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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1846
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1846
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- Deutsch
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446 Bekanntmachung. Der Rein'schen Buchhandlung in Leipzig ist, wie hierdurch be kannt gemacht wird, in Gemäsheit §. 28 der Verordnung vom 5. Fe bruar 1844, die Angelegenheiten der Presse betr., zum Vertriebe nach benannter Schrift: „Die evident und nothwendig wahre Religion, nämlich die Religion der Gotteinigkeit des Menschen oder derUebereinstimmung des mensch lichen Willens 'mit dem göttlichen. Ein freisinniges offenes Glau- bensbekenntniß, zugleich ein Versuch, den verschiedenen religiösen Re formbestrebungen der Gegenwart eine gemeinsame Richtung anzubahnen, von vr. Joseph Konr. v. Bangold, kdnigl. Würtemb. Generallieut. außer Dienst. Winterthur, Druck und Verlag des Literarischen Comptoirs v- Hegner, älter. 1846- 8. XII u. 83 S-" untengesetzten Tages der erforderliche Erlaubnißschein ausgefertigt worden. Leipzig, den 24. April 1846. Königlich Sächsische Kreis-Direction- Zur Gesetzgebung über literarischesrc. Eigcnthuin. No- 9 der Gesetzsammlung für die König!. Preuß. Staaten ent hält folgendes Publikationspatenr: „Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preu ßen rc. rc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Da die zum Deutschen Bunde vereinigten Regierungen zur Erweiterung der Be stimmungen des Vundesbeschlusses vom 9. November 1837, wegen gleichförmiger Grundsätze zum Schutze des schriftstellerischen und künst lerischen Eigenthums gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung (Gesetzsammlung S. 161) in der 21. Sitzung der Bundesversamm lung vom 19. Juni v. I. über folgenden Beschluß übeceingekommen sind: Nachdem der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 nur das geringste Maaß des Schutzes festgestellt hat, welcher innerhalb des Deutschen Bundesgebietes den dort erscheinenden literarischen und artisti schen Erzeugnissen gegen den Nachdruck u. jede andere unbefugte Verviel fältigung auf mechanischem Wege zu gewähren war, eine weitere Ver einbarung über gemeinsame Gewährung eines völlig ausreichenden Schutzes aber gleichzeitig Vorbehalten worden ist, so sind sämmtliche Deutsche Regierungen über folgende Bestimmungen zur Ergänzung des Beschlusses vom 9. November 1837 übereingekommen: 1) Der durch den Artikel 2 des Beschlusses vom 9. November 1837 auf min destens zehn Jahre von dem Erscheinen eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst an zugesicherte Schutz gegen den Nachdruck und gegen jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege wird fortan innerhalb des ganzen Deutschen Bundesgebietes für die Le bensdauer der Urheber solcher literarischen Erzeugnisse und Werke der Kunst, und aus dreißig Jahre nach dem Tode derselben gewährt. 2) Werke anonymer oder pseudonymer Autoren, sowie posthume und solche Werke, welche von moralischen Personen (Akademien, Univer sitäten u. s. w.) herrühren, genießen solchen Schutzes während dreißig Jahren, von dem Jahre ihres Erscheinens an. 3) Um diesen Schutz mallen Deutschen Bundesstaaten in Anspruch nehmen zu können, ge nügt es, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt zu haben, welche dieserhalb in dem Deutschen Staate, in welchem das Originalwerk er scheint , gesetzlich vorgeschriebe» sind. 4) Die Verbindlichkeit zu voller Schadloshaltung der durch Nachdruck u. s. w. Verletzten liegt dem Nachdrucker und demjenigen, welcher mit Nachdruck wissentlich Han del treibt, ob, und zwar solidarisch, insoweit nicht allgemeine Rechts grundsatze dem entgegenstehen. 