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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1931
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- Deutsch
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X- 108, 9. Mai 1S3l. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. ö. Neuwahl des Vorstandes. 6. Der »Tag des Buches» in Ostpreußen. 7. Vorbesprechungen für den nächstjährigen -Tag des Bu ches» als Weltfesttag. 8. Verpflichtung zur Portoberechnung bei Lieferungen nach auswärts. 9. Genehmigung zum Druck der Bereinssatzungen. 10. Autorenkartei des Börsenvereins. 11. Schulbücher und Mengenpreis. 12. Bestimmung des Ortes der nächsten Hauptversammlung. 13. Der Königsberger Fall Kalisch und seine Lehren. 14. Verschiedenes. Weitere Anträge und Referate werden noch bekanntgegeben. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens Mittwoch, den 27. Mai d. I. schriftlich dem Vorstand unter Beifügung einer Begründung zuzustellen. Fehlende Mitglieder zahlen laut § 4 Abs. 6 der Satzungen ein Fehlgeld von 10.— Mk. Königsberg i. Pr., den 5. Mai 1931. Der Borstand des Kreisvercins Ost- und Westpreußischer Buchhändler. Beruh. Teichert, Heinrich Kuttenkeuler, Vorsitzender. Schriftführer. Dürfen Beilagen aus Zeitschriften entfernt werden? Obwohl Nicht-Jurist, möchte ich mich doch unterfangen, zu der über obige Frage im Börsenblatt Nr. 52 erfolgten Bekannt machung des Deutschen Verlegerveroins und zu dem in der gleichen Nummer abgedruckten Gutachten der Rechtsauskunfts stelle desselben Vereines Stellung zu nehmen. Ich möchte aber gleich im voraus betonen, daß ich Sortimenter bin und als sol cher es nicht nur für mein gutes Recht, sondern einfach für eine Pflicht der Selbsterhaltung erachte, Beilagen, in welchen ein Verlag für direkten Bezug wirbt, ebenso Prospekte fremder Sortiment« aus allen Zeitschriften zu entfernen. Durch eine solche ganz selbstverständliche Notwehr der in ihrer Existenz bedrohten Sortimente werden — im Gegensatz zur Anschauung des Verlegervereines — keine Rechte des Ver legers beeinträchtigt, denn 1. sind solche Beilagen kein integrierender Bestandteil eines Buches oder einer Zeitschrift und haben jedenfalls mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Urheberrcchtsschutz ganz und garnichts zu tun; 2. ist es kein ausschließliches Recht des Verlegers, der von ihm hcrgestcllten Ware die endgültige (unveränderliche) Gestalt zu geben, was sich ohne weiteres aus der feit Jahrzehnten geübten Praxis verschiedener Großsortimente Nachweisen läßt, welche die Bücher nicht in den Original-Einbänden, sondern in eigenen Einbänden verkaufen, was sicherlich viel mehr in jenes fiktive Recht des Verlegers eingreist, als wenn irgendwelche Beilagen — das Wort allein kennzeichnet genügend ihren untergeord neten und nebensächlichen Charakter — entfernt werden. Die Verleger haben also keine Ursache, sich über eine Ver letzung ihrer Rechte zu beklagen, hingegen wäre es begreiflich gewesen — und ich wundere mich, daß dies Nicht geschehen ist —, sich darüber zu beklagen, daß durch das Entfernen der Beilagen dem Verleger unter Umständen die Erfüllung einer übernomme nen Verpflichtung unmöglich gemacht wird, denn -der Verleger läßt sich ja das Beilegen solcher Prospekte von den Auftraggebern bezahlen und übernimmt damit die Verpflichtung, für die Ver breitung der Prospekte zu sorgen. Der Sortimenter, der somit Beilagen Dritter aus Büchern oder Zeitschriften entfernt, hindert dadurch den Verleger an der Erfüllung vertraglicher Pflichten und es könnte der Verleger aus diesem Grunde gegen den Sortimenter klagbar auftreten, wenn (durch Gewohnheit oder besondere Vereinbarung) ein« Verpflichtung des Sortimenters 470 1. zur unveränderten Belastung bzw. solcher Weitergabe der ihm vom Verleger f e st gelieferten Bücher und Zeitschriften und 2. zur Weitergabe — insbesonders zur