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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1846
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- 25.09.1846
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- Deutsch
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1084 Nichtamtlicher Th eil. Der preußisch-engl. Vertrag über internationales Verlagsrecht. Dritter Artikel von H. Erhard. (Schluß.') Enthält auch der Verlag meiner Gegnerin 50 bis 60 einzelne Werke, die sich eines steigen den Absatzes ins Ausland erfreuen — wobei wahrscheinlich neben den Gesammtausgaben von Schiller und Göthe auch die besonderen Abdrücke von einzelnen Schiller'schen und Göthe'schen Schriften mitgezahlt sein werden — so kann ich darin doch keinen zureichenden Grund finden, meine Ansichten über die wahr scheinlichen Wirkungen der Zollreduction des Vertrags auf den Absatz deutscher Bücher nach England, von welchem allein, und nicht vom Auslande allgemein die Rede ist, zu andern. Blos bei den wenigen belletristischen Artikeln, die, wie Schiller's und Göthe's Werke, mit großem Umfang und Gewichte ungewöhnlich billige Verk aufs preise verbinden, stellt sich der nach dem Gewicht zu entrichtende englische Zoll im Verhältniß zum Verkaufspreise so hoch, daß dessen Ermäßigung eine Vermehrung des Absatzes in England be wirken wird, und von diesen Werken, für welche in England ein grö ßeres Publikum vorhanden ist, wird allerdings der englische Absatz sich noch vermehren, sobald sie dort billiger zu erhalten sein werden. Ein ähnlicher günstiger Einfluß auf die unendlich große Mehrzahl der an dern Bücher, deren Verkaufspreis im Verhältniß zur Bogenzahl und zum Gewichte viel höher ist, darf aber ganz gewiß nicht erwartet wer den. Nehmen wir die C o tta'schen Miniaturausgaben deutscher Dich ter zum Beispiel, und unter diesen Uhland's Gedichte. Der Ver kaufspreis eines gebundenen Exemplars der Uhland'schen Gedichte ist 3 fl. netto, das Gewicht Vs Pfd- Nach dem bisherigen Tarife würde also der englische Zoll fürs Exemplar 9 kr., nach den Vertragsbestim mungen 2V,g kr. betragen. Ist nun zu glauben, daß, wenn der eng lische Buchhändler für Buch und Zoll statt 3 fl. 9 kr. künftig nur 3 fl. 3 kr. zahlen sollte, dieses Unterschieds wegen künftig Uhland's Gedichte größeren Verschluß in England finden werden, vorausgesetzt sogar, daß auch bei solchen kleineren Schriften die englischen Sortimentsbuch handlungen die Zolldifferenz ihren Abnehmern zu Gute kommen lassen und den bisherigen Verkaufspreis um 2 Pfennige erniedrigen wollten? Bei wissenschaftlichen Werken, deren Preise im Verhältnisse zur Bo genzahl und zum Gewichte in der Regel hoch sind und die überdies nur ein gegebenes kleineres, einer Ausdehnung weniger fähiges Publikum haben, tritt der gleiche Fall ein. Für die Literatur und den Buchhan del Deutschlands im A llgemei n en kann ich daher fortwährend der Zollermäßigung des Vertrags keinen praktischen Werth beilegen. Dieß schließt natürlich nicht aus, daß dieselbe für einzelne Handlungen von Belang sein kann, und es ist ohne.weiteres zuzugeben, daß gerade die Eotta'sche Buchhandlung unter sämmtlichen Buchhandlungen Deutschlands diejenige ist, welcher, nach der Ausdehnung und der Richtung ihres Verlags, die Zollermäßigung den meisten Vortheil bringen müßte. Die Interpretation meiner Gegnerin über Art. 1 scheint mir mit dem klaren Buchstaben des Vertrags unvereinbar. Man lese den Art. , den Commentar meiner Gegnerin, und was in meinen Artikeln darüber gesagt ist, nach, und Jeder bilde sich dann selbst ein Urtheil, ob die Tröstungen meiner Gegnerin oder meine Besorgnisse besser ge gründet sein dürsten? Nur eine spätere authentische Auslegung kann jedoch hier zwischen uns entscheiden. Vorerst aber möchte ich die Rich tigkeit der Interpretation meiner Gegnerin sehr bezweifeln: denn — man vergesse dießnie.