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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt I. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil 2831 denklichem Umfange die Begriffe der geschäftlichen Anständig keit und Ehrlichkeit in Verwirrung zu geraten beginnen. Man wird es daher wohl als selbstverständlich betrachten dürfen, daß die Reichsregierung nicht zögern wird, auch auf diesem weiteren Gebiete des Urheberrechts reforinatorisch vor zugehen. Für dieses Vorgehen wird dann eine Frage, die man eigentlich nur als eine rein theoretische ansehen möchte, von weittragender praktischer Bedeutung sein: die Frage nach dem Verhältnis zwischen den bildenden Künsten und der Photographie. Namentlich für die letztere wird es sich dabei geradezu um eine Lebensfrage handeln. Mit der Frage, ob auch für die Erzeugnisse der Photo graphie ein besonderer gesetzlicher Schutz herbeigesührt werden solle, hat sich die deutsche Gesetzgebung begreiflicherweise erst in den sechziger Jahren befaßt. Noch in dem »Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung«, den der Börsenverein der deutschen Buch händler im Jahre 1857 ausarbeiten ließ, und der als der eigentliche Ausgangspunkt des neueren deutschen Urheber rechts zu betrachten ist, wird diese Frage noch gar nicht berührt. Er erwähnt die Photographie überhaupt nur in sofern, als die Vervielfältigung von Zeichnungen und Gemälden »durch Lichtbilder (Daguerreotypie, Photographie u. s. w.) oder ähnliche Mittel« verboten wird; und auch in den Motiven, die dem Entwürfe betgegeben sind, ist von einem Rechts schutze zu gunsten der Photographie auch nicht mit einem Worte die Rede. So war es also bis in die sechziger Jahre herein der praktischen Rechtsprechung überlassen, wie sie sich zu dieser Frage verhalten wollte, und hier haben sich die beiden entgegengesetzten Standpunkte geltend gemacht: die einen stellten die Photographie mit den bildenden Künsten auf eine Stufe, für die anderen dagegen war sie weiter nichts als ein gewöhnliches Handwerk. Als nun im Jahre 1863 die deutsche Bundesversammlung eine Kommission einsetzte zur Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs »zum Schutze des Urheberrechts an litterarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst«, stellte sich diese Kommission, die von Oktober 1863 bis Mai 1864 in Frankfurt tagte, hinsichtlich der Photo graphie auf einen vermittelnden Standpunkt. Sie erklärt in dem Berichte, mit dem sie ihren Entwurf der Bundes versammlung überreichte, man habe »den Schutz der Photo graphie lediglich an die Voraussetzung knüpfen zu sollen geglaubt, daß das zu schützende Werk als Werk der Kunst auch wirtlich zu beachten sei«. Demgemäß enthielt der Ent wurf selbst die Bestimmung, das Verbot der Nachbildung von Werken der bildenden Künste finde auch Anivendung, wenn das zu schützende Werk »durch Photographie oder andere ähnliche Mittel hergestellt wurde, vorausgesetzt, daß dasselbe als Werk der Kunst zu betrachten sei«. Es wird also hier die Möglichkeit zugegeben, auf photographischem Wege »ein Werk der Kunst« zu schaffen, der Rechtsschutz aber von dem künstlerischen Werte des einzelnen Werkes abhängig gemacht. Einen Schritt weiter ging die Gesetzgebung in Bayern, wo allein von allen deutschen Staaten eine gesetzliche Re-! gelung der photographischen Rechtsverhältnisse vor 1870- erfolgt ist. In dem Entwürfe eines Gesetzes, »betreffend das! geistige Eigentum«, den die bayerische Regierung im Februar 1865 den Kammern vorlegte, waren bezüglich der Photo graphie die entsprechenden Paragraphen des Frankfurter Kommissionsentwurfcs wörtlich Herübergen oinmsn. Im Ver-l laufe der parlamentarischen Verhandlungen erhielt aber der entscheidende Paragraph eine sehr charakteristische Abänderung: es wurden nach der endgiltigeu Fassung geschützt »auch die Werke, die durch Photographie oder