Weiterbeförderung — von in Büchern oder Zeitschriften bsigelegten Prospekten nachgewiesen werden könnte. Es läßt sich aber 'weder 'das eine noch das andere Nach weisen. Der Sortimenter hat vielmehr sehr wohl das Recht, Büchern oder Zeitschriften, di« er vom Verleger fest bezogen hat, eine andere äußere Gestalt zu geben, wobei man einerseits auf die Praxis der besonderen Einbände der Groß-Sortimeute (siehe oben!), andererseits aber auch auf die Verwendung von Bü chern in Leihbibliotheken und von Zeitschriften in Lesezirkeln Hinweisen kann, in welch letztern Fällen sehr häufig vom Sorti menter «ine Gestaltsveränderung vorgenommen wird (Zusam menfassung mshrerer Schriften über das gleiche Thema zu Konvoluten, besondere Einbände oder Umschläge, andere Hef tung, Entfernen -des Inseratenteils ufw.). Auch gibt es Fälle, in denen der Sortimenter sogar durch gesetzliche Bestimmungen gezwungen sein kann, Büchern oder Zeitschriften, die er zum Vertrieb auf Lager hat, eine ander« Gestalt zu geben bzw. sogar in wesentlichen Teilen zu verändern. Ich meine hier jene Fälle, wo etwa Teile eines Buches oder einer Zeitschrift beschlagnahmt wurden und der Sortimenter diese Teile entfernen muß, um nicht mit dem Gesetze in Konflikt zu kommen. Man kann in diesem Zusammenhang auch auf die postalischen Bestimmungen Hinweisen, welche für Beilagen in Zeitschriften eine besondere Beilagengebühr vorsehen. Unter welchem Titel könnte man da einen Sortimenter zwingen, bei einer Weiterbeförderung an den Abonnenten diese Gebühr aus eigener Tasche zu zahlen! Er muß sie also auf -den Abonnenten überwälzen. Wenn dieser nun aber dem Sortimenter den Auf trag erteilt, solche Prospekte wegzulassen, dann muß der Sorti menter dies natürlich tun, denn der Abonnent kann doch nach absolut unwidersprochener Anschauung in dieser Hinsicht voll kommen souverän über sein Eigentum verfügen. Oder will der Verlegerverein vielleicht auch di« Bücherleser und die Abonnen ten aller Zeitschriften durch einen ähnlichen Ukas zur Botmäßig keit zwingen? Indem wir uns in unseren Überlegungen dem Abonnenten (bzw. dem Bücherkäufer) zugewendet haben, kommen wir end lich zum Kernpunkt der ganzen Frage, auf den merkwürdiger weise bisher noch nicht hingewiesen wurde. Es find nämlich in erster Linie Re ch t -e d -e s K ä u fe r s, -des Abonnenten, die durch das Entfernen oder Belassen von Beilagen und ähnlichen Bestandteilen berührt werden. Der Käufer hat ein Recht daraus, daß ihm vom Sortimenter die Bücher und Zeitschriften nicht nur zum Originalpreis, sondern auch im Originaleinband und überhaupt in der Form, die ihnen der Verleger gegeben hat, geliefert -werden. Oder es müßte der Käufer darauf aufmerksam gemacht werden, daß er z. B. das Buch nicht im »Original<-Einband erhält oder daß zum Laden preis ein Spesenzuschlag gemacht wurde usw. Es fragt sich nun, ob der Käufer auf das Vorhandensein von solchen Reklamebeilagen Wert legt bzw. ob das Entfernen eines Prospektes usw. -eine solche Kürzung der Rechte des Käufers (Abonnenten) bedeutet, daß für diesen die Anwendung irgend welcher Rechtsmittel zur Verfechtung seiner Ansprüche sich lohnt. Dies dürfte im allgemeinen nicht der Fall sein, obwohl man sich vorstellen könnte, daß dem Käufer auf diese Weise etwa ein sehr vorteilhaftes Angebot irgendeiner Ware vorenthalten wurde, woraus ihm Schaden entstehen kann. Ein Schaden, der einem Abonnenten auf diese Weis« er wachsen kann, -ist aber jedenfalls viel fraglicher und sicherlich niemals so -ins Gewicht fallend wie -der Schaden, der dem Sorti menter daraus entsteht, daß er die Reklame für eine Konkurrenz firma verbreiten mutz. Diese Forderung bedroht ihn direkt in seiner E xi sten z. Es kann nun keinem Kaufmann zugemutet werden, seine Kunden einem Konkurrenz unternehmen zuzuführen und Reklamen eines Konkurrenzunter-
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