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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1846
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- Erscheinungsdatum
- 25.09.1846
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- Deutsch
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lung jedes vorher verbotene Werk unbesorgt verkau fen kann, da dieselbe nur mit den Verboten bekannt gemacht wird, welche seit ihrem Bestehen erfolgen, so lange als Richtschnur gelten, selbst der Polizei gegenüber, so lange derselbe nicht durch eine Entscheidung der höchsten Behörde widerlegt wird. Ein dieser Behauptung entgegenstehendes Urtheil einer Polizei- Behörde haben wir zwar vor Kurzem ganz in unserer Nahe erlebt, und müssen uns darüber wundern, daß die betreffende Buchhandlung statt denRecurszu ergreifen, es vorzog, die ihr zuerkannte Strafe von 10-^ohneWeiteres zu bezahlen. Das Fac tum theilen wir hier mit. Eine erst seit August 1845 gegründete schles. Buchhandlung erklärte ehrlich und offen auf mündliches Befragen eines Polizei-Beamten, daß steGörres, histor. polit. Blätter debi- tire, worauf ihr die Antwort wurde, daß genannte Blätter längst (im Jahre 1839) verboten seien. Wenige Tage darauf wurde der Besitzer der fraglichen Handlung vor die Polizei gefordert und trotz seiner auf Wahrheit beruhenden Einwendung: er habe von demVerbote der in Rede stehenden Blätter nichts gewußt, wurde der selbe dennoch in obige Strafe verurtheilt. Wegen Unterlassung der Berufung an das Ministerium von einem Eollegen befragt, erwiderte der Bestrafte: das hätteja doch nichts geholfen: — Sehr traurig! — Abgesehen davon, daß Letzterem die oben bezeichnten Ge setzesstellen unbedingt Grund genug zur weitern Verfolgung seines Rechts hätten sein müssen, so stand ihm außerdem noch der§. 13 d. Einl. d- A. L. R. zur Seite, welcher den Einwand zuläßt: „daß er ohne Vernachlässigung seiner Pflichten, vor der vollbrach te nThat, von dem Verbote nicht unterrichtet gewesen." Nach §. 1 der Verordnung vom 30. Juni 1843, also der letzten, sind von den früher gültig gewesenen Censur-Vorschriften, außer der Eensur-Jnstruction vom 31. Jan. 1843 und der Verordnung vom 23. Febr. 1843, jetzt nur noch die Bestimmungen der Verordnung vom30.Juni 1843zu beachten. Wir haben in diesen Gesetzen, sowie in den daselbst aus den aufgehobenen wieder citirten §§. keine Stelle gefun den, welche fordert, daß auf den außerhalb Preußens, also innerhalb der übrigen Staaten des deutschen Bundes, wie der nicht Bundesstaa ten, gedruckten Schriften, Anzeigen rc. auch der Drucker derselben ge nannt sein muß, wie es jetzt in Breslau erst seit einigen Monaten von der Polizei beharrlich verlangt wird, während die Gesetze doch keine Aenderung erlitten haben. Werfen wir einen Blick auf die Gründe, welche die Polizei und Sensoren ihren Maßregeln unterlegen, so ge wahren wir, daß sich dieselben, da wo sie am nachtheiligsten wirken, in der Regel auf Verordnungen beziehen, welche aufgehoben sind. Hiernach und nach den in jüngster Zeit von verschiedenen Seiten laut gewordenen Klagen überCensur-Hindernissezu schließen, müssen die Polizei und Censoren neuerdings mit speciellen Anweisungen,welchezuerlassen sich §. 13 der Verord nung v. 23. Febr. 1843 vorbehält, versehen worden sein, die deren Maßregeln rechtfertigen und die Censur-Ge setze von 1843 theilweise wieder aufheben. Dann wären wir allerdings übel daran, und alle Sicherheit hätte ein Ende. Könnten die Preß-Gesetz-Auslegungen der Breslauer Polizei und Censoren für die ganze preußische Monarchie als die einzig richtigen an gesehen werden . so hätte der preußische Buchhandel, um jeder möglichen Censur-Contravenlion vorzubeugen, besonders nachstehende Grundsätze streng zu beachte»: 1) Muß der Verkauf und das Ankündigen aller außerhalb der deutschen Bundesstaaten in deutscher Sprache erschienenen oder erscheinenden Schriften, Anzeigen von Büchern oder einzelnen Blattern, sowie außerhalb der preuß. Staaten in polnischer Sprache erschienenen und erscheinenden Schriften, Anzeigen