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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1846
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1846
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- Deutsch
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1846.) 1465 HaSlingcr's Wwe. L> Sohn in Wien ferner. Ltrauss, I., Op. 196. Oksrivsri-Ouadrille f. Orck. 2tl. 30 kr.— s. Blote 20 kr. — kür Ouitnrrs 20 kr. — 1. Violine und Bits. 45 kr. — 1. Bits. ru 4 Nöoden 1 ü. — k. Bkte. 30 kr. — 1. Bkte. im I eickten 8t)4 30 kr. C. 41. Klemm in Leipzig. I-ort^inA, 2K., Kirnst« und beitere Bestgesänße kür 4 lVIünnerstimmen. Bartitur und Stimmen. Leit 1. 20 K-^. Nekt 2. 25 K/. Re st 3 20K-f. Schott'S Söhn« in Mainz. Lrneuid, L., 4>s rsmisr messager, Obsnsonnetts av. Bkte. 18 kr. Lvnvoue, 1., 15 VocLÜses p. Soprono ou Nerxo-Soprsno aveo Bits., servsnt d'Btudes de Berkeotionnement. 3 II. 12 kr. Oramer, 8., Botpourris s. Bkte. Ko. 61. Der »Vakkensekmied von IVorms. 54 kr. — — Botpourris p. Bkte. s 4 Nsins. Ko. 5. Robert ls Oinble. 1 kl. 30 kr. Kurdin d'Itivsr, ^lbum p. Rite, enthaltend 9 Stücke v. lieber, Ru. re mittier, Lsser, 6oria, Rer-, Becarpentrer, Brudent, Rosetten und lBliatüerZ'. 2 kl. 42 kr. LiUtner, W., op. 96, 1'snr-2klbum 1. Bkte. entkaltend Orsrisn-Iänre, Olga-kolks, Ourls-kolkg, 1ubel-6ulop und Bestklünge-Oalop. 1 N. 30 kr. Iiscarpentisr, Bagatelle sur ls Bkiltre p. Bits. 54 kr. — Bagatelle sur ls Serment p. Bits. 54 kr. — Bagatelle sur le Stadat »la ter de Rossini p. Bkte. 54 kr. Nicht amtli Den Schutz des Eigenthums an Uebersetzungen bctr. Ueber das Verlagsrecht deutscher Uebersetzungen englischer Originale auf Grund de» Preußisch-Englischen Vertrages und des preußischen Gesetzes über litera risches Eigcnthum vom II. Juni 18Z7. Es stand zu erwarten, daß wie der Preußisch-Englische Vertrag zum Schutz der Autorrechte schon bei seiner Publication im Allgemei nen heftige Angriffe erfuhr, derselbe auch in seiner speciellen prakti schen Ausführung Widerspruch finden würde. Dies ist jetzt, wo Dun- cker u. Humblot auf Grund der bestehenden Gesetze einen Vertrag mit Sir Edward Bulwer Lytton über den Verlag der deutschen Ueberse- tzung seines neuesten Romans „Lucrezia" abgeschlossen, geschehen, in dem eine süddeutsche Buchhandlung, sich stützend auf die Nachdrucks gesetze sämmtlich er deutscher Bundesstaaten, für eine Ucbersetzung desselben Werkes das Pcädicat einer rechtmäßigen auch für Preußen ebenso in Anspruch nimmt, wie die Genannten. Es wird auszufüh ren gesucht, daß „so lange die Englischen Gesetze dem Verfasser eines in Preußen erschienenen Buches nicht die gleiche Berechtigung zur ausschließlichen Herausgabe von Uebersetzungen seines Buches in alle lebenden Sprachen einräumen, wie ein solches durch § 4 des König!. Preußischen Gesetzes vom 1l. Juni 1837 den in Preußen erscheinen den Werken eingeräumt wird, jede Störung des Debits (also auch in nerhalb der Preußischen Staaten) rechtlich unmöglich sei." Der für diese Ansicht aus § 38 des Preußischen Gesetzes hergenommene Grund unterstützt dieselbe jedoch so wenig, daß wir kaum annehmen können, daß irgend eine der preußischen Handlungen sich durch denselben wird überzeugen und zum Debit einer anderen Uebersetzung auf die Gefahr der Beschlagnahme wird bewegen lassen. Was nämlich den angeführten § 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 betrifft, so hätte England, wenn es nur die in seinem Lande geltenden Nachdrucksgesetze hätte auf den Debit von Werken englischer Autoren in Preußen Anwendung finden lassen wollen, den Vertrag vom 1846 gar nicht abzuschließen brauchen, sondern lediglich in England ein Gesetz publiciren dürfen: daß seine Nachdrucksgesetze auch den in Preußen erscheinenden Werken zu gute kommen sollten. Dann würden ohne Weiteres in England erscheinende Werke in Preußen denselben Schutz genossen haben wie in England, sofern die Engli Schott'S Söhne in Mainz ferner. »liiller, 6., Op. 5. Biebes-Kovells in 7 Biedern 1. 