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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1903
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- Erscheinungsdatum
- 27.03.1903
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- Deutsch
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2496 Nichtamtlicher Teil. ^ 71, 27. März 1903. Schließlich hat ein Sortimenter doch nicht nur die Ver pflichtung, Bestellungen anzunehmen und zu expedieren! Das Recht des Verlegers, beim Versagen der Sortimentstätigkeit zur Selbsthilfe zu schreiten, darf kaum bestritten werden, zu erwägen ist aber: wie darf der Verleger in Kon kurrenz mit dem Zwischenhändler treten? Der reelle Verleger darf keinesfalls das Angebot des Sortimenters unter bieten oder gar in seiner Offerte besonders darauf Hinweisen: -direkterBezug sei der bequemste und beste«. Er muß stets und in allen Fällen auf den Sortimentsbuchhandel als Mittels person Hinweisen und hat auch den Schein zu vermeiden, als liefere er direkt billiger. Der Verleger wird also stets auch das Porto für die Uebersendung an den Besteller in Anrechnung bringen müssen, er darf dieses nur streichen, wenn die Bestellung eine Summe ergibt, bei der die Kürzung des etwa gestatteten Kunden-Rabatts dem verauslagten Porto gleichwertig ist. Dem Publikum muß klar gemacht werden: auch dein Buchhändler am Ort kann dir das Werk zu gleichem Preise besorgen. Handelt ein Verleger in den vor genannten Fällen unkorrekt, so ist eine Stellungnahme des Sortiments gegen unlauteren Wettbewerb durchaus am Platze und im Interesse der Gesamtheit auch geboten. Im übrigen aber sollte sich der Zwischenhandel bemühen, die Mitarbeit des Ver legers auszunützen und auf dem von ihm beackerten Felde zu ernten. Gern wird der Verleger dem rührigen Sorti menter die Propaganda allein überlassen, ihn durch die Über weisung von Vertriebsmaterial jeder Art unterstützen, ivenn er Erfolg sieht. Damit aber, daß vielleicht zehntausend Pro spekte verlangt werden, von denen ein kleiner Teil planlos dem Journallesezirkel beigelegt oder sonstwie versandt wird, der Rest aber als Einschlagpapier dient, ist ihm nicht geholfen. Die Absatzlisten der einzelnen Firmen dienen dem Verleger als Maßstab für das seinem Verlage entgegengebrachte Inte resse, sie sind die Grundlage für jede Unterstützung des Sorti ments. Hand in Hand muß der Verleger mit dem Zwischen händler gehen. Diejenigen Sortimenter, die sich unentwegt für den Absatz der angenommenen Novitäten interessieren, werden auch Erfolge erzielen. Jeder Verleger, dessen Novi täten der Sortimenter bestellt, kann aber verlangen, daß jener sich für jedes dieser Bischer auch mit allen Mitteln verwendet. Tut er oder kann er das nicht, sei es nun aus Bequemlichkeit, ge ringem Interesse für manche Wissensgebiete, aus Maugel au Uebersicht oder nicht genügendem Geschäftsbetrieb, so kann er es dem Verleger nicht verdenken, wenn dieser das unternimmt, was der Sortimenter pflichtgemäß zu leisten hätte. Denn jeder Verleger ist es sich selbst als Geschäftsmann und seinen Autoren gegenüber schuldig, jedes Buch in ausgiebiger Weise zu verwerten. Nicht allein das richtige Verlegen schafft die großen und bedeutenden Buchhändlerfirmen, sondern auch eine richtige Verwertung, ein sachkundiger Vertrieb der einzelnen Werke. Auch der von den Sortimentern gerügte Umstand, daß die Versendung und Bekanntgabe der Novitäten an das Publi kum oft so früh erfolge, daß eine Manipulation des Zwischen händlers nachhinke und demnach seinen Zweck verfehle, darf keinen Sortimenter entmutigen. Derlei Fälle gehören immer hin auch zu den Ausnahmen, und auch dann kann der Sor timenter oft den Erfolg noch für sich gewinnen. Der Verleger tritt an das Publikum meist mit Prospekten heran; wenn der Sortimenter den richtigen Interessentenkreis dann auch seiner seits bearbeitet, womöglich das betreffende Werk zur Ansicht vorlegt, bleibt von den Bemühungen des Verlegers auch ihm meist ein sehr nennenswerter