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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1846
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- Deutsch
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1141 1846.^ richten, wie §. I. sagt: „Alle in unserm Lande herauszugebenden Bücher und Schriften sollen ohne die in nachstehenden Artikeln verordnet Cen- sur weder gedruckt noch verkauft werden", dann bestimmt §. IX.: „Alle (in Preußen herauszugebenden) Druckschriften müssen mit dem Namen des Verlegers und Buchdruckers w. versehen sein." Man beachte: „alle in Preußen herauszugebenden Schriften". Ueber die sonst in Deutschland verlegten, außerhalb Preußen verlegten Schriften, bei denen es sich in Preußen nicht um die Censur, sondern um die D eb its-Erlaubniß handelt, sagt der bald folgende §. XII.: „Keine in Deutschland verlegte Schrift, wo auf dem Titel nicht der Name einer bekannten Verlagshandlung steht, darf verkauft werden." Vom Buchdruckerist dabei keine Rede. In dem §. XVI. werden nun sämmtliche Strafen noch angeführt, in welche die gegen die Censur- undDebitsverordnungen Verstoßenden verfallen und bei letzteren, den verbotenen Büchern, heißt es all 5) wieder ausdrücklich: „Zu den verbotenen gehören alle in Deutschland ohneNamen des Verlegers erscheinende Schriften." Vom Buchdrucker ist auch dabei keine Rede. Eine, sonst gar nicht mehr in Betracht kommende Cabinetsorde v. 6. August 1827 sagt ebenso in Punkt 6): Außer den hiernach untersagten Schriften gehören dazu auch alle in Deutsch land ohne Namen des Verlegers erscheinende Schriften. Also wieder vom Buch drucker kein Wort! So die nach dem Grund- und Bundes-Gesetz getroffenen Bestim mungen der Preuß. Gesetzgebung von 1819. Aber auch die neuere, jene ergänzende Gesetzgebung von 1843 spricht sich in der Verordnung vom 30. Juni ganz eben so aus. Zuerst heißt es daselbst in §. 6, daß (in Preußen erscheinende, denn nur von diesen handelt die Verordnung) Schriften, welche der im oben angeführten Artikel IX. der Verordnung vom 18. Oktober 1819 gedachten Form entbehren (des Verlegers undDruckers), in Beschlag zu nehmen seien. §. 14 sagt aber ausdrücklich: „hin sichtlich der Bestrafung der Con- traventionen gegen die Censur- und Preßgesetze, bleibt es bei den im (angeführten) Artikel XVI. der Verordn, v. 18. Octbr. 1819 §. 4 u. 5 enthaltenen Vorschriften;" diese sagen ja aber deutlich: „Zu den verbote nen gehören alle in Deutschland ohne Namen des Verlegers er scheinende Schriften": vom Buchdrucker, wir müssen dies wieder und immer wiederholen, ist gar keine Rede. Kann nun, fragen wir, eine Gesetzgebung deutlicher und bestimm ter sprechen? Ist selbst ein Mißverständniß hier nur denkbar? Und doch — selbst noch ehe wir Herrn Zanke weiter antworten — müssen wir hier anführen, daß vor wenigen Wochen zwei preußische Buchhändler wegen Verkaufs eines in Deutschland (außerhalb Preußen) erschienenen Buches, auf welchem kein Drucker genannt, ein Jeder mit 10 gestraft werden sollten. Ich würde, hätte ich den Polizeibescheid nicht selbst gelesen, cs nicht für möglich halten und bin noch heute der festen Ueberzeugung, daß, da die angeführten Gesetze in Preußen gegeben sind und nicht >n China, der genannte Polizeibescheid weiteren Orts geändert werden wird und muß. Und selbst wenn er es nicht wird, so bleibt darum die Gesetzgebung nicht anders als sie schwarz auf weiß gedruckt dasteht und als wir sie hier haarklein dargelegt haben. Dann werden nicht Buch händler bestraft, die gegen Vorschriften der Preßgesetzgebung verstoßen haben, sondern eben Buchhändler, die legitime Bücher, zum Debit ge stattete Bücher verkaufen, die man aber nun gerade strafen will — der liebe Gott wird wissen warum: dann hörts aber auf und wir brauchen dann weder Heyde's, noch Hesse's, noch Schletter's Sammlung oder sonst Gesetze mehr:' der Buchhändler wird dann eben gestraft, nicht weil er die Gesetze verletzt, sondern weil er sie befolgt. Ein Trost nur bleibt noch bei einem Verfahren der Art, für das wir den rechten Namen nicht finden können: — die Bcsugniß, „binnen 10 Ta gen nach Empfang der Polizei-Resolution auf förmliches rechtliches Ge- ^ ^kenntniß bei dem competenten Gericht anzutragen" — — und Gerich te uctheilen streng nach dem Gesetz und nicht, was man so nennt, streng nach Willkühr. Von dieser Befugniß wird jeder preu ßische Sortimentshändler, der wegen Verkaufes von Schiller's Göthe's,Bürger's,Lessing's -c. Werken, Conversations-Lexicon -c. -c. rc. welche Bücher alle den Namen des Buchdruckers ni cht haben, —' und einesehr bedeutende Anzahl der gangbarsten Bücher führen den Na men des Buchdruckers nicht, da die Bundesgesetzgebung (§. 