1 Stimme m. Bkte. au» R. Reticks Nebersetr. Reit 1, derlünglinK. Rest 2, das »läd- cken. n 54 kr. Brüdens, TB, Op. 27. »lorcbs triompkals sur Okurles VI. p. Bkte. 1 kl. 30 kr. Lpeisr, W., Op. 64. 3 TiZeunerlisder von Bogd, kür eins Stimme mit Bits, oder Ouiturrs. 1 kl. 30 kr. Witzcnborf in Wien. Hont,*!., »lusiksliscbs Onterlmltnn^en k. Violine u. Bkte. Sammlung v. Botpvurris aus den beliebtesten Opern. Rest 4 — 6. ü 1 ü. Nett 5. I tl. Briclke, TV, Op. 7. Six petits kondinos dldgsnts et ksciles p. Bits. Ko. 1—5. ä 24 kr. Ko. 6. 30 kr. Büvds, IV l)., Op. 31. Teeei Bieder 1. eine Stimme m. Bits. 30 kr. Ouiubert, IV, Op. 21. Biebeslied kür lenvr oder Sopran mit Bits, oder Lrummstimmen. 24 kr. Laclrel, 2K., Op. 92. lager u. »lüllerin, ein Ovclus Osdicbts v. d. K. Bog-el 1. eine Stimme m. Bkte. Reit 8—10. ä 45 kr. Operu-Üslls, Sammlung von Bvtpourris aus Opern k. Bits. Nett 14, 15. ä 45 kr. Bnner, L., Op. 16. 4n Oklos als sie krank vear, Osdickt van R. Rarns f. eine Stimme m. Bits. 45 kr. lBsuckIx, 1. »I., Op. 9. Der Verbannte — Bür Bicb. Osdickte kür eine Stimme m. Bits. 45 kr. cher Th ei!. scheu Gesetze in ihren gegen den Nachdruck schützenden Anordnungen nicht weiter gehen als die Preußischen; jdenn der K. 38 des Preußi schen Gesetzes bestimmt: „Auf die in einem fremden Staat erschienenen Werke soll die ses Gesetz in dem Maaße Anwendung finden, als die in demsel ben fcstgestellten Rechte den in unfern Landen erschienenen Wer ken durch die Gesetze dieses Staates ebenfalls gewährt werden." Dadurch, daß England und Preußen einen besonderen Tractat abschlossen, wird schon an sich die Vermuthung begründet, daß sie etwas anders stipuliren wollten als die reine Reciprocität, wie sie der K. 38 des Gesetzes festgestellt hatte. Und daß sie dies gethan, folgt aus den Worten des Artikels 1 des Vertrages ganz unzweideutig. Denn er bestimmt, nachdem in der Einleitung erklärt ist, daß der Vertrag hervorgegangen sei aus dem Wunsche: „auf Erzeugnisse der Literatur u. s. w, welche in einem der beiden Staaten zuerst erschienen sind, in dem andern Staat dieselben Privilegien u. s. w. auszudehnen, welche gleichartigen in diesem Staate zuerst erschienenen Werken zustehen." Folgendes: „Die Autoren von Büchern u. s. w., für welche die Gesetze Preu ßens und Großbritanniens ihren eigenen Unterthanen ein ausschließ liches Recht zur Vervielfältigung gegenwärtig beilegen oder in Zu kunft ertheilen mögen, sollen in Betreff eines jeden solchen Wer kes oder Gegenstandes, der in einem der beiden Staaten zuerst er schienen ist, in dem andern Staate dasselbe ausschließliche Recht zur Vervielfältigung genießen, als dem Autor eines gleichartigen Wer kes gesetzlich zustehen würde, wenn es in diesem andern Staate zuerst erschienen wäre." Ließe nun ein Verfasser in Preußen ein Werk in englischer Sprache erscheinen und machte aus dem Titelblatt dieser englischen Ausgabe bekannt, daß er eine Uebersetzung in deutscher Sprache her ausgeben wolle, so wäre nach tz. 4 sub b des Gesetzes vom 11. Juni 1837 jede andere erscheinende deutsche Uebersetzung in Preußen un zweifelhaft einem Nachdruck gleichzuachten, insofern^ die von dem Ver fasser vorbehaltene Uebersetzung innerhalb zweier Jahre nach dem Er scheinen des Originals erfolgt. Nun ist nach Artikel 1 des Vertra -
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