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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1846
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- 1846-09-25
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1846
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- Deutsch
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1085 1846.^ Papier rechtfertigen. Aber es handelt sich hier nicht von u n b e d r u ck - tem, sondern von bedrucktem Papiere — von Büchern. Zu Her stellung von Büchern sei jedoch Weißes Papier nothwendig, könnte man einwenden, und es müsse daher auf bedrucktes Papier — auf Bücher ^—der gleiche Zoll gelegt werden, wie auf weißes, da es sonst vortheil- hafter wäre, Bücher statt in England auf mit Accise belegtes Papier, in Deutschland auf accisfreies Papier drucken zu lassen, wodurch der eng lischen Papierfabrikation die gleiche Concurrenz durch preußisches Papier und der gleiche Nachtheil erwüchse. So scheinbar diese Einwendung sein mag, so ist sie doch nur theilweise richtig. Sie ist richtig in Bezie hung auf Bücher, die überhaupt in England gedruckt werden dürfen und unter gewöhnlichen Verhältnissen auch meist dort zum Druck kom men werden, namentlich also für Bücher in englischer Sprache. Man könnte daher als billig anerkennen, wenn für diese Kategorie — die Bü cher in englischer Sprache — zur Ausgleichung der engl. Abgabe auf Papier ein diese Papieraccise in sich begreifender Eingangszoll von 16 Sch. 2?/z Pfg., nicht aber von 50 Sch-, in den Vertrag ausgenom men wäre, jedoch mit der von den preußischen Unterhändlern ebenfalls übersehenen Clausel, daß bei künftiger Reduction oder Aufhebung der englischen Papieraccise der Zoll um den gleichen Betrag zu erniedrigen sei. Unrichtig aber ist jene Einwendung hinsichtlich aller Bücher, die in England überhaupt nicht gedruckt werden dürfen, also nament lich hinsichtlich deutscher Originalwerke, die weitaus den größten Theil der im Vertrage mit 15 Sch. Zoll belegten Kategorie bilden. Da schon der höheren Druckkosten wegen eine deutsche Buchhandlung niemals auf den Einfall kommen wird, ein deutsches Originalwerk in England drucken zu lassen, in Deutschland gedruckte Originalwecke aber nach dem Vertrage in England überhaupt nicht nachgedruckt werden dürfen, so ist die Möglichkeit einer Verwendung von engl. Papier für solche deutsche Originalwerke überhaupt nicht vorhanden. Die englische Pa pierfabrikation wird daher, trotz der Erhöhung des Eingangszolls deut scher Originalwerke um den Betrag der Accise, doch auch künftig keinen Bogen zu solchen Werken liefern können, mithin nichts durchlieft Erhöhung gewinnen; wie umgekehrt, wenn die Erhöhung des Ein gangszolls um die Acciftabgabe unterblieben wäre, die englischen Pa pierfabriken nichts verloren hätten, da sie in keinem von beiden Fällen das Papier zu deutschen Originalwerken zu liefern irgend Aussicht hat ten. Es liegt mithin bei in Deutschland gedruckten deutschen Original werken völlig keine Ursache vor, jene englische Papieraccise dem Zolle noch zuzurechnen, und ich glaube hier nachgewiesen zu haben, daß der Versuch meiner Gegnerin, den auf deutsche Originalwerke gelegten Zoll von 15 Sch. milder Papieraccise und als eine Ausgleichung der Ver- scbiedenheit der innern Besteurung beschönigen zu wollen, ein ganz mißlungener ist. Wollte England in den Zollsätzen Gegenseitigkeit ge währen, so durfte, auch mit Berücksichtigung der Papieraccise, die englische Eingangsabgabe für Bücher in engl. Sprache nicht höher als 16 Sch. 2'/z Pf., für deutsche Originalwerke aber, bei welchen diese Accise, wie nachgewiesen worden, gar nicht in Betracht kommt, nicht höher als 1^ Sch. gesetzt werden. Der Vertrag hat sie aber auf 50 und beziehungsweise 15 Sch- bestimmt! Meine Gegnerin stellt ferner die Sätze auf, bei Besprechung über internationales Verlagsrecht sei ein höherer Standpunkt einzunehmen, Verträge über dieselben seien durch das Rechtsgefühl geboten, und Wem Ernst sei, Recht und Gerechtigkeit zu wollen, der dürfe sich daher durch kleinliche Nachtheile vom Abschlüsse solcher Verträge nicht abschre- cken lassen. Damit wäre nun freilich für dieVertheidigung das aller günstigste Terrain gewonnen. Es wäre damit alle und jede Diskussion über einzelne Bestimmungen des Preußisch-Englischen und aller künfti gen Verträge mit einem Streiche und für immer niedergeschlagen. Wer noch eine