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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-09-25
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1846
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1080 dem Vertrage amtlich bekannten Verfasser schließen läßt, da von der Notiz dieses Artikels, die englische Regierung habe sich nach sicherem Vernehmen bei etwaiger Verminderung oder Aushebung der Papierac- cise zu gleichmäßiger Herabsetzung des Eingangszolles verpflichtet, im Vertrage selbst nichts steht, sie daher einem geheimen Artikel desselben entnommen zu sein scheint. Wenn dagegen die Allg. Zeitung im glei chen Momente, wo sie diese zwei gegen meine Bedenken gerichteten Ar tikel „zur Vervollständigung derÄcten" aufzunehmen erklärt, meiner da mals bereits erschienenen Beantwortung des einen derselben einen Platz in ihren Spalten versagte und hinsichtlich meiner Antwort blos auf die Vuchhandlerblätter verwies, die von tausend Lesern der Allgem. Zeitung kaum Einem zugänglich sein dürften; wenn sie später mein Ansuchen um Aufnahme wenigstens eines Auszuges aus dieser meiner Erwiede rung, welchen ich in Rücksicht auf den Raum und den Leserkreis des Blattes möglichst zusammengedrängt hatte, unberücksichtigt und unbeant wortet ließ, dagegen aber nun in einer der letzten Nummern auch den zweiten Artikel derEo tta'schen Buchhandlung auszieht, so muß daraus geschlossen werden, daß wenigstens die Allgem. Ztg. entgegengesetzten Ansichten ihre Spalten nicht mehr öffnen will. Stuttgart, 8. Septbr. 1846. Heinrich Erhard. II. So eben von einer mehrmonatlichen Reise zurückgekehrt, während welcher ich das Börsenblatt nicht zu Gesicht bekommen hatte, wird mir erst jetzt die Gelegenheit, folgende Zeilen in dieser Sache niederzuschreiben. Seit dem Jahre 1832, als noch Herr von Ancillon preußischer Minister des Auswärtigen war, habe ich daran gearbeitet, daß zwischen England und Preußen ein Jnternational-Verlags-Vertrag abgeschlossen werde. Wer mit hochgestellten Diplomaten in Dingen unterhandelt, welche unter den vielen, unvergleichlich wichtigern Geschäften (besonders solcher Staaten, als England und Preußen) ein so untergeordnetes In teresse einnehmen, als diesen Herren der Buchhandel erscheinen muß, namentlich wenn sie nicht selbst Schriftsteller sind, muß sich dar aus gefaßt machen, daß sein Anliegen nur sehr langsam vorschreitet. Lord Westmoreland, ein Mann, dessen Wecke sowohl in der kriegswis- senschastlichen als musikalischen Literatur einen Rang behaupten, wußte den Gegenstand richtig zu würdigen, und so ist denn der seit 14 Jahren angeregte Vertrag endlich abgeschlossen. Kaum bekannt gemacht, ist derselbe bereits angegriffen, und diese Angriffe haben Erwiederungen hervorgerufen; da nun diese Erörterun gen doch nur auf Ansichten gegründet sein können, so sei es mir erlaubt, das Factum bekannt zu machen: daß sich meine Ausfuhr an preußischem Verlage bereits um etwa 25LH gesteigert hat, und daß ich mit der größten Wahrscheinlichkeit anneh- mcn kann, dieselbe werde sich im Laufe dieses Jahres verdoppeln. Der Beitritt Sachsens war am 11. d. M. der Zollbehörde in Lon don noch nicht bekannt. Nach den vielen Anfragen und Briefen zu urtheilen, welche ich in dieser Angelegenheit vorgefunden, dürfte sich Voraussagen lassen, daß im Laufe von zwei Jahren die Buchhändler des ganzen Zollvereins ihre Regierungen zu bewegen suchen werden, dem Vertrage beizutreten, wel chen angeregt zu haben ich mir zur Ehre rechne. Berlin, den 17. Sept. 1846. A. A sher. Zur Preuß. PrcßgesetzgebungSkunde. I. Buchhandel und Ccnsur. Zweiter Artikel. Aus Besvrgniß, neu etablirte Buchhändler möchten durch unseren aus der schlesischen Zeitung Nr. 192 in Nr. 76 d. Bl- übergegangenen Aussatz verführt werden, leidige Eensur-Eontraventionen zu begehen, hat Herr Springer, damit Unachtsamkeit der Neulinge die Strafgelder in den Polizeicassen nicht vermehre, in Nr. 81 d. Bl. eine Nichts widerle gende Widerlegung verschiedener in besagtem Aufsatze enthalten sein sol lenden Unrichtigkeiten folgen lassen. Die Neulinge mögen