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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1846
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1846
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- Deutsch
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990 ^79 Stuhrsche Buchh. in Berlin. 7131. LoUlLrif, 6er neue enKliseks, nacl»6en Ietntsn?srlLMentsbescIl>Ü8- sen. ^u« 6em Lnglisclien übersetzt. 32.6ek. * ^ Stuhrschk Buchh. in Potsdam. 7132. Lerßchsms, 8., 6«r k'ükrer im klarr. 12. 6ed. * 1^ ^ 7133. Orclli,H.,dasWesen des Jesuiten-Ordens.— A. u. d.T.: Politische Beobachtungen, Hrsg, von A. Widmann. 3. Heft. gr. 8. Geh. 1^ qs Wagncrsche Buchh. in Frciburg im Br. 7134. Verhandlungen der Versammlung deutscher Wein-und Obstproduzen ten zu Freiburg im Br. im Oktober 1845. gr-8. Geh. 2/ N-( Zupanski in Posen. 7135. 2^cia i?o6röü/. gr.8. 6sk. 1,^ Nichtamtlicher Theil. Zur Preßgesetzgcbungs-Kunde. Die deutsche allgemeine Zeitung enthalt Folgendes in einem Schreiben aus Kassel vom 33. Aug.: „Nicht selten tragt es sich bei uns zu, daß die Gerichte bei der Beurtheilung und Entscheidung der Rechtsfragen in Betreff der Freiheit der Presse und des Buchhandels ganz ent gegengesetzten Ansichten folgen, wodurch eine große Unsicherheit des Rechtszustandes in dieser Beziehung entsteht. Der Grund dieser Erscheinung liegt darin, daß beide sich zwar dem Princip nach in der Vecfassungsurkunde vom 5. Jan. 1831 sanctionirt und garantirt finden, aber früher über diese Gegenstände bestandene Verordnungen nicht ausdrücklich widerrufen oder aufgehoben worden sind, daher sie in vorkommenden Fallen von den Richtern bald in Anwendung gebracht werden, bald nicht. In einer Zeit, wo die Beschlagnahme von Druck schriften durch die Polizei in unserm Lande so sehr an der Tagesordnung ist, daß fast keine Woche vergeht, wo man nicht von Vorfällen der Art hört, war es eine Frage von erheblichem Interesse für die hiesigen Buchhändler, ob und inwiefern die Polizeibehörde befugt sein könne, Eonsiscationen von Büchern bei ihnen vorzunehmen, ohne ihnen eine dem Ladenpreis entsprechende Entschädigung zu gewähren. Darum war man auf den Ausgang eines Protestes sehr begierig, der von einer hiesigen Buchhandlung in dieser Beziehung bei den Gerichten anhängig gemacht worden war und nach mehren Jahren erst vor kurzem durch ein Urtel in letzter Instanz sein Ende erreicht hat. Sämmtliche Buch händler an hiesigem Orte hatten sich vereinbart, die Proceßkosten ge meinschaftlich zu tragen. Die Krieger'sche Buchhandlung war als Kläger gegen den Staatsanwalt ausgetreten, und die Klage lautete im Wesentlichen folgendermaßen: „Ich habe vor einiger Zeit von dem Literarischen Comptoir in Zürich zehn Exemplare der bekannten Schrift: „Wahrhaftige Geschichte vom deut schen Michel" (1843), zu dem festen Ladenpreise von 15 S-f das Stück, jedoch unter Zubilligung des üblichen Rabatts, käuflich zugesendet bekom men, und vorbehaltlich des nach bekanntem Handelsgebrauche zustehenden Rechts, die nicht abgesetzten Exemplare bis zur nächsten Messe zu remitti- ren, angenommen. Bei zugesagter, allgemein üblicher einstweiliger Credi- tirung des Kaufpreises war ich Eigentümer der fraglichen Eremplare ge worden; jedenfalls habe ich den rechtlichen Besitz derselben erlangt oder war doch insofern dabei interessirt, als ich dem Verleger gehalten blieb, entweder den Preis zu zahlen oder die Exemplare zeitig zu remittiren. Plötzlich sind nun die gedachten Exemplare aus meinem Laden durch einen P°Uzeiofficiantcn hinweggenommen worden, ohne daß zuvor ein Verbot des «nlhalt-ns ergangen oder der Preis der Bücher erlegt worden wäre. Ich reclamirte hierauf zwar die fraglichen Exemplare und bemerkte ausdrück- nch, daß ich syjche dem Verleger unter Polizeisiegel zurücksenden wolle, Angehens. Durch einen Ministerialbeschluß ward, mit Berufung aus der Büchercensurcommission vom 14. Jun. 1816, die Rück- » indessen diese Bestimmung als durch die Verfassungsur- E"" aufgehoben zu betrachten ist und jedenfalls die erwähn ch fortwährend bestehende Behörde und nicht die hiesige Poli- zeldircction z emer solchen Consiscation befugt sein würde, auch nach Z 32 der Verfassung künde nur gegen vorgängige vollständige Vergütung