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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1929
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- 1929-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1929
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>6 75, 2. April 1S2S. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn.Buchhandel. tischen Zweck verbunden sein, ohne daß hieraus ein Bedenken gegen die Annahme des Kunstwerks abgeleitet werden kann. Der Gebrauchszweck eines Kunstwerks schadet nichts, RGZ. 3t!, 116 ... Abgesehen von den Einwendungen, welche an sich schon gegen die Ausführungen des Reichsgerichts im RGZ. 76, 345 bestehen, kann der Senat die vom Reichsgericht im Jahre 1911 aufgestell ten Grundsätze nicht billigen. Mit Recht hat das Landgericht aus den tatsächlich sestgestcllten Äußerungen aller in künstlerischen Dingen ausschlaggebenden Sachverständigen gefolgert, daß nach Erlaß der Entscheidung von 1911 die künstlerische Entwicklung von Druckschriften in Deutschland einen großen Aufschwung ge nommen hat; es ist gerichtsbekannt, daß die Drucktypen von Büchern, Plakaten, auch von Zeitschriften und Zeitungen seit dem im zunehmenden Maße künstlerisch schöne und den ästhe tischen Sinn des Beschauers anregende Formen angenommen haben, und daß infolgedessen das Interesse für künstlerisch her- gestellte Druckschriften aller Art ein lebhafteres geworden ist. Es ist nicht einzusehcn, warum auch diesen Erzeugnissen des Buch- druckergcwcrbes der Kunstschutz versagt werden soll, wenn sie im übrigen den durch die Begriffsbestimmungen von Schrifttum und Rechtsprechung geschaffenen Erfordernissen eines kunstgewerb lichen Erzeugnisses entsprechen». Entnahme von Bezeichnungen oder Schlagwörtern aus fremden Arbeiten. Eine überaus wichtige Frage ist durch ein Reichsgerichts- Urteil vom 12. Dezember 1928 behandelt worden: nicht nur be züglich des Jneinandergreifens von Urheberschutz und Wctt- bcwcrbsschutz, sondern darüber hinaus (wenn man den Sinn der Entscheidung darauf anwcndet) bezüglich des Problems des Schutzes von Einzelschlagworten in der Reklame. Der Anlaß war dieser: Eine Firma, die Metallbaukästen vertreibt, gab die sen Baukästen Borlagenhcftc zur Anleitung für die Benutzer bei und hatte eigene Bezeichnungen für die Spielzeug-Teile geschaf fen, Namen, die den technischen Verwendungszweck der betreffen den Stücke am Spielmodell kennzeichnen. Eine Reihe solcher Be zeichnungen hat eine andere Spielzeugfirma in ihre AnleitunP- bücher übernommen. Das sah die erste Firma als Urheberrechts- Verletzung und unlauteren Wettbewerb an und klagte auf Unter lassung und Schadenersatz. Die Entscheidung des Reichsgerichts hat Bedeutung weit über diesen Einzelfall hinaus. Es sagt, unter Nachprüfung und Kritik der Urteile der Vorinstanzen, u. a. Folgendes: »Allerdings muß an dem anerkannten Grundsätze festgehal ten werden, daß schrankenlose Ausnutzung fremder Gedanken und Arbeitsleistungen auch außerhalb des Gebietes der litera rischen, künstlerischen und gewerblichen Schutzrcchtc nicht schlecht hin zulässig ist; daß es dem Empfinden der gerecht Denkenden, den Forderungen des redlichen Verkehrs und somit den guten Sitten widerstreitet, sich das mit besonderen Mühen und Kosten errungene Arbeitsergebnis eines Anderen wettbewcrbsmäßig, also zum Nachteil dessen anzueignen, dem billigerweise die Früchte davon zukommen müßten. Neben den Vorschriften der Schutz gesetze für Schrift- und Tonwerke, für Werke der bildenden Kunst, für Erfindungen, für Gebrauchs- und Geschmacksmuster, für Warenzeichen, stehen zur Abwehr solcher mißbräuchlichen Aus nutzung ergänzend die des allgemeinen bürgerlichen Rechts und des Gesetzes vom 7. Juni 1909 gegen unlauteren Wettbewerb (RGZ. 120, 94—101 und die dort S. 97 angeführten