Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1846
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18460918
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184609180
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18460918
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1846
- Monat1846-09
- Tag1846-09-18
- Monat1846-09
- Jahr1846
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1052 ^83 Zur Preußische» Preßgesetzgebungskunde. Es ist in jüngster Zeit in diesen Blättern mehrfach und von ver schiedenen Seiten darauf hingewiesen worden, daß in den Preußischen Landen alle Schriften, auf welchen, außer dem Namen eines gekann ten Verlegers, nicht auch der des Druckers des Buches stehe, de- dits fähig nicht, also verboten wären- Diese Darlegung beruht durchaus auf einem Jrrthume, wenig stens so weit es sich um die gegebene Gesetzgebung handelt. Wir legen aber auf letztere ein um so größeres Gewicht, als solche den einzig richtigen Standpunkt abgiebt, von welchem gus es dem hinrei chend bedrängten preußischen Buchhändler möglich wird, gegen gewisse Zumuthungen sich sicher zu stellen. Das Censur-Edikt v. 18. October 1819 sagt Artikel IX über die in Preußen erscheinenden Bücher: „Alle Druckschriften müssen mit dem Namen des Verlegers und Buchdruckers rc. versehen sein." Ab gesehen, daß hier nur von den in Preußen selbst erscheinenden Büchern die Rede ist, so könnte es doch scheinen, als seien nun in Preußen ohne den Namen des Buchdruckers erscheinende Bücher zu debitiren nicht erlaubt. Art. XII des genannten Eensur-Edikts sagt aber über die Debitsfähigkeit nur: „Keine in Deutschland verlegte Schrift in irgend einer Sprache, wo auf dem Titel nicht der Name einer bekann ten Verlagshandlung steht, darf verkauft werden." Vom Drucker ist bei diesem, die legale Debitssähigkeit bezeichnenden Artikel nicht die Rede. Wenn schon eine Zusammenstellung der genannten beiden Arti kel unsere Ansicht vollkommen klar giebt, der Drucker eines Buches, dessen Verleger genannt ist, ja auch sofort zu ermitteln wäre, so unter stützt ein Rescript des Polizei-Minist, v. 21. November 1820 unsere Darlegung noch des Ueberflüssigen, wenn schon dasselbe in sich einen Widerspruch abgibt und mit beweist, wie wenig genau man in den An gelegenheiten der Presse verfährt. Jenes Rescript lautet: „Seit eini ger Zeit sind im Widerspruch mit den Vorschriften der Censur-Verordn. v. 18. Octob. 1819 mehrere Schriften ohne Angabe des Druck orts und der Verlagshandlung in den Buchhandel gekommen. Indem ich eine vorzügliche Wachsamkeit auf dergleichen Schriften hierdurch an empfehle, beauftrage ich zugleich in vorkommenden Fällen die im XII. u. XIV. Artikel der genannten Verordnung enthaltenen Bestim mungen unfehlbar in Anwendung zu bringen." Nun erwähnt aber jener Artikel XII, auf welchen sich das Rescript bezieht und den es an gewandt haben will, wie wir oben angeführt, weder des Druckers noch des Druckortes, sondern sagt nur, daß der Name einer be kannten Verlagshandlung auf dem Titel das Buch debitssähig mache. Hiernach stellt sich die Bestimmung der Gesetzgebung ganz klar dahin, daß bei einer in Preußen erscheinenden Schrift die Unterlassung Sei tens des preußischen Druckers, seinen Namen zu nennen, ihm, dem Drucker, eine Strafe zuzieht, keinesweges aber auch ein Verbot der Schrift, die eben zu debitiren erlaubt ist, sobald auf dem Titel der Name einer bekannten Verlagshandlung steht. Hesse, in seinem gekannten Buche über die^reuß. Preßgesetzge- öung, stimmt dieser Darlegung vollkommen bei (Seite 112 u. 113). Wenn schon es an sich eine Kleinigkeit für jeden Verleger ist, auch den Namen des Druckers einem Buche beifügen zu lassen, und wenn dies auch in den meisten Fällen geschehen mag, so hielten wir es doch Uss unsere Pflicht, den preußischen Handlungen nach der Vorlage der Gesetzgebung zu zeigen, daß sie durchaus nicht bei ihnen einge sandten Büchern noch ängstlich nach der Firma des Druckers zu suchen nothig haben oder wohl gar Anstand nehmen müßten, gerade ältere Werke, bei welchen der Drucker wie häufig