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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1846
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1846
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- Deutsch
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1466 ges die in Lond on erscheinendeOriginalausgabe ebenso zu behandeln, als wenn sie zuerst in Preußen erschienen wäre. Auf dem Titel die- ier Originalausgabe hat sich Bulwer die Herausgabe einer deutschen Uebersetzung mit folgenden Worten Vorbehalten: Iks oni)'German trunüislion ob tkis vvorlc 8r»llvtioneä bx tks uutlror is pubiiskell Nr. Vunvkor snä blumblot, Lerlin. Dieser Vorbehalt ist folglich so zu behandeln, als ob er auf einem in Preußen erschienenen englischen Werke stände, und daher auf die Duncker L Humblot'sche Uebersetzung, da sie mit der Bemerku-g: „Auf Veranstaltung des Verfassers aus dem Englischen übersetzt," dem Original auf dem Fuße gefolgt ist, die im §. 4 sub b gedachte Bestimmung des Preußischen Gesetzes unbedenklich anzuwenden. Wenn nun aber in Nr. 48 der süddeutschen Buchhändlerzeitung behauptet wird, daß Bulwer zwar das Recht habe, eine deutsche Uebersetzung zu veranstalten, und sowie er diese Uebersetzung habe, das Verlagsrecht derselben als eines Originals verkaufen könne; nir gends aber sei ausgesprochen, daß er das Recht, eine Uebersetzung sei nes Werkes bringen zu dürfen, verkaufen oder auf Andere übertragen könne, so ist eine solche Behauptung nur aus einer völligen Unkennt- niß der in Preußen gesetzlichen Bestimmungen in ihrem Zusammen hangs zu erklären, denn der §. 9 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 setzt fest: „Das ausschließende Recht zur Veröffentlichung und Verbreitung von Schriften (also auch der Veranstaltung von Uebersetzungen unter der Vorausse tzung des §. 4), welches dem Autor und dessen Erben zusteht, kann von diesen ganz oder theilweise durch eine hierauf gerichtete Vereinbarung auf andere übertragen werden" und dem entsprechend bestimmt Artikel 1 des Preußisch-Englischen Vertrages; „Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren u. s. w. sollen in allen diesen Beziehungen auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Autoren u- s. w. selbst." Diese Rechtsnachfolger Bulwers in Bezug auf das in Rede ste hende Uebersetzungsrecht seines neuesten Romans sind aber Duncker ck Humblot und diese können daher auch die zuversichtliche Erwartung hegen, daß nicht, wie gesagt worden ist, nur „einzelne" untergeordnete preußische Behörden die hier entwickelte Ansicht theilen, sondern daß auch der höchste Gerichtshof sie nöthigenfalls sanctioniren wird. Wahlzettelangelegcuheit und Bitte an den geehrten Börsenvorstand. In Nr. 99 und 104 des Börsenblattes befinden sich Vorschläge zur Herausgabe eines allgemeinen Wahlzettels, eventuell eines wöchent lichen Catalogs der erscheinenden und eines halbjährlichen Catalogs der erschienenen Bücher. So praktisch mir die Vorschläge erscheinen, so scheint mir die Ausführung des Wahlzettels aus vielen Gründen doch allein gedeihlich zu werden, wenn der Börsenverein sich der Sache an- nimmt und denselben unter seiner Aegide erscheinen läßt. Der Re- dacteur des Börsenblattes könnte leicht gegen eine Remuneration auch die Redaction des Wahlzettels und der Cataloge unter Oberaufsicht des Böcsenvorstnndes in der Art, wie dieser die Aufsicht über die Re daction des Börsenblattes führt, übernehmen. Wir würden dadurch nicht allein „amtliche" Wahlzettel und Bücherverzeichnisse, die se- cundair von der Gesammtheit der Börsenmitglieder beaufsichtigt wür den, erhalten, sondern es würde auch der Börsencasse späterhin ein nicht unbedeutender Gewinn zufließen, wodurch diese in den Stand gesetzt sein würde, die projectirte Wittwencasse und unsere anderweiti gen Wohlthatigkeitsanstalten in immer steigender Progression zu un terstützen. Durch dieses Unternehmen von'Seiten des Börsenvereins würde es auch vielleicht ermöglicht werden, in der.Person des Redacteurs ^17108 des Börsenblatts, des Wahlzettels und der Cataloge, ohne neue Opfer für die Börsencasse, einen permanenten Vorstandssecretairgehülsen