5) Die Entschädigung soll in dem Verkaufspreise einer richterlich festzusetzenden Anzahl von Exemplaren des Originalwerkes bestehen, welche bis auf 1000 Exemplare anstei- gen kann, und eine noch höhere sein soll, wenn von dem Verletzten ein noch größerer Schaden nachgewiesen worden ist. 6) Außerdem sind gegen den Nachdruck und andere unbefugte Vervielfältigung auf me- ^ 35 chanischem Wege, auf den Antrag des Verletzten, in allen Bundes staaten, wo die Landesgesetzgebung nicht noch höhere Strafen vor schreibt, Geldbußen bis zu 1000 Gulden zu verhängen. 7) Die über dergleichen Vergehen erkennenden Richter haben, nach näherer Bestim mung der Landesgesetze, in denjenigen Fällen, wo ihrem Ermessen zufolge der Befund von Sachverständigen einzuholen ist , bei literari schen Werken das Gutachten von Schriftstellern, Gelehrten und Buch händlern, bei musikalischen und Kunstwerken das von Künstlern, Kunstverständigen und Musik- oder Kunsthändlern einzuholen, so bringen Wir diese, unter sammtlichen Deutschen Bundesregie rungen getroffene Vereinbarung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und verordnen zugleich unter Abänderung der K§ 6. 7. 27. 28 und 29 des Gesetzes vom 11. Juni 1837, sowie der §K 1 und 2 der Verordnung vom 5. Juli 1844, in so weit sie kürzere Schutzfristen, als die unter Nr. 1 und 2 der vorstehenden Vereinbarung bestimmten, vorschreiben, daß Unsere Behörden und Unterthanen, nicht blos in Unseren zum Deutschen Bunde gehörenden Landen, sondern, in Voraussetzung der Beobachtung einer diesfälligen Reziprozität von Seiten der anderen Deutschen Staaten, auch in den übrigen Provinzen Unserer Monarchie sich danach zu achten haben. So geschehen und gegeben Berlin, den 16. Januar 1846. (I,. 8.) Friedrich Wilhelm. Eichhorn, v. Kavigny. v. Kodelfchwingh. Flottwell. Ilhden. ». Canitz. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichsschen Buchh.) Angekommen in Leipzig am 27. — 29. April 1846. Andrcäischc Buchh. in Frankfurt a. M. 3114. Kirchen-Lexikon, allgemeines, bearb.v. e.Anzahl kathol.Gelehrten.brsa- von J.Aschbach. I.Bds.l.Lief.gr. 8.Geh. Litcrar.-artist. Anstalt in München. 3115. Hausbuch, deutsches, herausg. von G. Görres. 1. Heft. gr. 4. * 8 N-i Arnoldische Bnchh. in Dresden. 3116. Calinich,E. A. E., Ausgabenbuch zu dem Sprachschüler für deutsche Volksschulen, gr.8. Gch.f4<5 3117. Munde, C., zweiter Unterricht im Englischen. gr. 8. Geh. 1>^ Baumgartner'» Buchh. in Leipzig. 3118. Winter,Amalie,Alma'sWäldchen.LebensbildfürKindervon6—I0J. Mit6illum. Kupf. 2.Aufl. kl.8. Geb.* A G. Bcthge in Berlin. 3119. Lieder mit Melodien für die Schule und das Leben. (Von Blumholz.) 1. Heft. gr. 8. Geh. * 3120. Trendclenburg, A., Niobe. EinigeBetrachtungcn über dasSchöneund Erhabene, gr. 8. Geh. *-/zF Brockhau» d: AvcnariuS in Leipzig. 3121. llAontliolou, bintoire de la eaplivite cle8t. Nelöne. ll?ome 1.8.9. livr. 8.6ek.^ 3122. — Geschichte der Gefangenschaft Napoleons auf St. Helena. Aus dem Franz. 1. Bd. 8.-10. Lief. 8. Geh. ffg.? Creutz'sche Buchh. in Magdeburg. 3123. Uhlichs Predigten 1846.1.Hcft.gr.8.Geh.Dervollst. Jahrg.*2^ Doegersche Buchh. in Tangcrmünde. 3124. Pohlmann, A.W., histor.Wanderungen durchLangermünde.8. Gh.*1>? A. Doll'» Enkel in Wie». 3125. Simon, Cl., allgemeine Aesthetlk. gr.8. Geh.*1 ^6 N/ Duncker « Humblot in Berlin. 3126. Nartivis, n. V', Lriels au« und über l^rol, xsscbrieben in den 1 1843 bis 1845. gr.8. «ek. 3-/2 -/<
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