nicht genannt, zu debitiren. Diese Mühe und Qual kann sich der wirklich hinreichend von Gesetzen eingeengte pceuß. Buchhändler sparen. Diese Gesetze aber willkürlich noch auslegen — — d"s nassen wir uns nicht gefallen. Spring er. Appert's Urtheil über die Censur*). Ein berühmter und großer Schriftsteller, Herr v. Chateau briand, dessen Ansichten gewiß monarchisch genug sind, hat unter den Bourbonen in Frankreich vor etwa 20 Jahren eine ausge zeichnete Brochüce gegen die Censur geschrieben, und kurze Zeit nachdem dieser treue Freund des ehemaligen Königthums seine Stimme abgegeben hatte, wurde die Censur abgeschafft. Seit dieser Zeit haben sich die Zeitschriften in allen Ländern vermehrt; der Verkehr zwischen den Völkern ist schneller und zahlreicher ge worden, und die Lectüre der Tagesblätter in den Kasinos, den kleinen Abonnementsgesellschaften, die allgemeine Wißbegierde, welche die Verhandlungen der gesetzgebenden Kammern der Bevölkerung einflößen, selbst die Neuigkeiten der entferntesten Reiche haben aus den Zeitschriften ein neues Bedücfniß für alle geistige Wesen gemacht. Bei diesem Zustande der Geister kann es keine wirk same Censur geben; denn was in Preußen nicht gedruckt wird, druckt man sofort in Leipzig, Brüssel, Paris, London u. s. w., und in wenig Tagen kommen diese Artikel mit einer Wichtigkeit und mit Anmerkungen zurück, welche ihnen eine noch entschiede nere Oppositionsfarbs geben; auch wendet sich die Theilnahme hauptsächlich Demjenigen zu, was verhindert wird. Selbst die mittelmäßigen Schriftsteller werden eine Art von Märtyrern der Censur, sobald dieselbe ihre Werke verbietet, und es braucht dann weiter Nichts, um den Schriftsteller und sein Erzeugniß ganz sicher in die Mode zu bringen. Auf der andern Seite, wer kann die Grenze, wo die Scheere der Parce des Gedankens still stehen soll, vernünftig regeln? Welche Macht ist fähig, den Censocen dieselbe Einsicht, dieselben Ansichten zu geben, damit sie gleichmäßig verbieten, was nicht veröffentlicht werden darf? Die kleinliche Censur, blind wie die Willkür und die Unwissenheit, fürchtet immer, nicht genug zu thun, und dies ist dergestalt wahr, daß z. B. Artikel welchem Saarbrück zurückgewiesen werden, in Trier passiren würden, und diejenigen, welche in dieser Stadt nicht zugelassen werden, doch in Berlin durchkämcn; dies ist aber gerade das Gegentheil von dem, was man wünscht: denn die Zeitschriften der großen Städte haben weit mehr Leser, und folglich könnte die Censur, wenn man aus eine Minute ihre Nützlichkeit anerkennen will, gerade bei die sen sehr verbreiteten Blattern den Regierungen Etwas nützen. Alles, was nicht durch ein Gesetz geregelt ist, welches Jeder genau kennt, um darnach zu befehlen oder zu gehorchen, ist fast immer schädlich, und ganz besonders wenn es sich um Arbeiten des Geistes handelt, welche selbst bei gleichen Rücksichten auf Ge rechtigkeit und Gesetzmäßigkeit so verschieden beurtheilt und abge- schatzt werden können. Und da die Censur bei dem Nachbar un wirksam ist, indem ihre Polizei doch nur individuell, wenn man dieses Wort anwenden darf, ausgeübt werden kann, scheinen mir die Unzuträglichkeiten ihres Daseins die schwachen und vorüberge henden Vortheile, welche sich von ihr hoffen lassen, bei weitem zu überwiegen. Die Censur ist ein Zeichen von Schwäche Seiten der Regierung, sie vernichtet moralisch die Kraft, welche die Parteien in den Augen der Mehrzahl aus ihr zu ziehen nicht verfehlen. Sie verleiht allen Verdächtigungen, allen falschen Gerüchten eine dauer hafte Stütze schon allein durch den Grund ihres Daseins, welchem man den Zweck beilegt, Alles, was die Völker aufklären könnte, zu tödten. Eine andre Censur ist die einer Gewalt, welche mächtig ist, wenn sie allein ist, und deren Einfluß und Wirksamkeit ich beson ders in Preußen verbürgen möchte: es ist der gute öffentliche Sinn, welcher dann alle Ausschweifungen der freien Presse verurtheilen . Aus dem Werke: «n ?ru5se, llyäiä su roi ^rsäeric 6uil- laums IV. L. ^ppert. Lerlia, ^»bsr.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder