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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.10.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.10.1900
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- Deutsch
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8356 Nichtamtlicher Teil. 253, 30. Oktober 1900. 26. 8sptswlior 1000. Dclwnnä 8toI1 io Iboip^ix. 95207. tlärotli, 0., Ll.-Oköis. ?ort. Op. 61. kost uocl ^Ipsn- ti'üliliok. 1 ..E 20 h. 8. — äo. Op. 62. klsiioveli voob äor äu^snänsit. 80 9. — clo. Op. 63. Xio 8trg.oä. 80 <1. 10. — clo. Op. 64. LtLoäoliso. 60 cs. 11. — äo. Op. 65. Io äsr krsioäs. 40 12. — clo. Op. 66. Ouiioss Oossliiollts. 60 c). 13. — clo. Op. 67. üloclebon oocl 8okiosttsrIioA. 40 H. 14. — äo. Op. 68. Dos Arüos Hiisr. 1 15. — clo. Op. 69. Krsorkodrsrs tk-cobttisä. 60 H. 16. — äo. Op. 70. Hsnälioä (m. Dor.-8olo). 80 ->). 17. — äo. Op. 71. IVsibooobtso iro Wscläs. 60 18. — Op. 77. Wn^sr^russ oo clis Xoisorio, I. N.-Obor. kort. 80 19. — <lo., I. xsoi. Odor. kort. 80 -ß. 20. — äo., sin- u. r.vsistiroroiA. 60 h. 21. — Op. 78. klo^s, dsroos! I. Ll.-Oüor. kort. 80 H. 22. — äo., I. Avm. Obor. kort. 80 26. 8optsio1>sr 1900. Lclrannä 8toII in I-olpslA Isroor: 23. — äo., oin- oä. rvsistimnriF. 60 <ß. 24. — Op. 79. Osotselrs krisäoosli/rono, I. N -Olior. kort. 1 >6. 25. — äo., I. Zorn. Ollor. kort. 1 26. — Op. 80. Osutsolrsr kolrososelrcvor, I. XI. -Olcor. kort. 60 o). 27. — Op. 81. Ileinrick äsr VoAslstsllsr, I. N.-Obor. kort. 1 ^ 40 28. — Op. 82. kuroorAruss, I. N.-05or. kort. 60 H. 28. 8sxtsio1>sr 1900. lkr. Listusr io l-sipsiZ. 95229. 8olirsolc, 6., Dis öltsstso äsotselrsn Volkslisäsr I. N -Olror. kort. u. 8t. 3 ^ o. Lorutmrä Norruauu io Nküustsr 1. IV. 95230. IV sssslsr, II., cVos'/.u^ o. Dsiorkslir, I. N.-Oüor. kort. 1 .L. Nichtamtlicher Teil Nochmals die Veröffentlichung von Privalöriefen. (Vgl. Börsenblatt Nr. 204, 214.) Der Abdruck eines von dem Geschäftsführer des Central verbandes deutscher Industrieller an ein Mitglied dieses Verbandes gerichteten Schreibens, in dem zur Unterstützung einer Aktion des Reichsamts des Innern Beiträge der In dustrie gefordert wurden, hat manchen Zeitungen Anlaß ge geben, nochmals gegen die Vorschrift des Gesetzentwurfs über das Urheberrecht anzukümpfen, durch die gegen die unbefugte Veröffentlichung von Privatbriefen Strafe angedroht wird. Man hat gesagt, durch diesen Fall werde die Ungeheuerlich keit der vorgeschlagenen Strafbestimmung ganz deutlich dar- gethan, man weist darauf hin, daß durch die Veröffentlichung dieses Schreibens dem öffentlichen Interesse ein großer Dienst geleistet worden sei und daß es gegen alle Logik und Billig keit verstoße, diese der Allgemeinheit nützliche »Indiskretion <- noch unter Strafe zu stellen, man betont, daß nach Annahme der betreffenden Bestimmung des Urheberrechts-Gesetzentwurfs dergleichen Klarstellungen nicht mehr möglich sein würden zum großen Schaden des öffentlichen Lebens und der politi schen Moral. Es ist nun nicht anzunehmen, daß diejenigen, die grund sätzlich eine strafrechtliche Verfolgung der ungenehmigten Ver öffentlichung eines Privatbriefes für gerechtfertigt erachten, durch einen Fall, der in gewisser Hinsicht als ein exceptioneller zu bezeichnen ist, von der Irrigkeit ihrer bisher vertretenen Mei nung überzeugt werden; anderseits ist nicht zu bezweifeln, daß die entschiedensten Freunde der vorgeschlagenen Strafbestimmung gleichwohl anerkennen, daß diese Indiskretion vom Stand punkte der Interessen der