Nutzen. Der Verleger aber hat ihm oft nicht nur Geld und Mühe erspart, sondern auf Spe zialgebieten auch noch die Anregung für eine erneute Be tätigung gegeben. Wie viele Sortimenter verlangen aber nicht nur die No vitäten einer Reihe von Verlegern gar nicht, sondern verweigern sogar deren Annahme. Soll nun der betreffende Verleger, der die Werke doch erwarb, weil er sich Erfolg versprach und weil er von der Absatzfähigkeit der Bücher überzeugt war, durch die Lässigkeit oder Voreingenommenheit einer Anzahl Sorti menter den Vertrieb ruhen lassen? Dann könnten unzählige Werke gleich nach Erscheinen wieder als Makulatur ein- gcstampft werden! Doch nicht nur die Streitenden, auch das Objekt dieses Kampfes, also das Publikuni, die Interessenten und Käufer der buchhändlerischen Erzeugnisse müssen in den Kreis dieser Betrachtung gezogen werden. Das Publikum erfährt ja von den Neuerscheinungen nicht nur durch den Buchhandel, — sei es nun direkt oder indirekt, — sondern auch vielfach durch die Tagespresse, und bei wissenschaftlicher und industrieller Lite ratur durch die Fachzeitschriften. Sorgt der betreffende Buch händler dann nicht von selbst dafür, daß diese Novitäten den Interessenten zu Gesicht kommen, so werden viele sich direkt an den ja meist genannten Verleger wenden. Andere aber ersuchen auch ihren Buchhändler am Orte das betreffende Buch zur Ansicht schnellstens zu besorgen. Da rechnet nun der Sortimenter bei einem Einzelverkauf oft sich zu sehr den Gewinnst heraus, läßt um Spesen zu sparen, das Buch über Leipzig kommen oder schlägt bei direkter Bestellung dem Kunden das Porto auf, — der ungeduldig wartende Kunde ist ihm sehr oft daun für immer verloren; das nächste Mal bestellt er sicher direkt beini Verleger, der wenigstens prompt liefert. Der Sortimenter darf aber nicht nur stets eine Schädigung seines Betriebes beklagen, er muß — speziell in der Provinz — bestrebt sein, mit den Strömungen der mo dernen Zeit, die wie so vieles auch den buchhändlerischen Betrieb reformiert hat, Schritt zu halten. Das Publikum muß er bekämpfen in seinem ja oft vorhandenen Vorurteil, beim Verleger die Werke billiger zu erhalten; hier den Sieg zu erringen, dürfte ihm aber nicht schwer fallen, wenn Ver leger und Sortimenter sich ergänzend im gemeinschaftlichen Interesse arbeiten. Hat der Verleger den Beweis, daß seine Erzeugnisse vom Sortiment stets ausgiebig und erfolgreich vertrieben werden, dann wird er gern auch die bei ihm direkt einlaufenden Bestellungen dem bewährten Zwischen händler überweisen; der ihm durch die Rabattgewährung im Preise entgehende Vorteil wiegt dann reichlich die Kosten ersparnis direkter Manipulationen auf. Kurz erwähnt sei noch das Angebot des Verlegers zu Vorzugspreisen an Behörden bei Entnahme größerer Partien eines Werkes. Man soll ihm diese Manipulation nicht ver argen, denn nur dadurch wird oft einem Lehrbuch und anderen Werken der Weg zu einem Erfolg gebahnt, aus dem auch der Sortimenter später einen Nutzen zieht, der ihm sonst entginge. Dann aber wird und muß der Verleger — und das hätte jeder Sortimenter zu verlangen — den Zwischen händler auch in den Stand setzen, durch entsprechend er höhten Rabatt zu gleichem Preise liefern zu können. Ein ganz einseitiges Vorgehen als Regel des Geschäftsbetriebes wäre allerdings nicht zu billigen. Derlei Fälle passieren aber nur vereinzelt; sie finden stets eine Ahndung durch die Kreis oder Ortsvereine. Wir kommen nunmehr zum Schlüsse. Die vorhergehenden Ausführungen beleuchteten das Für und Wider der interessanten Streitfrage und suchten durch Darlegung der Gründe, die Berechtigung oder Haltlosigkeit aufgestellter Thesen nachzuweisen. Nutzen und Schaden für einzelne und die Allgemeinheit vergleichend und gegeneinander aüwägend, ziehen wir als das Ergebnis unserer Betrachtung folgende Sätze: Dem Buchhandel in seiner Gesamtheit ist das direkte Angebot des Verlegers durchaus nur von Nutzen. Wo
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