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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1846
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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1366 ^ 102 Schlesinger in Berlin. Ralk«, 6one«rt-Ar!e s^Valrer) k. «ins 8timme m. pkts. 15 Lnurbsrt, p., Op. 17. vrei Oeüieiite v. //. //eins k. Sopran oder lener m. pkts. I7^/z llalsv^, (jua6r!Ile, iVlaeur u. ltlarseb aus 6en IVIusIcetieren 6er Köni gin arr. k. Orcliestsr v. 6rariani. 2 >^. llsllsr, 8., Op. 56. 8er6na6s p. pkts. 20 I^l^. Op. 57. Scksrro kantastigue p. pkts. 1^5 llensvl, pann^, Op. 4. Six iVIeloüies p. pkts. 1 Dle^sidesr, 6-, Hemanee 6er blrminia aus 6ein Testspiel: Vas Hof fest von Perrars, 5. 8opr. 06. lener m. Orcbsster 1 ^ 20 in. pkts. 7^/z 14^. lilorark, Vtr. A.., Arie au» litu» f. pkts. ru 4 8Ln6en arrangirt von OLwatal. 10 Sckäkker, A., Op. 13. Sckön-Obristel, Lallaüs k. eins Stimme mit Pits. 7^/z SedleswiA-llolstsin-vlLrsok, -irr. v. Ora-iani k. ?5te. u. Violine v6. llote 7-/z N-k, 6 Pkt«. 5 Nichtamtlt Den Nachdruck journalistischer Literatur betr. Unter der gewählten Aufschrift befindet sich in No. 98. des Bör senblattes die Anfrage, „ob nicht irgend ein Nachdruckgesetzjedem Andern als dem rechtmäßigen Verleger den Abdruck wissenschaftlicher Arbeiten, die durch Zeitschriften veröffentlicht worden sind (politische sogenannte Zeitungs-Literatur ausgenommen) verbiete ?" Der Unterzeichnete erlaubt sich hierauf eine Antwort zu geben, so weit es in seinen Kräften steht. Wenn ein wörtliches Verbot verlangt wird, d. h. eine gesetzliche Bestimmung, welche neben dem allgemeinen Verbote des Nachdruckes auch noch sagt: darunter sind alle wissenschaftlichen Arbeiten in Zeit schriften zu rechnen, so muß man auf obige Frage mit Nein antworten. Denn so weit ich die deutschen Gesetze über Nachdruck kenne, (sie sind wohl ziemlich vollständig in dem verdienstlichen Werke des Herrn vr. Schletter „Handbuch der deutschen Preßgesetzgebung, Leipzig, Steinacker, 1846 zusammengestellt,) enthält kein einziges diese Bestimmung besonders ausgedrückt. Nur das S. Gothaische Patent vom 18. Septbr. 1828 § 6. scheint sogar politische Aufsätze, ohne Un terschied zwischen Büchern und Zeitungen zu machen, nur unter gewis sen Voraussetzungen zum Abdruck zu gestatten; dagegen das bairische Gesetz vom 15. April 1840, Artikel U, 4. „Nachrichten, Auszüge, Auf sätze und Abhandlungen, welche in öffentlichen Blättern erschei nen" für vogelfrei erklärt. Hier mangelt die nähere Erklärung, ob wissenschaftliche, periodisch erscheinende Sammlungen gelehrter Aufsätze zu den „öffentlichen Blättern" gehören. Das ausdrückliche Verbot fehlt also in allen mir bekannten deutschen Gesetzgebungen: ist aber deshalb ein Mangel im Gesetz? ist die periodische wissenschaftliche Presse deshalb ohne Rechtsschutz? Diese Frage muß ebenfalls verneint werden. In allen neueren deutschen Gesetzen zum Schutze des Urheberrechts u. Verlagsrechts wird, ohne einen Unterschied zu machen, die unbefugte Vervielfältigung „der literarischen Erzeugnisse" untersagt. Diese allgemeine Bestimmung er streckt sich der Natur der Sache nach auf alle Geisteswerke dieser Art, so lange nicht eine gesetzliche oder durch den Gerichtsbrauch herbeigeführte Beschränkung dieser Allgemeinheit Abbruch thut; mögen sie veröffentlicht sein wo u. wie sie wollen, wenn sie nur unter das Bereich unserer Ge setze fallen. Daß diese Ansicht die richtige ist, belegen diejenigen Ge setzgebungen, welche bei dem unbedingten Verbote unbefugter Verviel fältigung selbst diejenigen Fälle im Voraus bezeichnet haben, welche trotz der nicht gesuchten Erlaubniß des als Urheber oder dessen Rechtsnach folger angesehenen zu dem widerrechtlichen Nachdruck nicht gerechnet Simrock in Bonn. AscdonliLdl, I,., Op. 2. 