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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1931
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- 1931-08-25
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- 25.08.1931
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196, 2S. August 1931. Redaktioneller Teil. Die Anwendbarkeit des 8 7 UStG, auf den Buchhandel. Von Rechtsanwalt vr. Kurt Runge, Leipzig. In meinem Aufsatz vom 21. Februar 1931 (Bbl. Nr. 44) habe ich bereits über die Änderungen des 8 7 UStG, berichtet, die durch die Notverordnung vom 1. Dezember 1930 mit Wirkung vom 1. Januar 1931 ab eingetreten sind. Ich kann also wegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf meine damaligen Ausführungen verweisen, möchte nur nochmals betonen, daß aus L a g e r Verkäufe das Privileg keinesfalls Anwendung fin den kann. Die Hauptschwierigkeiten in der Praxis haben sich nun dadurch ergeben, daß das Privileg durch die Notverord nung auf Umsätze im Großhandel beschränkt worden ist. Nachdem es zunächst den Anschein hatte, als ob dadurch der Sortimentsbuchhandel von dem Privileg überhaupt ausgeschlos sen worden sei, zeigten die Durchführungsbestimmungen und insbesondere der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 13. Februar 1931, daß auch ein Einzelhändler (Sor timenter) im Einzelfall Großhandelslieferungen ausführen kann. Damit hat der 8 7 bis zu einem gewissen Grade seine alte Bedeutung für den Buchhandel wiedererlangt. Für den Begriff der Lieferung im Großhandel ist nach dem Erlaß des Reichsfinanzministers entscheidend lediglich der Er werbszweck des Abnehmers im Zeitpunkt der Lieferung. Damit wird eine individuelle Unterschei dung der einzelnen Umsätze eingeführt, die zwar auf der einen Seite dem Buchhandel es ermöglicht, für einen nicht unbeträcht lichen Teil seines Umsatzes Umsatzsteuerfreiheit nach wie vor in Anspruch zu nehmen, auf der anderen Seite aber naturgemäß zu zahlreichen Zweifeln in der Praxis Veranlassung gibt. Ich habe deshalb bereits in meinen Ausführungen vom 21. Februar die wesentlichsten Kriterien zusammengestellt, die für die Um- satzstcucrfreihcit des Einzelunisatzes in Betracht kommen. Hier nach liegt praktisch das Hauptgewicht auf den Umsätzen, die an Abnehmer erfolgen, welche ihrerseits die erworbenen Bücher oder Zeitschriften für eigene gewerbliche oder be rufliche Zwecke benötigen. Dies gilt zunächst einmal für alle Fachliteratur einschließlich Fachzeitschriften, die an Jndustriewerke, Kausleute, Gewerbetreibende, Hand werker u. dgl. geliefert werden, beispielsweise auch für den Ab satz von Salings »Börsenpapiere» an Banken, Konzerne usw. In allen diesen Fällen kann bezüglich der Umsatzsteuerfreiheit ein Zweifel nicht auskommen. Das gleiche gilt für alle Lieferungen an das Reich, die Länder oder andere öffentlich-rechtliche Verbände. Unter den letztgenannten sind Lieferungen an Stadt- und Landgemein den, Bezirksverbände, Bezirksämter, öffentliche Schulen, Thea ter, Museen, Beschaffungsämter, Handels- und Gewerbekam- mcrn, Krankenhäuser, Gefängnisverwaltungen sowie alle Liefe rungen an die Wehrmacht zu verstehen. Namentlich gehören hierher auch die öffentlichen Bibliotheken, Konservatorien, Musikschulen einschließlich aller nicht öffentlichen Schulen, wie ausdrücklich in dem Erlaß des Reichsfinanzministers hervor gehoben ist. Besteht somit über die Umsatzsteuerfreiheit der vorerwähn ten Umsätze, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzun gen erfüllt sind, kein Zweifel und insbesondere auch keine Mei nungsverschiedenheit mit den Steuerbehörden, so gilt dies leider nicht für die Umsätze von Fachliteratur an Angehörige der freien Berufe, Beamte, Angestellte und Studenten. Während ich aus dem Standpunkt stehe, daß auch alle diese Lieferungen, sofern es sich um vorbestellte Bücher oder Zeitschriften handelt, umsatzsteuerfrei sind, find die Steuerbehörden teilweise der Meinung, daß bei diesen Liefe rungen Umsatzsteuerfreiheit nur insoweit anerkannt werden könne, als der Abnehmer seinerseits eine umsatzsteuer rechtlich selbständige Tätigkeit ausübe. Demgemäß unterscheidet die Finanzpraxis zwischen derartigen Lieferungen an selbständige