Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1846
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18460825
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184608259
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18460825
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1846
- Monat1846-08
- Tag1846-08-25
- Monat1846-08
- Jahr1846
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
936 wurde damals allgemein mit großer Freude begrüßt, weil die Presse sich dadurch, wenn auch nicht zur völligen Freiheit, doch aber zu einer Freiheit erhoben fühlte, die zu den herrlichsten Hoffnungen für die nächste Zukunft berechtigte. Ob oder in wiefern diese Hoffnungen in Erfüllung gegangen, darüber ließe sich Vieles sagen. Wir wollen uns indeß hauptsächlich darauf beschränken, in Nachstehendem vor Au gen zu führen, ob der freie Verkehr des Buchhandels, der nach Art. I. der besagten Eensur-Jnstr. nicht gehemmt werden soll,*) in der That nicht gehemmt worden ist und wird. Nicht lange nach Publi kation der fraglichen Eens.-Jnstr. ließ eine hiesige Buchhandlung „Zschokke's Stunden der Andacht, 23. Original-Aust.; Zschokke's Gold macherdorf, 7. Orig.-Aufl.; Zschokke's Novellen und Dichtungen, 6. Orig.-Aufl., sämmtlich Verlag von Sauerländer in Aarau", in der schlesischen Zeitung ankündigen, der Censor strich aber diese Anzeige und verlangte den Nachweis derDebits-Erlaubniß, da nach Art-XI. der Ver ordnung vom 18. Octobec 1819 alle außerhalb der deutschen Bundes staaten in deutscher Sprache gedruckte Schriften die ausdrückliche De- bitserlaubniß der Ober-Censur-Behörde haben müßten. Die feste Versicherung Seitens der Buchhandlung, daß das sämmtlich, theils schon seit 1806 immer wieder in neuen Auflagen gedruckte, unschuldige und erlaubte, ja sogar früher sehr oft in d. Z. angekündigte Schrif ten seien, vermochten den Eensor nicht, seine Striche wieder aufzuheben, sondern er verharrte fest bei der gestellten Forderung, welche derselbe fortfährt, ohne die geringste Rücksicht, so oft zu wiederholen, so oft eine außerhalb der deutschen Bundesstaaten gedruckte Schrift in einer Zei tung angekündigt wird. Keine Gesetzesstelle legt den Buchhandlungen die Verpflichtung auf, in derartigen Fällen dem Eensor die Debits- erlaubniß nachzuweisen, wozu selbige auch ebensowohl außer Stande sind, wie es dem Eensor unmöglich ist, das Gegentheil nachzuweisen, und könnten die Buchhandlungen dazu auch nur dann verpflichtet wer den, wenn denselben, was aber nicht der Fall ist, von der betreffenden Behörde jede desfallsige Debits-Verstattung mitgetheilt würde, wie es bei jedem erfolgenden Verbote einer Schrift, gleichviel ob inner halb oder außerhalb der deutschen Bundesstaaten ge druckt, stets geschieht, folglich stillschweigend anzunehmen ist und auch wohl allgemein angenommen wird, daß alle nicht speciell verbotenen, den preuß. Buchhandlungen von außerhalb der deutschen Bundesstaa ten zukommenden Schriften von den Verlegern derselben bereits dem Ober-Eensur-Gericht vorgelegt und ihnen die Debits-Erlaubniß er- theilt worden, bevor sie solche an preuß. Buchhandlungen versandten, welche Annahme nur dann nicht gerechtfertigt erschiene, wenn die Een- sur-Gesetze verschrieben, daß keine inländische Buchhandlung ein au ßerhalb der deutschen Bundesstaaten gedrucktes Buch debitiren dürfe, falls sie sich dazu die Genehmigung der Obec-Censuc-Behörde nicht ein geholt und erhalten hätte, eine Bedingung, die jetzt in keiner Eensuc- Verordnung enthalten, und bestimmt auch niemals verlangt werden wird, es würde sich sonst ereignen, daß das Ob.-Eens.-Ger. in Zeit von einigen Wochen von ein und demselben außerhalb der deutschen Bundesstaaten gedruckten Buche, ebenso- viel Exemplare mit ebensovielen Bitten um Ertheilung der Debits erlaubniß vor sich liegen hätte, wie e s Buch st and lungen im preuß. St aale giebt. Zwar hat das Mini sterium des Innern, wahrscheinlich den letzterwähnten Umstand erken- E^jEerw 25. Novbr. 1844 und 5. Aug. 1845 zwei Verzeichnisse von Schriften aus den Jahren 1844—45, welche außerhalb der deut- schen Bundesstaaten gedruckt sind und denen vom O--Eens.-G. die Debits-Erlaubmß erthM resp. versagt worden, an die Buchhandlungen *) Art. I. der Eens.