sich hübsch ^85 bedanken. >— So wenig wir befürchteten und beabsichtigten, die Buch händler würden und sollten, wie Herr S. zu glauben scheint, unsere öffentlich ausgesprochene Ansicht über einige Stellen der preuß. Censur- Gesetze der Polizei gegenüber zur Richtschnur nehmen, eben so entfernt besorgen wir, daß Herrn S. Widerlegung als Norm befolgt werden wird, sofern dieselbe sich nicht, was Herr S. hätte angeben sollen, auf Erkenntnisse der höchsten Behörden gründet; denn sonst würden sich Viele eine Hemmung im geschäftlichen Verkehr aufbürden, die ihnen ihre Orts-Polizei nicht auferlegt, hätten dieselben sich an solche ge wandt, indem bekanntlich die Censoren in Anwendung ihrer Striche nicht gleich ängstlich und streng sind. Beispiele hiervon erst anzusüh- ren, halten wir für überflüssig, da es hinlänglich bekannt ist, daß das, was dieser die Eensur handhabende Beamte den Censur-Vorschriften zuwider erachtend streicht, jener pasflren läßt, namentlich kommt dieses häufig in Betreff des Debits und Ankündigens von außerhalb der Staa ten des deutschen Bundes erschienenen Schriften vor. Das Unbe stimmte , die große Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit der Censur- Gesetze lassen nun einmal eine verschiedenartige Auslegung derselben zu; wir sehen daher gar nicht ein, weshalb die Sortimentsbuchhandler die Censur-Vorschriften gerade nur vom strengsten polizeilichen Stand punkt auffassen und „dabei den gesunden Menschenverstand nicht mit ins Spiel bringen dürfen." >— Keineswegs wollen wir hiermit gesagt haben, als solle man dem unzweideutigen Buchstaben des Gesetzes zu wider handeln, sondern Jeder möge sich zunächst an die Ansichten sei ner Behörde halten. Was wir in dem fraglichen Aufsatze gesagt, iß übrigens, wie wir aus Erfahrung wissen, die Auslegung der Censur- Gesetze, wie sie fast überall im preuß. Staate von den Sort.-Buchhänd- lern angenommen, oder wenigstens in dem Sinne ihre Geschäfte re gieren. In Breslau ist es so immer geschehen, sogar ganz offen und frei der Polizei gegenüber, und da letztere deshalb niemals eine Ver warnung oder Strafe ergehen ließ, so konnten die hiesigen Buchhänd ler um so weniger an der Gesetzlichkeit ihres Verfahrens zweifeln. Aber vor wenigen Monaten hat die Sache Seitens der Polizei eine an dere Wendung genommen, indem dieselbe den Eensur-Vorschriften plötzlich eine andere Deutung beilegte, als sie solchebis dahin den Buch händlern gegenüber stillschweigend sanctionirte. Obgleich Herr S. die Unmöglichkeit eingesteht, daß Neu-Etablirte von den vor ihrem Etablissement er gangenen Bücherverboten sich überhaupt Kenntnis verschaffen können, so widerräth derselbe doch, sich unfern desfallsigen Ausspruch der Polizei gegenüber als Richtschnur zu neh men, weil in jeder zum Betriebe des Buchhandels in den preuß. Staa ten ertheilten Eoncession ausdrücklich gesagt sei, daß solche nur „in der Voraussetzung ertheilt werde, daß der Empfänger die sein Geschäft betreffenden Censur-Gesetze und polizeilichen Verordnungen, sie mögen bereits ergangen sein oder künftig noch erge hen, bei Vermeidung rc. pünctlich befolge rc. rc." — Da indeß Bü cherverbote officiell nirgends vollständig publicirt wer den, so haben solche keine Gesetzeskraft (A. L. R. Einl. §- 11. 12.) und §.11*) der Verordnung vom 30. Juni 1843 spricht es dazu bestimmt und klar aus, daß „jede richterlich ausgespro chene Confiscation einer Schrift, und jedes von dem Ober - Eensur - Gerichte ausgesprochene Debits-Ver- botden betreffenden Gewerbetreibenden durch beson dere Benachrichtigung bekannt zu machen ist," mithin mag unser Ausspruch, daß eine eben etablirte Buchhand- *) Im Commentar der allgem. preuß. Zeitung zu der Verordnung om30. Juni 1843 heißt es zu §- H wörtlich: Die Vorschrift über die ,'rt der Bekanntmachung der Debits-Verbote beruht auf einem bisher nicht lit gesetzlicher Kraft publicirten Rescripte vom 9. Novbr. 1837 ,on Kamptz, Annalen Bd. 21. S- 145) und ist nun auch aus die richter- chen Consiscations-Urtheile ausgedehnt worden.
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