Arzte, Rechtsanwälte, Architekten, Jnge- 768 nieurbüros, Patentanwälte, Bücherrevisoren, Steuersachverstän- dige, Musiklehrer auf der einen und Lieferungen an Beamte aller Art, Lehrer, Pfarrer, Angestellte, Ingenieure, Beruss- musiker auf der anderen Seite. Für die letzterwähnten Fälle wird, wie aus dem nachstehenden Schreiben des Landes-Finanz- amtes Leipzig an den Börsenverein vom 2. Mai 1931 hervor geht, die Umsatzsteuerfreiheit verneint: »Für die Übersendung des Sonderdruckes von dem Auf sätze des Rechtsanwaltes Or. Runge in Leipzig »Die Ände rungen des K 7 des llmsatzsteuergesetzes« danke ich verbind lichst und benierke hierzu ergebenst folgendes: Nach den Ausführungen im Absätze 8 des Aufsatzes sollen alle Lieferungen von Fachliteratur und Fachzeitschriften, im Musikalienhandel alle Lieferungen an Berussmusiker beim Borliegen der sonstigen Voraussetzungen des 8 7 UStG, um satzsteuerfrei sein. Diese Auslegung geht meines Erachtens zu weit. Nach 8 37» der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmun gen n. F. liegt Umsatz im Großhandel i. S. des tz 7 Abs. 2 UStG, nur vor, wenn ein Unternehmen an einen Abnehmer liefert, der die Gegenstände u. a. zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen erwirbt. Bei der Entscheidung der Frage, ob Lieferung im Großhandel oder im Einzelhandel vorliegt, kommt es mithin auf die einzelne Lieferung an, wo bei der Erwerbszweck des Abnehmers im Zeitpunkte des Kaufabschlusses bzw. der Lieferung entscheidet. Erwirbt der Abnehmer den Gegenstand zum privaten Verbrauche in letz ter Hand, so liegt eine Lieferung im Einzelhandel vor; er wirbt er dagegen den Gegenstand zur Verwendung innerhalb seiner umsatzsteuerrechtlich selbständigen gewerblichen oder be- ruslichen Tätigkeit i. S. des 8 1 Nr. 1 UStG., so liegt Groß handel vor (zu vgl. den hier entsprechend anzuwendenden Erlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 27. Juni 1930 S. 4030—8300 III unter I 2, Abs. 3). Die Lieferungen von Fachliteratur und Fachzeitschriften an Pfarrer, Richter und sonstige Beamte, sestbesoldete Syndici, Ingenieure, Sport lehrer usw., die keine umsatzsteuerlich selbständige Tätigkeit ausüben, sind mithin solche im Einzel Handel. Ebenso ver hält es sich bei den Lieferungen von Mufikalien an Berufs musiker, soweit diese — was die Regel ist — als Angestellte tätig sind. Zu den Ausführungen in P. 4 des Aussatzes über die Buchführungsvorschristen des 8 37b Abs. 1 der Umsatzsteuer- Durchführungsbestimmungen bemerke ich ergebenst, daß das Muster, wie in der Vorschrift ausdrücklich hervorgehoben ist, nur als Anleitung dienen soll. Insbesondere werden daher die Unternehmer, die Bücher nach den Vorschriften des Han delsgesetzbuches führen, im allgemeinen von der Führung eines besonderen Buches nach Anleitung des Musters 4 ab- sehen können und lediglich ihre Handelsbücher durch Ein fügung der erforderlichen Spalten unter Hinweis auf die ent sprechenden Belege zu ergänzen haben. Wenn also aus der Buchführung und den mit ihr in Verbindung stehenden Unterlagen die nach 8 37 Abs. 1 a. a. O. erforderlichen An gaben ohne weiteres hervorgehen, bedarf es keiner Änderung der Buchführung zwecks Geltendmachung der Steuerfreiheit nach 8 7 UStG, (zu vgl. Erlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 13. Februar 1931 S. 4030—5000 III unter ä.II). Der Hilfe des 8 37b Abs. 2 der Umsatzsteuer- Durchführungsbestimmungen bedarf es insoweit nicht. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten zwischen Ihren Mitgliedern und den Finanzämtern auf Grund der Ausfüh rungen in dem oben erwähnten Aufsatz darf ich ergebenst bit ten, Ihren Mitgliedern meine vorstehend dargelegte Auf fassung bekanntzugeben und mir eine entsprechende Mittei lung zugehen zu lafsen.« Aus dieser Stellungnahme des Landes-Finanzamtes Leip zig, das bekmrntlich für Steuerangelegenheiten des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels vom Reichsfinanzminister zum Vor- o r t bestimmt worden ist, geht mit aller Deutlichkeit hervor, daß Meinungsverschiedenheiten mit der Steuerbehörde nur noch über die Umsatzsteuerfreiheit der oben gekennzeichneten Liefe-
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