zu erwerben, indem von dem Gewinn jenes Unternehmens dieser derartig salarirt werden könnte, daß er nur für Vorstandszwecke und vielleicht auch bei der projectirten Wittwencasse thätig zu sein brauchte. Mit diesem Amendement schließe ich mich den obenbezeichneten Vorschlägen an, und bitte namentlich den geehrten Börsenvorstand, diese Sache in gefällige Ueberlegung ziehen zu wollen, derartig, daß auf der nächsten Generalversammlung dieser schon ein einschlägiger Antrag von demsel ben vorgelegt werden kann. — Diejenigen Collegen, welche in den Hauptsachen mit mir einverstanden sind, ersuche ich, ihre Ansichten im Börsenblatts auszusprechen und meine hiemit an den geehrten Vorstand gerichtete Bitte zu unterstützen. — Ebenso wichtig würde essein, späterhin ein amtliches Buchhändlerverzeichniß von Seiten des Börsenvereins jähr lich erscheinen zu lassen. Berlin, den 7. Dec. 1846. G. W. F. Mü ller. Entgegnung. In Begug auf den in No. S9 ves Börsenblattes gegen mich, wie meinen Vorgänger, den Herrn R. Wahrburg, gerichteten Artikel, erlaube ich mir zu erwiedern, daß ich dessen Geschäft am 1. October 18i3 ohne Activa und Passiva käuflich an mich gebracht habe, was ich schon deutlich und klar meinen Herren Collegen in meinem allgemein versandten Circular vom 15. September dieses Jahres mitgetheilt habe. Wie kommt daher unter diesen Umständen der Herr Referent dazu, das Thun und Lassen meines Vorgängers in meine Schuhe schieben und mir entgelten zu wollen, was Letzterer Unwürdiges sich zu schulden kom men ließ. Um mich jedoch meinen Herren College» in jeder Beziehung gefällig zu zeigen, bin ich gerne erbötig, denselben bei Eintreibung der noch an Hrn. R. Wahrburg zu fordernden Saldo-Reste behülflich zu sein, und bitte ich, zu diesem Zwecke specisicirten Rechnungs-Auszug, Abschluß u. legalisirte Vollmacht in Vluuco an mich zu senden, damit ich Hrn. Wahr burg nöthigenfalls gerichtlich verfolgen kann. Herr Friedrich Keller verkaufte am t. Januar 1840 seine Buchhand lung ohne Activa und Passiva an Hrn. R. Wahrburg, welcher Letzterer sie bis ultimo September 1843 inne hatte. — Beide leben jetzt als Spe- cereyhändler unter eigener Firma hier. Bei Ausfertigung der Rechnungs- Auszüge wie Vollmacht bitte ich daher zur Vermeidung von Weitläufigkei ten diese Data im Auge zu halten; indem ich für Eintreibung noch etwai ger Saldo-Reste von Hrn- Keller mich in derselben Weise, wie bei Herrn Wahrburg, anbiete. Jedermann wird leicht einsehen, welche große Last, Jeitversäumnisse, wie Feindseligkeiten, welch' Letzteres hierorts unausbleib lich ist, ich mir durch dieses Anerbieten auflade; gerne will ich mich jedoch dieser Mühe unterziehen, in der Voraussetzung, daß sich die Herren Verle ger in anderer Weise gefällig gegen mich zeigen werden; — die Zukunft wird dieselben überzeugen, daß sie es mit einem thätigen und reellen Geschäftsmanne zu tyun haben. Die Original-Unterschriften liegen bei meinem Commissionair, dem Herrn Theodor Thomas. Ergebenst , ^ F- Lehmann. Aweibrucken, den 28. November 1846. Die wenigen Saldis, welche ich aus den Jahren 1840 bis 1842 an die einzelnen Buchhandlungen noch schulde, verspreche ich in möglichst kur zer Zeit, längstens jedoch in Jahresfrist, abzutragen, und bitte ich zu vie lem Zwecke die specisicirten Rechnungsauszüge an meinen Nachfolger, Hrn. Friedrich Lehmann einzusenden, welchem ich die betreffenden Beträge sodann einhändigen werde. Ergebenst R. Wahrburg. Iweibrücken, den 24. Novbr. 1846. Nachdem ich meinen langjährigen Geschäftsfreund, den Herrn Friedrich Lehmann, öffentlich angegriffen sehe, halte ich es für Menschen-Pflicht, und gereicht es mir zum großen Vergnügen, denselben als einen äußerst thäti- gen, und, worauf es hier hauptsächlich ankommt, als einen streng soliden Mann mit gutem Gewissen empfehlen zu können. Derselbe ist mit den nöthigen Fonds hinreichlich versehen und wird bei seinem mir bekannten Geschäfts-Ueberblicke gar nie in die Lage kommen, Veranlassung zur Unzufriedenheit irgend einer Art bei den Herren Colle gen zu geben. Kaiserslautern, den 28. November 184b. I. I. Tascher.
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