfte es sich empfehlen, gestützt auf die vorstehenden Rechtsausführungen, zunächst einmal mit dem Finanzamt zu verhandeln. Ist dies auch vergeblich, bleibt nur übrig, die entsprechenden Zahlungen unter Vorbe halt zu leisten, soweit nicht Stundung erlangt werden kann, um dann, wenn im kommenden Frühjahr der endgültige Nmsatzsteuerbescheid für 1931 zugestellt wird, dagegen Ein spruch erheben zu können. Ich hoffe, daß es möglich sein wird, bis dahin nötigenfalls durch einen Musterprozeß die Rechtslage einwandfrei zu klären, soweit es nicht gelingt, im Verhandlungswege mit dem Reichsfinanzministerium zu einem günstigen Ergebnis zu kommen. Wie aus dem obenerwähnten Schreiben des Landes-Finanz amtes Leipzig weiter hervorgeht, bedarf es der Verwendung des in meinem früheren Aufsatz erwähnten Musters für den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Um sätze nicht, vielmehr genügt bei buchführenden Gewerbetrei benden, daß sich aus der Buchführung bzw. den ergänzenden Aufzeichnungen der Bestelltag des Kunden, der Liefer tag des Verlages und der Tag der Weitergabe an den Kunden Nachweisen lassen. Dankenswerterweise haben einige Kreisvereine nach dem Vorbild des Münchner Buchhändler-Vereins ihren Mitgliedern ein Merkblatt über die wesentlichen Gesichtspunkte, die für die Anwendbarkeit des Z 7 im praktischen Sortimentsbetrieb in Frage kommen, zugehen lassen, dessen Wortlaut in, Steuer- Rundschreiben des Börsenvereins Nr. 88/89 vom Juni/Juli 1931 Seite 15 mitgeteilt worden ist. Da es unmöglich ist, im engbegrenzten Rahmen eines Börsenblatt-Aufsatzes alle ein schlägigen Bestimmungen und Vorgänge steuerrechtlichcr Art zu behandeln, möchte ich auch an dieser Stelle auf die Not wendigkeit einer eingehenden Lektüre der fortlaufend vom Bör senverein herausgegobenen Steuerrundschreiben Hin weisen (Bezugspreis für Mitglieder des Börsenvereins RM 3.— vierteljährlich), in denen auch das allgemein interessierende Problem des K 7 namentlich in den letzten Nummern eingehend behandelt worden ist. Über die besonderen Auswirkungen des H 7 auf den M u - sikalienhandel habe ich im »Musikalienhandel» Nr. 27 vom 6. August 1931 an Hand einer ganzen Reihe praktischer Beispiele berichtet. Zur Klärung verschiedener entstandener Zweifel möchte ich noch darauf Hinweisen, daß zwar Lieferungen an Schu len öffentlichen oder nichtöffentlichen Charakters bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sind, nicht jedoch sogenannte Sammelbestellungen, die von den Schülern lediglich durch Vermittlung des Lehrers aufgegeben werden, weil hier die Schule nicht als Selbstkäufer auftritt, sondern lediglich der Leh rer als Vermittler. Ebensowenig kann für die Belieferung der Schüler selbst mit Lernmitteln Umsatzsteuerfreiheit in An spruch genommen werden im Unterschied zu den Lieferungen von Fachliteratur an Studenten, die sich bereits in der Ausbildung zu einem bestimmten Beruf befinden, vorbehaltlich der Entscheidung der oben erörterten Streitfrage zu Gunsten des Buchhandels. Der Verleger, der die Versendung der bestellten Bücher direkt von der Druckerei oder Buchbinderei vornehmen läßt, dürfte meines Erachtens auch für diese Umsätze das Privileg nicht in Anspruch nehmen können, weil die Produktion auf seine Rechnung erfolgt und er somit kein Zwischenhändler ist. Immerhin kann die gegenteilige Meinung, die vielfach im Ver lagsbuchhandel vertreten wird, zu ihren Gunsten darauf ver weisen, daß im Jahre 1924, als die Einkommensteuer in Pro zentsätzen des Umsatzes erhoben wurde, der Berlagsbuchhandel vom Reichsfinanzministerium ausdrücklich als Großhandel anerkannt worden ist, sodaß unter diesem Gesichtspunkt aller dings auch die Umsätze des Verlags, soweit sie auf Grund vor liegender Bestellungen von der betriebsfremden Buchdruckerei oder Buchbinderei ausgeführt werden, umsatzsteucrfrei sein könnten. Auch hier wird letzte Klarheit vermutlich nur im Rechtsmittelwege geschaffen werden können. Es ist mir jedoch bekannt geworden, daß vereinzelt von den Finanzbehörden die Umsatzsteuerfreiheit auch in diesen Fällen anerkannt worden ist. Mit Rücksicht darauf, daß durch die Neuregelung des K 7 die Übersicht über die durch das Umsatzsteuerrecht gegebenen Steuerbefreiung?- und -abzugsmöglich leiten etwas verloren gegangen ist, halte ich es für angebracht, nach stehend die für den Buchhandel auf Grund des Nmsatzsteuergesetzes überhaupt in Betracht kommenden Befreiung?- und -abzugs- möglichkeiten zusammenzustellen, und zwar sind 767
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