Einwendung gegen den Vertrag vorzubringen wagte, dem würde zugerufen: Seht hier den Feind von Recht und Gerechtigkeit, den Vertheidiger des Nachdrucks, Strandrechts, des Sklavenhandels und aller Scheußlichkeiten, die je ein Mensch ersonnen, und steinigst ihn! Betrachten wir jedoch diese Sätze etwas näher, so werden wir finden, daß, weil sie in dieser Allgemeinheit zu viel beweisen, durch sie nichts bewiesen wird. Stellt man als leitendes und entscheidendes Princip an die Spitze, daß Recht und Gerechtigkeit allgemein den Abschluß von Verträgen über internationales Verlagsrecht gebieten, so wird damit Deutschland die moralische Verpflichtung auferlegt, solche Verträge so rasch als möglich abzuschließen mit allen civilisirten Staaten und zwar ohne alle Rücksicht auf die übrigen Bedingungen. Das Princip gebietet den Abschluß: sind die fremden Staaten nicht zu bewegen, in den übrigen Bedingungen des Vertrags uns Billiges zu gewähren, dann — ii-,t ftistiiin «t poroat munllus — nehme man Unbilliges an. Eine unbequeme Diskussion über den Inhalt solcher Verträge wird ohnehin nicht mehr stattsinden ; denn das Princip ist anerkannt und der Bannstrahl wird geschleudert gegen Jeden, der gegen das Princip und die Trefflichkeit der abgeschlossenen Verträge noch Zweifel auszusprechen wagen sollte. Es darf nicht bezweifelt werden, daß, wenn Deutschland auf die ses Princip hin mit den fremden Staaten Verträge abschließen wollte, in kürzester Zeitfrist das Ziel internationalen Verlagsrechts mit allen Staaten erreicht sein würde. Aber welche Verträge würden wir erhalten ? Der Preußisch-Englische Vertrag zeigt uns bereits, daß England nach jenemPrincipe zu unterhandeln keineswegs gemeint war. Schon ein volle Gegenseitigkeit gewährender Vertrag hätte England, wie die beiderseiti gen Verhältnisse nun einmal sind, sehr überwiegende Vortheile gewäbrt. Dies war aber England noch nicht genug. England bestand vielmehr auf höheren Eingangszöllen, und da anzunehmen ist, Preußen habe das Mögliche zu deren Abwendung versucht, der neue Vertrag aber dieselben doch enthält, so muß geschlossen werden, daß England diese Zollsätze zur vonllitio sine qua non des Abschlusses gemacht habe. Unfehlbar wür den ebenso auch die übrigen Staaten, sobald sie Deutschland bereit sehen, um des Pcincipes willen unter jeder Bedingung Verträge abzuschließen, ihre Unterhändler dahin instruiren, die Ehre dieses PrincipSDeutpchland allein zu überlassen und uns Bedingungen bieten, die wir, so insolent sie auch sein möchten , doch des Grundsatzes wegen nicht zurückweisen, sondern, wenn der andere Staat fest darauf beharrte, eben unterzeich nen müßten. Ein derartiges Princip kann daher auch Deutsch land so lange n i cht an die Spitze stellen, als andere Staaten ihm nicht gleichfalls huldigen. Würde Deutschland es dennoch thun, so könnten wir mit Sicherheit vorausse hen , in allen diesen Verträgen übervortheilt zu werden, und zum Scha den würde mit vollem Rechte „die Nation der Dichter und Denker noch der Spott des Auslandes treffen. Es kann und soll daher nach meiner Ansicht jenes Princip bei Unterhandlung von Verträgen allerdings im Auge behalten, aber es darf nicht als das ausschließlich entscheidende be trachtet werden. Denn Verträge, durch welche Nationalinteressen dem Auslände aufgeopfert würden, wären unvereinbar mit Deutschlands Nationallehre und mit dem von den Vertheidigern des Englisch-Preu ßischen Vertrags so vielfach angerufenen Sittlichkeits- und Rcchtsge- fühle. Jede Uebervortheilung Deutschlands durch auswärtige Staaten wäre ein Verstoß gegen Recht und Sittlichkeit, und Sittlichkeit und Recht dürfen nie zum Vorwände für Preisgebung unserer nationalen Interessen dienen, deren umsichtigste und gewissenhafteste Wahrung vielmehr die heilige Pflicht der deutschen Negierungen und so weit es an ihm liegt, jedes Deutschen ist. In der Aufnahme meiner Bedenken in Nr. 207 der Allgem. Zeitung sah auch ich ein Zeichen, daß meine Gegnerin ihre Zeitschriften der freien Debatte über diesen Gegenstand nicht verschließen werde Diesem ganz entsprechend war es gewiß auch, wenn später die Beilage zu Nr. 227 der Allg. Zeitung einen Auszug der ersten Erwiederung melnerGegnerin und einen zweiten, eben nicht sehr bedeutenden Artikel gegen meine Beden ken brachte, welcher, wiewohl aus ungenannter Feder, doch aus einen mir
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