Allgemeinheit nicht zu mißbilligen war. Es ist vollständig verfehlt, die Beantwortung einer Rechtsfrage, wie der hier in Rede stehenden, unter dem Ge sichtspunkte eines Ausnahmefalles geben zu wollen, und es dürfte nicht schwer fallen, den Nachweis zu erbringen, daß so ziemlich alle Bestimmungen des geltenden Rechts, auf Ausnahmefälle angewendet, zu mehr mehr oder minder großen Unbilligkeiten führen können und thatsächlich auch führen. Es genügt in dieser Beziehung, auf den in Frankreich im Laufe des letzten Jahres viel erörterten Fall hinzuweisen, daß eine Mutter, die ihrem Kinde eine aus dem Fleischerladen entwendete Wurst gicbt, wegen Gennßmittetdiebstahls angeklagt wird. Gewiß ist es richtig, daß ui diesem Falle das Verbot des Diebstahls sich als eine Härte erweist, da die bedürftige Mutter sich in größter Notlage befand und durch das edelste ! Gefühl, dessen eine Frau und Mutter fähig ist, Mutterliebe, ! zu der Antastung fremden Eigentums bestimmt wurde. Allein wer würde aus diesem Ausnahmefall die Folgerung ableiten, daß die Bestrafung des Diebstahls überhaupt un gerechtfertigt sei? Doch wohl niemand! Genau so verhält es sich mit dem Verbot der Veröffentlichung eines Privat briefes oder einer sonstigen Mitteilung vertraulichen Cha rakters ohne vorgängige Ermächtigung des Verfügungsberech tigten. Wie wenig sich die von dem Gesetzentwurf vor geschlagene Strafbestimmung an sich und aus juristischen Gründen bestreiten läßt, haben sowohl einerseits die überaus zahlreichen Erörterungen dieses Gegenstandes in der Fach- litteratur, als auch anderseits die Verhandlungen des deutschen Juristentages in Bamberg gezeigt. Mit größter, fast an Ein stimmigkeit grenzender Mehrheit hat sich dieser nach gründ lichster Beratung für das Verbot ausgesprochen; die von der Minderheit geltend gemachten Gründe gehörten nicht sowohl dem juristischen, als dem rechtspolitischen Gebiete an. Auch in der Litteratur hat die juristische Kritik sich durchweg zu gunsten des Vorschlags an sich ausgesprochen, und nur darüber war man geteilter Ansicht, ob es sich nicht empfehle, die Strafvorschrift dem Strafgesetzbuch einzuverleiben, wohin sie aus methodologischen Gründen doch sicherlich eher gehöre als in das Urheberrechtsgesetz. Es ist daher mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß auch dieser jüngste Fall die Aussichten dieser Vorschrift nicht verschlechtert hat und daß durch ihn eine Aenderung der Stellung der juristischen und sachlichen Beurteilung nicht veranlaßt werden wird. Ob die Strafbestimmung in diesem Falle überhaupt Anwendung finden würde, ist übrigens keineswegs durchaus zweifellos; es hängt von der subjektiven Anschauung des Richters ab, ob er in der Veröffentlichung durch eine Zeitung, die die spezifischen Interessen der Arbeiterklasse vertritt, eine Wahrnehmung berechtigter Interessen erblicken will. Ander seits dürfte sich darüber wohl kaum jemand täuschen, daß die Veröffentlichung auch trotz des Bestehens des Verbotes erfolgt wäre, selbst auf die Gefahr einer Verurteilung zur höchsten Strafe hin. Dieser Moment ist von denjenigen von Anfang an geltend gemacht worden, die an sich Anhänger des weitestgehenden Schutzes der Persönlichkeitsrechte sind, anderseits aber sich von einer Ueberschätzung der prophylak tischen Wirksamkeit des Strafgesetzes überhaupt und dieses Strafgesetzes im besonderen frei wissen. Durch eine Geld strafe bis zu fünfzehnhundert Mark läßt sich wohl derjenige
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