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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-09-25
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1846
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- Deutsch
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1088 I.<U 85 Beschlag zu belegen, wenn es dennoch vorgefunden wird, und der Ueber- treter des Verbotes verfallt in die gesetzliche Strafe. Dasselbe ist bei Bü chern der Fall, wo der Drucker nicht bemerkt steht. Diese sind, gleichwie die außerhalb der deutschen Bundesstaaten erschienenen Werke, von vornherein schon verboten und haben es noch schlimmer, als er wähnte, weil sie von der Behörde nicht eher frei gegeben werden, als bis der Verleger den Formfehler gut gemacht hat. Ein solchesBuch kan n di e P o lizei, icherklärediesnochmals,ohneWeite- resconfisciren und alleMaaßnahmen von Seitendes Buchhändlersdagegensindunnütz; er wird ohne Gnade und Barmherzigkeit verurtheilt. —Wollen Sie, Herr College, hierüber ganz klar werden, so bedarf es nur einer Eingabe deshalb an die hies. König!. Negierung oder das Ober-Cenfur-Gericht in Berlin, und Sie werden zur Erkenntnis kommen, daß ich Recht habe. Daß in Preußen der Buchdrucker strafbar wird, wenn er die Cen- sur-Bestimmungen Übertritt, ist richtig; es geht ihm darin aber nicht anders wie dem Buchhändler und kommt es hier auch weniger darauf an. Zm klebrigen glaube ich wohl, daß die in unserm preuß. Staat so verwickelte Pceßgesetzgebung Sie ebenfalls so betrübt wie mich und über haupt wohl jeden Sortimentshändler im Lande. Es ist jetzt kaum mög lich, Allem zu genügen, was uns auferlegt wird, und unser Geschäftsbe trieb wird täglich schwieriger, trauriger. Aber hoffen wir, daß es anders wird, — so kann es nicht bleiben — und es ist gewiß ganz gegen die humanen Prinzipien unsrer höchsten Behörden, wegen geringen Formfehlers den gediegensten besten Erscheinungen, gegen über dem Schunde der schlechten Presse, ihren Vertrieb zu nehmen. So lange jedoch der ststus guo stattsindet, muß es jedem preuß. Sortimentshändler darum zu thun sein, zur Erleichterung der Befolgung gesetzlicher Bestimmungen sein Möglichstes zu thun und des allgemeinen Besten wegen auch die Oeffentlichkeit nicht scheuen. Die Herren Verleger mache ich aber nochmals auf meine„Warnung" dringend aufmerksam! Otto Zanke. Die Frage, auf wessen Gefahr gehen und lagern buchhänd lerische Sendungen? ist seit der letzten Generalversammlung des Börsenvereins nicht, wie in derselben der Wunsch und die Hoffnung geäußert wurde, zur Discussion im Börs.-Bl. gekommen; in der That wäre dies um so wünschenswer- ther, als diese Frage in der nächstbevorstehenden Versammlung zur Be schlußfassung kommen soll, und trotz der stattgefundenen Verhandlun gen, namentlich der äußerst umsichtigen, klaren und erschöpfenden Arbeit unseres leider verstorbenen College» I. Fr. Liesching die Ansichten darüber bis jetzt noch sehr wenig geläutert zu sein scheinen, wie ein soeben vorkommender Fall beweist. Dem Einsender ist ein lithographirtes Schreibendes Herrn E. F. Stein acker in Leipzig zur Kenntnis ge kommen, worin derselbe die Mittheilung macht, daß ein Schiff, welches Güter von Stettin auf das St. Petersburger Postdampfschiff nach Swi nemünde habe überzuführen gehabt, auf dem Haff leck geworden, und da durch auch ein für Hrn. Deub.ner in Moskau bestimmter Ballen so beschädigt sei, daß dessen Inhalt zur Weiterbeförderung untauglich ge worden. Nicht erst auf eine Instruction von dort warten könnend, ver langt Herr Steinackec im Namen des erwähnten Hauses ganz dieselben Gegenstände, welche verunglückten, gegen welche Aufmerksamkeit im Jn- sssesse sej^z Committenten wohl nichts einzuwenden ist; allein Herr St. dehnt seineAufmerksamkeit so weit aus, daß er den betreffenden Ver legern zummket, die in ihrem Zustande unverkäuflichen Bücher gegen die verlangten neuen Eremplare zurückzunehmen, und meint, „man werde diese unbedeutende Bitte um so lieber erfüllen, als eine Assecuranz-Ver- gutung für Schaden der Art nicht stattsinde". Obwohl hierin die An sicht deutlich ausgesprochen ist, der Verleger werde sich schon ein Vergnü gen daraus machen, den Schaden zu leiden, sogar wenn eine Assccuranz- Vergütung geleistet werde, und er werde es um so lieber thun, wenn die selbe nicht stattsinde, so mag doch Einsender nicht glauben, daß solche