9 des Bundesbeschl. v. 20. September 1819) dies durchaus nicht fordert — von der Polizei in Strafe genommen werden sollte, gut thun, den entsprechenden Gebrauch zu machen. Wenden wir uns aber nun zu der Erwiderung des Herrn Zanke. Herr Zanke sagt, daß ihm die preuß. Gesetzgebung genau bekannt sei und daß aus dieser das Recht der Polizei, den zu bestrafen, der Bücher ohne Buchdrucker-Namen debitire, folge. Warum hat er dies aber nicht nach ge wiesen? Sollen wir's ihm glauben, weil er's eben sagt? Er darf es nicht übel nehmen, daß wir dies nicht thun. Wir haben schon in No. 83 die Gesetzes-A deutlich angeführt, die seine aus gestellte „Warnung" unnütz machen: warum hat er solchen nicht widersprochen? nicht andere entgegengcstellt, wenn er sie, wie er sagt, doch kennt! Statt dessen sagt Herr Zanke: In Preußen ist jede Kabinets-Ordre Gesetz. Das wissen wir und mit uns wohl Jeder. Aber nur eine durch die Gesetzsammlung publicirte Kabi nets-Ordre wird acht Tage nach der Publikation Gesetz: weil man doch eben wissen muß, daß sie und durch sie dasGesetz da ist. Nach diesem Satze des Hrn. Zanke mußten wirnoch erwarten, derselbe werde nun eine neue Cabinets-Ordre anführen: statt dessen fährt er nur fort, daß vor Kurzem(wann ? wo ?) zwei Censur-Verordnungen dahin vereinigt worden: „daß nicht allein auf dem Titel eines in Deutschland gedruckten Buches der Name einer bekannten Vcrlagshdlg., sondern auch der Name des B uchdruckers stehen soll." Also durch eine Kabinets-Or dre ist dies bestimmt? W an n, fragen wir, denn wir haben vergeblich die sämmtlichen Nummern der dies jährigen Gesetzsammlung nach solcher durchsucht ? Oder durch ein Mi- nistecial-Rescript, durch welches übrigens Gesetze niemals verändert werden können ? Aber auch dieses Ministerial-Rescript haben wir ver geblich im betreffenden Ministerialblatt gesucht und auch Niemand von hiesigen Buchhändlern, an welche wir uns vielfach fragend wandten, kennt ein vor Kurzem erlassenes Gesetz o der Verord - nung, wie solche unser sehr geehrter Gegner doch scheinbar m i t den ei genen Wo rten der Verordnung anführt. Herr Zanke wird also den preuß. Sortimentshandel sehr verpflichten, ja wir dürfen wohl sagen, er ist esdiesemschuldig, das Gesetz oder die Verordnung, welche hier in der Residenz Niemand kennt, in ihrer Pub lica tion oder doch wenigstens in ihrer Existenz nachzuweisen. Denn unserm sehr geehrten Gegner diese Existenz nur auf sein Wort und seine An führung hin zu glauben, wird er uns auch nicht zumuthen, zumal es ihm ein Leichtes sein muß, seine Ou el le, die doch eine allgemeine sein wird, nachzuweisen. Zwei befreundete Handlungen am Rhein und eine in Schlesien ersuchen mich, in mirgesterngewordenen Briefen, drin gendst um Mittheilung des von Hrn. Zanke citicten Gesetzes, das merk würdiger Weise man auch dort nicht kennt. Aber Herr Zanke sagt: es sei das Citirte eine Verordnung die den Polizei-Behörden zur Mittheilung an die betr. Buchhändler vom Ministerium des Innern dringend anempfohlen worden sei. Jndeß hier in der Residenz ist sie keinem Buchhändler notisicirt; in Schlesien scheints, auch nicht; auch nicht am Rhein; wirklich etwa nur in Potsdam? Wir verstehen das nicht! Aberweiter- Eine solche nur anempfohlene, Gesetzeskraft gar nicht habende Verordnung soll die kla ren Gesetze des Königs umstoßen können? Soll das legitime Eigen thum aller Nicht-Preußischen Buchhändler willkürlicher Vernichtung Preis geben können? Nein, nein, - hier muß geradezu ein Jrr- thum obwalten, den wir freilich im Interesse des Buchhandelsrecht bald gehoben und aufgeklärt wünschen.
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