ein anderes Kunstver fahren hergestellt und als Werke der Kunst zu betrachten sind«. Hier war also die Photographie geradezu als wirk liches Kunstverfahren qualifiziert und bet ihren Erzeugnissen der Charakter von Kunstwerken vorausgesetzt. Die gericht liche Praxis hat auch bald daraus die Konsequenz der voll ständigen Gleichstellung der Photographie mit den bildenden Künsten hinsichtlich des Schutzes ihrer Erzeugnisse gezogen. Wesentlich anders ist die Auffassung, von der die Gesetz gebung des Jahres 1876 ausging, durch die, wie erwähnt, bis auf den heutigen Tag die photographischen Rechts verhältnisse in Deutschland geregelt sind. Mit der raschen und großartigen Entwickelung der photographischen Technik war es zur unabweisbaren Notwendigkeit geworden, der Photographie auch außerhalb Bayerns einen gesetzlichen Schutz gegen Freibeuterei zu gewähren. Da wurde zunächst sehr ernsthaft die Frage erwogen, ob die Photographie hinsichtlich dieses Schutzes mit den bildenden Künsten zusammen be handelt, oder ob ihr dieser Schutz durch besonderes Gesetz verliehen werden solle. Die deutsche Reichsregierung entschied sich für die letztere Ansicht. In den Motiven, die den Gesetz entwurf, betreffend Schutz der Photographien, begleiteten, hat sie ihrer Auffassung in ausführlicher Weise Ausdruck gegeben: »Unter die Werke der bildenden Künste können die Photographien nicht eingereiht werden, weil nicht gesagt werden kann, daß das photographische Werk seine Entstehung dem Verfertiger desselben unmittelbar ver dankt. Der Maler, der Zeichner, der Bildhauer ist der unmittelbare Urheber seiner Werke bis auf den kleinsten Teil, nichts daran ist ohne seine Thätigkeit geworden. Der Photograph dagegen, mag er immerhin mit großem Geschick bei Arrangement seines Gegenstandes, bei Wahl des Standpunktes, bei Benutzung oder bei Berechnung der Lichtstärke verfahren, führt mit seiner Thätigkeit immer nur die Möglichkeit des Bildes herbei, er bereitet die Entstehung des Bildes vor, vielleicht mit bewunde rungswürdigem Raffinement, aber gerade die Ent stehung des Bildes geschieht ohne seine Mitwirkung. Bei aller vorher an den Tag gelegten Sorgfalt kann das Bild mißlingen, trotz aller Nachlässigkeit kann es vor trefflich ausfallen. Der Kausalnexus zwischen dem Bilde und der Thätigkeit des Photographen ist beinahe stets zweifelhaft, selbst dann, wenn anscheinend alles den Er wartungen des Photographen gemäß erfolgt ist.« Weiterhin wird dann »von einem praktischen Stand punkte aus« geltend gemacht, der gewerblichen Thätigkeit dos Photographen sei wenig damit gedient, daß das einzelne photographische Bild durch seinen ästhetischen Effekt den Be dingungen eines Werkes der bildenden Künste genüge. Es gebe sehr viel absatzfähige Darstellungen, die als Werke der Kunst nicht angesehen werden können und deren unbefugte Nachbildung durch Dritte dem ersten Unternehmer einen ebenso großen wie unberechtigten Schaden zufügen. Der Grund der Berechtigung eines Schutzes bestehe also darin, »daß ein berechtigtes und gegenwärtig sehr häufig be triebenes gewerbliches Unternehmen, gerichtet aus Hervor bringung und Verbreitung von treuen Abbildungen, durch die Nachbildungen der Erzeugnisse des ersten Unternehmers in unberechtigter Weise geschädigt wird, und daß zugleich die Thätigkeit des Photographen sich ihrer Natur nach der Thätigkeit der bildenden Künste vielfach nähert«. Es sei somit ein analoger, aber geringer Schutz für die Photographie gerechtfertigt. Die Kommission des Reichstages war mit der Ansicht der Reichsregierung in der Hauptsache ganz einverstanden. Die »überschwengliche Auffassung von der Bedeutung der Photographie«, die in dem bayerischen Gesetz von 1865 zum Ausdruck gekommen sei, erschien der Mehrheit der Kommis sion als »veraltet«, wie sehr man auch anerkannte, »daß 881»
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