— wir haben mit England zu thun, das eben so gewandt ist im Abschlüsse von Verträgen, durch welche die Interessen *) Dieser L-cylup wurde im vorigen Blatte erst für No. S gekündigt, da wir sidoch unterdessen früher in Besitz gelangt sin! zu erwarten stand, so gereicht es uns zum Vergnügen denselben schon mittheilen zu können- d. seines Handels nach allen Seiten gewahrt werden, als energisch in Ausbeutung der durch solche kluge Verträge erlangten Vortheile bis zur Grenze der Möglichkeit. Meine Gegnerin behauptet weiter, die Differenz der Eingangszölle sei keine Unbilligkeit, weil in England eine Accise auf das Papier be stehe. Ich habe dagegen schon früher bemerkt, und da meine Gegnerin dies unbeantwortet läßt, so scheint sie die Richtigkeit meiner Bemerkung zuzugestehen, daß diese Rechtfertigung jedenfalls nicht paßt auf den einen Zollsatz des Vertrags von 50 Sch. für den Centner von ursprünglich in England erschienenen und in Preußen wieder aufgelegten Büchern, was meistens nur Bücher in englischer Sprache sein werden. Denn da die englische Papieraccise nur 14 Sch. 8^/z Pf., der preußische Ein gangszoll aber IVs Sch. beträgt, so wäre damit, auch die Papieraccise eingerechnet, doch nur ein englischer Eingangszoll von 16 Sch. B/z Pf- für diese Kategorie von Büchern gerechtfertigt. In den Vertrag sind aber dafür 50 Sch., also 33 Sch. 9^ Pf. mehr ausgenommen. Wel chen andern Erklärungsgrund für diesen Mehrbetrag von 33 Sch- 9Vs Pf will nun meine Gegnerin finden, als die von ihr gleichfalls ge leugnete Absicht Englands, die Eoncurrenz deutscher Pressen bei engli schen Schriften, für welche kein Verlagsrecht mehr besteht, unmöglich zu machen? Meine Gegnerin erklärt zwar die Lieferung englischer Bücher für den englischen Markt aus Deutschland kurzweg für eine Chimäre, und meint ferner: nur der Nachdrucker könne mit Vortheil überall einführen, Weiler nicht, wie der ehrliche Verleger, Honorar bezahle. Aber auch diese beiden Sätze sind ganz unrichtig. Denn er stens hat sie hier die gesammte sehr bedeutende ältere englische Literatur völlig übersehen. Auch in England selbst ist jeder Buchhändler befugt, solche Werke der älteren Literatur, deren Verlagsrechte Gemeingut sind, ohne Honorar zu drucken, und in der That verlegen auch die an gesehensten englischen Buchhandlungen häufig solche ältere Werke, und wollte Jemand wagen, deßhalb ihre Ehrlichkeit zu bezweifeln, so wür den wohl die englischen Gerichte dem Zweifler seine Zweifel zu beneh men wissen. Denn ein ewiges Verlagsrecht besteht bekanntlich in Eng land ebensowenig als in Frankreich, Nordamerika und jetzt auch bei uns in Deutschland. Zweitens liegen eine Menge von Beispielen vor, daß nicht nur solche ältere, zum Gemeingut gewordene, sondern auch neue, früher nicht publicirte Werke in fremden Sprachen zur Einfuhr in die betreffenden Staaten in Deutschland gedruckt worden sind. So sind in den letzten Jahren in Hamburg bedeutende Auflagen einer Reihe von Originalschriften für Amerika, wenn ich nicht irre für Me xiko, ferner in Carlsruh e mehrere Auflagen eines russischen Wör terbuchs gedruckt worden, wovon die gesummten Auflagen gleich nach der Vollendung in jene Länder eingeführt wurden. So werden in Paris eine Menge von älteren spanischen und portugiesischen Classi- kern, für welche keine Verlagsrechts mehr bestehen, gedruckt, deren Auflagen nach Spanien, Portugal und Südamerika ganz oder doch zum größeren Theil gehen. Ebenso wenig als der eine Zollsatz von 50 Sch- ist aber auch der andere Zollsatz von 15 Sch. für zuerst in Deutschland erschienene Bücher zu rechtfertigen oder auch nur zu erklären durch die englische Papieraccise. Meine Gegnerin sagt: „Da die Papieraccise in England 14Sch. 8Vs Pf. betrage, so habe, analog der Ausgleichungsabgabe auf gewisse Con- sumtionsgegenstände im Zollvereine, jener Zoll von 15 Sch. aufgelegt werden mü ssen, um dadurch eine Verschiedenheit der innern Besteu- rung auszugleichen." Diese Accise aber wird in England von unge drucktem Papier erhoben. Da nun in Preußen keine Accise für Papier besteht, so würden allerdings Rücksichten auf die engl. Papierfabrikation die Auflage eines dem Betrage der Papieraccise gleichkommenden Ein gangszolles auf aus Preußen in England eingehendes un bedrucktes
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