ein Eingriff m dst E>gentums„ch^ von Privaten zu öffentlichen Zwecken statthaft ist, aber weder angeboren noch geleistet wor den ist, so erscheint das Benehmen der gedachten Verwaltungsbehörden als eine auf keine Welse zu rechtfertigende Gewalthandlung. Ich bitte daher, dem Staatsanwalt als Verklagtem durch em unbedingtes Mandat oder doch nach zuvoriger ordentlicher Verhandlung aufzugeben resp. denselben schuldig zu erkennen, mir die bezelchneten Schriften sofort zurückzuliefern und die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im schlimmsten Falle kann ich noch immer vollen Schadenersatz in Anspruch nehmen, und bitte des halb hülfsweise, den Verklagten anzuweisen, mir den vollen und wahren Werth der fraglichen Exemplare mit. 15 Sj^ pr. Stück, also überhaupt 5 zu vergüten oder wenigstens denselben schuldig zu erkennen, mich von allen Verbindlichkeiten gegen die Verlagshandlung zu befreien und die ge habten Auslagen und Mühwaltungen, vorbehaltlich der Liquidation, zu er setzen. Das Obergericht zu Kassel hatte die auf diese Argumente gestützte Spolienklage völlig begründet gefunden und durch ein Erkenntniß vom 37. März 1844 den Staatsanwalt veructheilt, dem Kläger die consis- cirten zehn Exemplare der fraglichen Schrift zurückzuliefern und die Kosten dieses Rechtsstreits zu tragen. Von diesem Gerichtsurtel erster Instanz hatte indessen von Amts wegen eine Berufung an das hiesige Oberappellationsgericht stattgehabt und dieses hat nunmehr in letzter Instanz einen Ausspruch in dieser Sache ertheilt, wodurch unter Auf hebung des Bescheids des Obergerichts die Krieger'sche Buchhandlung mit ihrer Klage abgewiesen und in die Kosten beider Instanzen verur- theilt worden ist. Die Entscheidungsgründe des obersten kurhessischen Gerichtshofs in der in Rede stehenden Angelegenheit lauten folgender maßen : „In Erwägung, daß in der Polizeigewalt in ihrer Beziehung auf den Buchhandel die Befugniß begründet ist, zu verhindern, daß qemeinschädliche Druckschriften durch denselben im Publicum verbreitet werden und die Hin wegnahme derselben als eine durch den Zweck gebotene Ausübung jener Be fugniß sich darstellt, wie dieselbe denn auch schon in den Reichsgesetzen ge boten war und in der Instruction für die Bücher-Censurcommiffion vom 14. Jun. 1816 in Kurhessen als eine gegen gefährlich befundene Bücher zu treffende Maßregel aufgegeben worden ist; die gedachte polizeiliche Befug niß auch nachher durch die Bestimmung in §. 128 der Verfassungsurkundc nicht aufgehoben worden ist, dieselbe vielmehr durch diese gar nicht berührt wird, da jener Z. 128, der in dem von der Rechtspflege handelnden Ab schnitte vorkommt, nach dieser seiner Stelle und nach den unmittelbar vor hergehenden Paragraphen sowie nach der darin enthaltenen Bestimmung über die allgemeine Vermögensconsiscation, welche nur als Strafmittel ehedem eintreten konnte, die Consiscation in ihrer eigentlichen juristischen Bedeutung als in die Criminaljustiz einschlagcnd, nämlich als dasjenige Strafmittel zum Gegenstände hat, wodurch das ganze Vermögen oder ein zelne Gegenstände desselben dem Verbrecher entzogen und dem Fiscus zuge wiesen wurde», wie denn auch in dieser Bedeutung das (vormalige) landes herrliche Consiscationsrecht namentlich hier in Hessen in der Verordnung vom 24. März 1762 aufgefaßt und darunter die polizeiliche Befugniß, ge meinschädliche Gegenstände behufs deren Unterdrückung hinwegzunehmen, nicht begriffen worden ist; daß aber auch in dem vorliegenden Fall ein An spruch auf Entschädigung an den Staat für die hinweggenommenen Exemplare einer Druckschrift als nicht begründet erscheint, da die Hinwegnahme eines für gemeinfchädlich erachteten Gegenstandes aus polizeilichem Grund unter den Gesichtspunkt der Expropriation zu öffentlichen Zwecken sich nicht stel len läßt." Durch dieses oberappellationsgerichtliche Decret ist es demnach nunmehr entschieden, was bisher als noch zweifelhaft angesehen worden war, daß in Zukunft in Kurhessen den Polizeibehörden die Befugniß zusteht, beliebig jede Druckschrift in den Läden der inländischen Buch händler hinwegzunehmen und ohne Gewährung irgend einer Entschä digung ohne weiteres zu consisciren-
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