-Jnstr vom 31. Januar 1843 lautet: Die Cen sur soll keine ernsthafte und beschndene Untersuchung der Wahrheit hindern, noch den Schriftstellern ungebührlichen Zwang auflegen, noch den freien Verkehr des Buchhandels hemmen. ^ 76 vertheilen lassen; diese sind aber ihrer Unvollständigkeit, und unzweck mäßigen Einrichtung wegen nicht nur unzureichend, sondern sie verfehl ten schon deshalb gänzlich ihren Zweck, weil sie fast ein Jahr nach Ausgabe der bet r. Schriften in die Hände der Buch händler kamen, die Bücher also längst verkauft sein konnten. Ebenso kommen auch die speziellen Verbote den Buch händlern fast immer erst zu, wenn die desfallsigen Bücher bereits überall verbreitet und verkauft sind. Wird eine mit preuß. Censur erschienene Schrift consiscirt, bevor sie der Verleger ausgiebt, dann ist allerdings der eigentliche Zweck der Confiscation erreicht; hat aber die übliche allgemeine Versendungen sämmtliche Buchhandlungen Deutsch lands schon stattgefunden, dann wandern die bereits verkauften Exem plare in Folge des Verbots, von Hand zu Hand, eine Aufmerksam keit, die man dem Buche bestimmt nicht geschenkt haben würde, wäre es nicht verboten worden, und dasselbe ist auch bei außerhalb Preußens erschienenen Schriften der Fall- Dazu kommt noch, daßdiesesich zu verschaffen, stets Mittel und Wege offen stehen, wenn solche in dem Staate, in welchem sie gedruckt sind, nicht ebenfalls con- fiscirt werden, also Beweise genug, wie unzweckmäßig die Verbote sind, was sich indeß noch evidenter daraus ergiebt, daß eine eben eta- blirte Buchhandlung jedes vorher verboteneWerk unbe sorgtverkaufe nkann, dadieselbenurmitdenVerboten bekannt gemacht wird, welche seit ihrem Bestehen er folgen. — Bekanntlich lassen die Verlagsbuchhandlungen über bei ihnen erschienene Werke zur Empfehlung und Bekanntwerdung dersel ben oft besondere Anzeigen drucken. Bisher genügte es, daß auf diesen Ankündigungen der Verleger der betreffenden Bücher genannt war, um die Erlaubniß, solche einer Zeitschrift beizulegen, zu erhalten, und somit ließen hiesige Buchhandlungen, vor wie nach, Ankündigungen, wie die in Rede stehenden, in großer Anzahl drucken, in dem guten Glauben, sie würden zu deren Verbreitung unbedingt, wie früher, die Genehmigung des Polizei-Präsidiums, dem die Censur von dergleichen Ge genständen obliegt, bekommen, zumal die betr. SchrifteninPreu- ßen resp. innerhalb der deutschen Bundesstaaten gedruckt undcensirt waren; die Genehmigung wurde ihnen aber jetzt, unter Bezugnahme auf ein, den Buchhandlungen nicht bekannt gemachtes, Obec-Pcäsidial-Rescript vom 1. Juli o. entschieden verweigert, da nach erwähntem O.-Pr.-R. auf der Ankündigung auch der Drucker dersel ben genannt sein solle, indem selbige als eine besondere Schrift zu be trachten sei, mithin dabei auch die Censurvorschriften, gleichwie bei einem Buche beobachtet werden müßten. — Aus dem Gesagten geht klar hervor, daß der Buchhandel sich nicht nur allein nicht des im Art. I. der Eens.-Jnstr. vom 31. Jan. 1843 ihm verheißenen freien Verkehrs zu erfreuen hat, sondern derselbe seit Erlaß fragl- Censur- Jnstcuction weit mehr gehemmt wird, als es vordem der Fall war, wie überhaupt der Zweck der mehrerwähnten Eens.-Jnstr. keineswegs erreicht ist. — Wir halten uns fest überzeugt, daß der sich bisher in jeder Beziehung kundgegebene, widersprechende Erfolg der Censurgesetze gewiß nicht in dem Willen Sr. Maj. unsers Königs liegt, und wir vertrauen daher der Hoffnung, daß die Zeit nicht mehr fern ist, wo eine durchgreifende, den so oft und vielseitig ausgesprochenen gerechten Wünschen entsprechende Reform derselben vocgenommen und in Preßfreiheit umgewandelt werden wird. Nicht nur die Presse selbst, sondern auch der gesunde Sinn des Volkes wird dann über hie und da austauchende Schriften, verbrecherischen, frechen, verwerflichen, scham losen, staatsgefähclichen Inhalts, und wie sie sonst noch bisher die Verbote bezeichneten, aufs Strengste richten, wodurch sicherlich für den Staat die herrlichsten Früchte hervorgerufen werden, die ein Censurge- setz, am allerwenigsten aber das gegenwärtige, nimmermehr herzu- bcingen vermag. Breslau. Bernh. Kihlholz.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder