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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.10.1900
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- Erscheinungsdatum
- 30.10.1900
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- Deutsch
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2 .3, 30. Oktober 1900. Sprechsaal. 8359 2. Beim Vermessen der Räume meinte der betreffende Angestellte, daß cs auf einige Meter nicht ankomme. — Ich nehme es nun in allem genau, so auch hier. Deshalb habe ich am anderen Tage nochmals selbst eine genaue Vermessung vorgenommcn und das Resultat dieser Vermessung zu den Akten des Krankenversicherungs amtes gegeben. 3. Der Angestellte der Berufsgenossenschaft wollte ferner trotz meines besseren Wissens deshalb, weil er einmal einen meiner Gehilfen auf dem Handlager beschäftigt gesehen habe, feststellen, daß meine Gehilfen auch mit Lagerarbeiten zu thun haben. Es hat sich deshalb auch 4. der Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft in einem schriftlichen Berichte geäußert, daß nach seinem Dafürhalten in meinem Betriebe a) die Gehilfen mindestens zu si«, b) die Lehrlinge mindestens bis zu si, ihrer Geschäftszeit mit Lagerarbeiten beschäftigt seien. (Vielleicht habe ich noch Gelegenheit, über diese Frage mein Personal amt lich vernehmen lassen zu können.) 5. Ebenso hat der Geschäftsführer versucht, einen kleinen dunklen, jedermann zugänglichen Treppenvorraum als Niederlage oder Lagerraum zu bezeichnen, weil in einer kleinen Nische einige kleine Päckchen mit Defektbogen ständig liegen. 6. Der Geschäftsführer meinte endlich einige Male gegenüber einzelnen auf der Stelle von mir energisch erhobenen Einwänden bemerken zu müssen: -wegen 6 30 (vielleicht auch S ^ 39 ob 6 30 oder 6 ^ 39^, das will ich dahingestellt sein lassen). Ich meine, hier handelt cs sich nicht um die Frage wegen 6 sondern nur einzig darum, ob mein Betrieb in der Berufs genossenschaft der Spedition, Speicherei und Kellerei versicherungs pflichtig ist oder nicht. Ich frage nun: Muß die gesetzliche Berechtigung zur Ein verleibung meines Betriebes oder überhaupt des Verlagsbuch handels von mittlerem und kleinerem Umfange in die mehrfach genannte Berufsgenossenschaft nicht auf sehr, sehr schwachen Füßen stehen, wenn mit solchen ganz unzutreffenden, den wirklichen Ver hältnissen nicht entsprechenden Mitteln und Einwänden Versuche gemacht werden, die amtliche Feststellung der Betriebsverhältnisse zu beeinflussen? Leipzig, am 27. Oktober 1900. Robert Gebhardt, Mitinhaber der Rengerschen Buchhandlung. Zur Verkehrsordnlmg. (Vgl. Nr. 224 d. Bl.) Im -Sprechsaal» der Nr. 224 vom 26. September teilt ein un genannter Verleger mit, daß eine von ihm im Februar 1899 auf Verlangen gemachte Sendung richtig in Leipzig, aber nie beim Adressaten cingetroffen, dagegen im August 1900 in der Original verpackung an ihn, den Verleger, zurückgclangt sei, weshalb er sie wegen Versäumung der rechtzeitigen Remission dem Sortimenter zur Verfügung gestellt habe; da dieser jede Haftpflicht -natürlich- ablehne, so entstehe die Frage, wer nun den Schaden tragen müsse. Die Redaktion dieses Blattes erachtet in einer angefügten Bemer kung diese Frage durch Hinweis auf H 20 Abs. a (richtiger wohl Abs. 1)*) der Verkehrsordnung erledigt, und seltsamerweise hat sich gegen dies keineswegs unfehlbar, sondern gänzlich unhaltbar zu nennende Erachten bisher keine einzige Stimme erhoben, obgleich es jeder Sortimenter zurückweisen muß und wird, denn nicht der erste Absatz (dessen Fassung ich hier nebenbei wieder einmal als der Verbesserung recht sehr bedürftig bezeichnen möchte), sondern der zweite des herangezogenen Paragraphen kommt für den vor liegenden Fall in Betracht; er lautet: -Für die auf dem Kommissionsplatz abhanden gekommenen Rechnungspakete (Beischlüsse) ist der Kommissionär haftbar, wenn nachweislich der Verlust durch dessen Verschulden entstanden ist- u. s. io. Die dargestellte Sachlage zeigt, daß in der That das Paket in Rede unbestreitbar -nachweislich- (also unwiderlegbar) -auf dem Kommissionsplatze abhanden kam», was die Haftbarkeit des Kommissionärs unzweifelhaft begründet, oder beider beteiligten Kommissionäre, wenn der Nachweis ihrerseits nicht zu erbringen, welchem von ihnen das Verschulden zur Last fällt, und der Ver leger die Rücknahme des wiederaufgetauchten Paketes verweigert, wozu er ohne weiteres berechtigt ist. Nach seiner Erzählung des Herganges scheinen Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Sen dung beim Kommissionär des Adressaten eingebettet gelegen hat, *) Im Wortlaut der Verkehrsordnung von 1898 ist der Absatz mit a bezeichnet. Es scheint uns daher zur Vermeidung von Miß verständnissen richtiger, auch bei Hinweisen uns dieser Bezeichnung zu bedienen. (Red.) Slebenmidstchzigsier Jahrgaiitz. und wenn dies feststeht, so wird dieser Kommissionär in den sauren Apfel beißen, dem geschädigten Verleger den Betrag der Faktur bezahlen müssen. Der Sortimenter, dem das Paket zu gedacht war, darf nicht weiter in Mitleidenschaft gezogen werden, und steht ihm das auch schwerlich in Aussicht, da der Verleger seine Ablehnung der Haftpflicht als -natürlich- anerkennt. Zu einem Rechtsstreit wird es wegen der Angelegenheit kaum kommen, wenn aber doch, so ist die Vermutung ausgeschlossen, es könne der Richter zum Nachteil des Sortimenters entscheiden, diesen schützen ebenso die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, wie der Ver kehrsordnung. Vielleicht giebt uns der Verleger bekannt, wie die Sache geordnet wurde, er braucht dabei weder seinen eigenen Namen, noch irgend einen andern zu nennen. Das Vorkommnis lehrt neuerdings, wie notwendig die Um gestaltung des ganzen H 20 im Sinne der Befreiung des Sortimenter standes aus der unwürdigen Prügelknabenstellung ist, zu welcher der jetzige Inhalt ihn verdammt. Kommt die Sortimenterkammer zustande, so wird es eine ihrer Aufgaben sein, die Ausmerzung aller dem Sortiment unzuträglichen Bestimmungen zu erwirken, die sich in der Verkehrsordnung, wie auch in den Satzungen des Börsenvereins vorfinden. Wird aber diese Kammer ins Leben treten? ich glaube, sie wird, jetzt oder später — ein Bedürfnis nach etwas dergleichen war ja schon seit langer Zeit unverkennbar; verschiedene Anläufe, ihm zu genügen, wurden im Verlaufe der Jahrzehnte wieder und wieder gemacht, doch fand man nie die richtige Form; daß es diesmal gelingen werde, läßt sich einiger maßen annehmen angesichts der Ergebnisse der Dresdner September- Versammlung, wenn leitender Grundsatz bleibt, nichts Neues neben der vorhandenen bewährten Organisation zu errichten, sondern innerhalb dieser weiter zu bauen, ihr eine Körperschaft einzugliedern mit der besonder» Aufgabe, nach allen Richtungen die Interessen des Sortiments zu wahren, diesem den gebührenden Einfluß auf unsere berufliche Gesetzgebung und Regierung zu sichern, ohne die Gefahr der Schaffung unbehaglicher Gegnerschaften zum Verlag auf- kommen zu lassen. Der Name -Kammer- ist anscheinend manchem nicht recht, aber doch wohl zweckentsprechend und braucht füglich von niemand beanstandet zu werden. Wichtiger als der Name wird freilich die Zusammensetzung der Körperschaft sein, doch vertraue ich gern dem weiteren Verlauf der Dinge — die nötige Anzahl (sieben bis neun?) von Männern, voll der entsprechenden Hingebung an das allgemeine Wohl wie der nötigen Einsicht, findet sich schon, so Gott will, und dann ohne Zagen an die Arbeit! Diese ist keine geringe, nach außen in den Beziehungen zu den anderen Geschäfts zweigen, wobei jede Scharfmacherei zu vermeiden, wie nach innen, wo es manchen Läuterungs- und Umbildungsprozeß dnrchzuführen gilt — eine ehrenvolle Aufgabe ist er gewiß, das Ringen des Sortimenters nach besseren Zuständen in die richtigen Wege zu leiten, es zu den erreichbaren Zielen zu führen, in stetem wohl verstandenem Einvernehmen mit den Verlegern und Kommissio nären, deren Mitwirkung für Unabweisbares kaum so schwer zu gewinnen sein wird, als es manchen oder vielen von uns scheinen mag; denn was notwendig und vernünftig, bricht sich stets Bahn; wer aber möchte bestreiten, daß es so notwendig als vernünftig, dem Sortimentshandel gesundere Lebensbedingungen zu schaffen?! Wer möchte dem redlichen Streben der Männer, die in Dresden unentwegt für eine bessere Zukunft des Geschäftszweiges eintraten, einen befriedigenden Erfolg nicht wünschen?! Kommt doch dieser Erfolg dem Gesamtberuf zugute! München, 24. Oktober 1900. Theodor Ackermann. Zum Kapitel »Bitte um Bücherschenkung«. (Vgl. Börsenblatt Nr. 251.) lieber den -Elektrotechnischen Verein Darmstadt-, der sich an die Hofbuchhandlung W. Groos (vergl. Nr. 251) und, wie Ein sender weiß, auch an andere Verleger mit dem Ersuchen um kosten freie Ueberlassung ihrer technischen Zeitschriften gewandt hat, be richtet die letzte Nummer der Elektrotechnischen Zeitschrift: Der Verein führt den vollen Namen -Elektrotechnischer Verein an der Großherzoglichen Technischen Hochschule Darmstadt- und besteht ausschließlich aus Studierenden dieser Hochschule. Ec wurde am 15. Juni 1900 gegründet. Seine Mitgliedeczahl belief sich am Schlüsse des Sommersemesters auf 21, außerdem wurden drei Dozenten der Hochschule als Ehrenmitglieder geführt. — In der Notiz, die offenbar von beteiligter Seite herrührt, ist gesagt, daß -im Lesezimmer bereits zwölf Fachzeitschriften aufliegen . . . ., welche dem Verein von den verschiedenen Firmen in liebens würdigster Weise zur Verfügung gestellt wurden-. Es handelt sich danach wieder um einen jener Studenten vereine, die den Verlegern bei dem Erscheinen neuer, insbesondere wissenschaftlicher Werke regelmäßig mit fast gleichlautenden Bitt gesuchen unter die Augen treten, und denen gegenüber die von Herrn W. Groos erteilte Antwort die einzig richtige ist. ckr. IN?
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