Ansicht ernstlich gemeint sei; es ist aber schon genug, daß nur in letzterem Falle eine solche Aumuthung gestellt werden mag. Wie in so vielen Fällen der Buchhandel, sobald er iw rein kaufmännischem Verkehr sich bewegt, seine heilige Einfalt preisgiebt, so auch in Fällen, wie der vorlie gende; in dem großen Handelsverkehr ist eine solche Zumuthung gar nicht denkbar und die Handelsehre der Betroffenen würde sie gar nicht zulassen, so daß ein Kaufmann nur mit Achselzucken darüber lächeln könnte, daß eine Frage, wie die an die Spitze gestellte, eine Corporation beschäftigen kann, die bei jeglichen Gelegenheiten mit ihrer Ehre und Bil dung sich brüstet, aber sowenig geneigt ist, sich das anzueignen, was man unter kaufmännischer Ehre und Bildung versteht. Es ist begreiflich, daß bei dem so ausgedehnten und weitverzweigten Verkehr des Buchhandels ähnliche Schaden häufig Vorkommen müssen und unvermeidlich sind, und Einsender will deshalb auf die Consequen- zen aufmerksam machen, welche nothwendig eintreten werden, wenn den anfangs nur einzeln und seltener geschehenden Zumuthungen gewährt wird; denn einen Unterschied macht es nicht, ob solche Schäden auf der Reise nach den russischen oder reußischen Staaten, ob auf der Oder, der Elbe oder der Landstraße eintreten. Der Erfolg macht kühn, und wer sich bisher noch durch eine natürliche Scheu hätte abhalten lassen, wird sie als ein lächerliches Schamgefühl ablegen, nachdem eine solche Entäußerung bei vielleicht noch angesehenem Vorgängern, ein so „allseitig entgegenkommendes Wohlwollen" gefunden, und die Schadenersatz-Ansprüche werden sich dem Verlagshandel bald in erschreckender Masse andrängen. Ec ist sich schuldig, dieselben bei Zeiten abzuwehren und zurückzuweisen; wie es scheint, ist es auf dem bisher eingeschlagenen Wege der Nachweisung der recht lichen Unzulässigkeit solcher Ansprüche nicht möglich, die Ansich ten zu berichtigen, und wenn auch hie und da, so ist man doch im Buchhandel sehr geneigt, was man nicht für recht halt und fordern kann, für billig zu halten und zu fordern. Einsender nimmt daher aus dem vorliegenden Fall Veranlassung, die Frage an einer andern Seite zu berühren, als bisher geschehen, wie er nämlich schon obenangedeu tet, an der Seite der geschäftlichen Ehre. Wohl Niemand, der ein Handesgeschäft betreibt, wird vernünftigerweise erwarten können, von Geschäftsverlusten verschont;» bleiben, und zu solchen unvermeid lich vorkommenden gehören auch Schäden an Maaren auf dem Trans port und auf dem Lager, durch Feuersbrunst, Überschwemmung u. s- w.; kann er sich für solche Verluste durch Betheiligung der Assecu- ranz-Anstalten entschädigen, so wird ein vorsichtiger Geschäftsmann es nicht unterlassen, im andern Fall aber gefaßt sein müssen, sie zu tragen. Konnte er sich aber vor Verlusten durch Assecurenz nicht sichern, und sind sie so groß, daß sie seine geschäftliche Existenz Umstür zen würden, so wird auch ein Ehrenmann sich der vertrauensvollen Bitte an seine Collegen nicht schämen dürfen, nicht ihm den Verlust abzuneh men, sondern mit ihm zu tragen und ihm durch einen den Verhältnissen entsprechenden Nachlaß erträglich zu machen. Bei solchem Verfahren wird sich immer eine Theilnahme regen, welche mit Freuden mehr ge währt, als man bittet, und um so lieber gewährt, als solche Bitte nicht als die bloße höflichere Hülle erscheint, unter welcher eine Forderung vermeintlich von Rechtswegen durchschimmert. Ein solches Mitleid aber Wecken zu wollen, wenn der von dem Unfall Betroffene durch den selben nicht ruinirt, nur weniger reich wird; von der Großmuth seiner Geschäftsfreunde als eine Wohlthat zu erbitten, den ihn treffenden Ge schäftsverlust ihm abzunehmen; dieses Ansinnen an College» zu stellen, unter denen Manchem vielleicht das ihm zugemuthete Opfer empfind licher fallen würde, als dem Betroffenen selbst die ganze Einbuße; diese Einbuße mit den Händen im Schooß wiedererlangen zu wollen, statt durch verdoppelten Fleiß und Einschränkungen, wenn es nöthig ist; — das müßte einen großen Mangel an Ehrgefühl verrathen, und es ist da her auch der erste Eindruck gewesen, welchen das berührte Schreiben auf den Einsender machte, daß Herr Deubner in Moskau in dieser Bezie hung den von seinem Commissionair in seinem Namen gethanen Schritt zweifellos desavouiren werde.
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