rc. unterbleiben, so lange das Ober-Eensur-Gericht nicht die besondere Erlaubniß zum Debit und Ausgeben derselben ertheilt hat. 2) Um nun Nachweisen zu können, daß die vorhandenen Schriften -c- die erforderliche Erlaubniß zum Verkauf und Ausgeben erhalten, muß jeder preußische Buchhändler jede bei ihm eingehende Schrift ic. sofort dem Ober-Eensur-Gericht vorlegen, falls er nicht bereits im Besitz der nöthigen Erlaubniß ist oder solche aus Verlangen der Be hörde anderweitig unzweifelhaft nachzuweisen vermag. Kann eine solche Nachweisung nicht geliefert werden und will man die Schrift rc. dem Ober-Eensur-Gerichtnicht vorlegen, so ist sie als eine verbotene zu betrachten und dürfte, umdieselbevorBeschlagnahmezuschützen, bin nen 3 Tagen (Verordnung v. 30. Juni 1843) zu remittiren sein. 3) Ist jede, sowol im Jnlande als auch in den übrigen Staaten des deutschen Bundes gedruckte Schrift, Anzeige rc. beim Empfang ge nau zu untersuchen, ob auch der Verleger und Drucker derselben ge nannt sind. Fehlt die Angabe des Verlegers oder Druckers, so ge hört die Schrift rc. zu den verbotenen. Herr Springer giebt zwar an, daß in solchem Falle der Drucker und Verleger einer im Jnlande gedruckten Schrift rc. bestraft werden kann, aber der Sortiments händler wegen des Debits derselben doch nicht in Strafe verfiele. So lange indeß die Wahrheit dieser Angabe nicht erwiesen ist, möch ten wir nicht rächen, sich darnach zu richten. Was würde unter solchen Verhältnissen dann wol aus dem preuß. Sortiments-Buchhandel werden? Diese Frage mag sich jeder denkende Buchhändler selbst beantworten. — Ein vereinigter Antrag sammtli- cher preuß. Buchhändler würde gewiß eine Besserung in den Preß-Ge- setzen Hervorrufen, aber leider haben wir alle Ursache, an einer der artigen Vereinigung stark zu zweifeln. Beruh. Kihlholz. II. Erwiederung auf Herr Springers „zur Preus!. Prcßgcseggebungskundc'' i„ Nr. 83 des dicsj. Börsenblattes. Als ich kürzlich in den Spalten dieses Blattes die Herren Verleger darauf aufmerksam machte, daß alle innerhalb der deutschen Bun desstaaten gedruckte Schriften, in Heften oder Lieferungen, gleichviel, den Namen und Wohnort des Verlegers und Buchdruckers enthalten müßten, um in Preußen debitict werden zu können, hatte ich mich sorg fältig mit den in unserm Lande darüber bestehenden gesetzlichen Bestim mungen bekannt gemacht, und meine „Warnung" geschah im Interesse für viele Eollegen, wie überhaupt für den gesammcen deutschen Buch handel. — Daß diese „Warnung" nicht überflüssig war, geht aus Thatsachen hervor und ein Beweis dafür ist ist es auch, daß dieselbe vielfache Erörterungen über den angeregten Gegenstand veranlaßt hat. Jetzt treten Sie, wertster Herr Springer! plötzlich dagegen auf und zei hen auch mich einesJrrthums, und nennen die motivicte Erklärung eine willkürliche Auslegung des Gesetzes rc. Dadurch aber verwirren Sie nur die Sache und das ist Unrecht. Was Die sagen, genügt nicht. In einem monarchischen Staat ijt jede Kabinets-Ordre Gesetz und kann heute auflösen, was gestern noch als Gesetz seine Gel tung hatte. Die Censur-Verordnungen vom 18. October 1819 und 21. Novbr. 1820 sind in Preußen vor Kurzem dahin vereinigt worden: „daß ni ch t allein auf denTitel eines in Deutsch land gedruckten Buches der Name einer bekann tcn Verlagshandlung, sondern auch der Name des Buch druckers stehen soll." Unmöglich kann Ihnen diese Verordnung unbekannt sein sie wurde den Polizei-Behörden zur Mittheilung an die betr' Buchhändler -c. vom Ministerium des Innern dringend anempfohle» Glauben Sie aber für Ihre Person diese gesetzliche Bestimmung über treten zu können, ohne strafbar zu werden, so steht Ihnen dies frei; aber Sie können doch nicht die preußischen Eollegen zur Nachahmung auffordern. Hesse kann in seinem bekannten Buche nichts über diese strenge Bestimmung gesagt haben, denn dieselbe ist ja erst nach dem Er scheinen seines Werkes herausgekommen. Verbietet die Polizei ein Buch, so hat sie auch das Recht, es mit
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