6 Polonaise» p. Pike. 1 kr. 50 6t. Ls^er, D., 5 Police'» p. kkte. sur 6s» IVlotik» kavoris. 1 fr. 50 6t. Rrrmirer, 0. 1°., Op. 94. lss Lssoux 6s I'Opüra. 6 koi>6. Variat. Haut. p. pkts. lVo. 1—6. ä 1 fr. 50 6t. Oramsr, L, Op. 35. Le» d'Ieiirs 6s l'Opera. 3 vivsrt. sur lmore- nia korgia p. pkts. Igo. 1—3. ä 1 kr. 50 6t. AIsnäolssoliii-LLiikolä^, p., Op. 68. Psstgssang an 6is Lünstlsr, kür 5Iännsrcl>or u. Ijlsciiinstrumsnte. Partitur. 8 kr. — Orcliester- stiinmen 10 kr. — Oborstimmen 2 kr. 60 6t. — 8olo»tiiumsa 2 kr. 60 6t. — 6Iavisr-Au»2UA 5 kr. Igüslrs, /. A-, Souvenir 6s l'Opära. Airs «bei»!» p. Ouitare et?kte. Igo. 9, 10. ä 1 kr. 50 6t. VVsder, p. A., Op. 13. Variat. p. pkte. sur uns 6avatine kav. 6e IVlonteccbi s Oapuletti. 2 kr. Variat. p. Pits, »ur uns 6avatins kav. 6e Igorms. 2 kr. Timruer«, I., Op. 16. Vsrsetts in 6en Ksbräuoklicksten Dur- un6 lVlell-lonartsn kür OrZsI. 1<!v. 1, 2. a 2 kr. 50 6t. cher Th eil. werden sollen, wiedies im preußischen, bairischen, weimarischenu. braun schweigischen Gesetze unter Andern geschehen ist. Ist nun durch die neuere Gesetzgebung nach langemZögern das natürliche Recht der Urhe ber an ihren Geifteserzeugnissen zu endlicher Geltung u. Anerkennung gelangt, so will dies so viel sagen als: die Urheber von Geisteswerken sind ausschließend berechtigt, über diese ihre Werke zujverfügen und Theile dieser Befugniß nach Willkühr auf Andere zu übertragen; — es sagt na mentlich auch so viel (und dies zu erwähnen, erheischt die Geschichte des langen Kampfes), daß durch diese Uebertragung irgend eines Theiles an Andere, an den Verleger, ihnen weder dieser Theil noch das ganze Recht verloren gehe. Muß man nun zu den Geisteswerken ohne Zweifel auch wissenschaftliche Aufsätze in periodischen Schriften rechnen, so kann meines Erachtens auch nicht der geringste Zweifel obwalten, daß in den sämmtlichen deutschen Gesetzen über das Urheberrecht der Schutz der wis senschaftlichen periodischen Presse ebenso mit ausgesprochen ist, wie der jedes anderen Geisteserzeugnisses. Es wäre ein arger Rückschritt, wollte man die klaren Bestimmungen anders auslegen. In vielen Staaten galt schon lange vor dem Art. 18 Verdeutschen Bundesakte das Urheberrecht, wenn auch in von einander sehr abweichenden Bestim mungen. Damals ward ohne allen Widerspruch das Recht der Urhe ber oder der Verleger an den wissenschaftlichen Erscheinungen anerkannt u. man hat, wenigstens in Sachsen, niemals daran gezweifelt, obgleich wohl wegen der geringen Anzahl solcher Werke wenig Acht darauf ge geben wurde. Jetzt nun, wo man den größten Theil sämmtlicher wis senschaftlichen Forschungen gerade in der periodischen Presse niederzule gen pflegt, würde, wenn meine Ansicht die irrige wäre, gerade der wich tigste Theil literarisch-wissenschaftlicher Thätigkeit der Habsucht des Nachdrucks Preis gegeben sein. Man nehme das mit trefflichen Aufsä tzen stets ausgestattete Archiv für civilistische Pravis an. Erstreckte sich auf dieses Archiv die Gesetzgebung gegen den Nachdruck nicht, so wäre nichts gewinnreicher als die trefflichen Abhandlungen desselben einzeln als Brochüre zu drucken u. zu verkaufen. Etwas anderes ist es freilich mit rein historischen Thatsachen: sie sind Jedermann zugänglich und daher so wie statistische, geographische Angaben und Ergebnisse reiner Berechnung einem ausschließenden Rechte deshalb nicht unterworfen, weil ein Beweis des fremdartigen Ursprungs nicht zu ermöglichen ist- Hierin liegt unter Anderm auch der Grund, weshalb politische Zeitungen wegen aus ihnen entnomme ner reiner Thatsachen gewiß nirgends ein Verbietungsi-cht ausüben können, wahrend auf leitende Artikel der Natur der Sache nach sich
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