früheren Urteile). Bei der Anwendung dieses Grundsatzes versteht sich aber von selbst, daß sie eine Grenze findet an dem Sonderrechte des Schutzes für Schrift- und Tonwerke, für Werke der bildenden Kunst, für Erfindungspatente, Muster und Warenzeichen (RGZ. 120, 97). Wohl erfordert auch bei Gegenständen, die urheber rechtlichen Schutz genießen, die Rechtssicherheit, damit einfach und unter Beiseitelassung unwesentlicher Zweifelsfragen ihren Zwecken genügt werde, umfassende Heranziehung des Wett- bcwerbsschutzes. (Rosentbal, 7. Ausl., Anm. 50 c zu 8 1 UnlWG. S. 140.) Darum kann, wenn der Kläger sich zur Begründung seines Anspruches auf Urheberrecht beruft, überdies aber unlau teren Wettbewerb oder eine unerlaubte Handlung des Gegners 352 behauptet, aus dem Rechtsgrunde des unlauteren Wettbewerbs oder der unerlaubten Handlung verurteilt werden, sofern der da für nötige Tatbestand gegeben ist; ob der Anspruch aus Urheber recht ebenfalls begründet wäre, kann in solchen Fällen dahin gestellt bleiben (RGZ. 111, 255/7). Ein Tatbestand unlauteren Wettbewerbs oder unerlaubter Handlung kann jedoch da nicht ohne weiteres angenommen werden, wo der Beklagte nur von seinen nach Urheberrecht begründeten Befugnissen Gebrauch ge macht hat. Solches ist der Fall, wenn unter freier Be nutzung eines fremden Werkes eine eigentümliche Schöpfung hcrvorgebracht wurde (8 13 LitUrhG.)». Macht der Benutzende nur von urheberrechtlich genehmigten Befug nissen Gebrauch, so kann das kein unlauterer Wettbewerb sein. Das ist einwandfrei, und auf dem »nur» liegt der Ton. Freilich darf nicht übersehen werden, daß die urheberrechtlich genehmigten Befugnisse sich ihrerseits nicht von wettbewerblichen Gedanken loslösen lassen. Immerhin bleibt der Satz zutreffend, daß eine besondere wettbewerbliche Sittenwidrigkeit hinzukommcn muß, um die Benutzung anfechtbar zu machen, sofern die Benutzung als solche sich als freie Nachschöpfung in urheberrechtlich erlaub tem Sinne darstellt. Das Reichsgericht sagt mithin noch weiter: »Einen in irgendwelcher Hinsicht erheblichen Teil der Anlei tungen machen die entlehnten Ausdrücke, wie das Landgericht mit Recht bemerkt, nicht aus. Nur wenn das der Fall wäre, käme unfreie Benutzung (vgl. 8 13 LitUrhG.), allenfalls Teil- nachdruck (K 41 LitUrhG.) in Frage. Die einzelnen Worte für sich allein genießen keinen Schutz. Bei Schriftwerken wie den vorliegenden werden sie nur in ihrer Mehrzahl wesentlich, sofern Art und Menge der Entlehnungen etwa dazu führen, die Benutzung als unfrei zu erachten. Dies ist nicht gerechtfertigt. Denn die entlehnten Worte machen in ihrer Gesamtzahl unter den Hunderten vorkommender gegenständlicher Bezeichnungen bloß einen kleinen Teil aus; und nur wenige wiederum erlangen durch Häufigkeit der Verwendung vergleichs weise größere Bedeutung, jedoch keine so beträchtliche, daß die Anleitungsbücher der Beklagten aus der Reihe eigentümlicher Schöpfungen auszuscheidcn wären. Die Vergleichung ergibt somit keine Übernahme fremder Arbeitsleistung ohne beträchtlichen eigenen Aufwand, sondern eine eigentümliche Schöpfung der Beklagten unter freier Be nutzung des Werkes des Klägers. Davon, daß etwa durch die Entlehnungen ein Gesamteindruck entstanden sei, der die Ge- fahrderVerwechslung zwischen den Anleitungsheften des Klägers und denen der Beklagten hervorzurufcn vermöchte, kann (wie schon erwähnt) keine Rede sein. Auch fehlt cs an der Wahr scheinlichkeit eines aus den Entlehnungen erwachsenden Scha dens für den Kläger. Es bewendet hiernach bei der Entschei dung des Landgerichts, daß weder Urheberrechtsverletzung noch unlauterer Wettbewerb oder unerlaubte Handlung vorliegt und die Klage ganz abzuweiscn ist.» Daß »einzelne Worte» keinen Schutz genießen ist aber nur richtig, wenn man die Frage rein urheberrechtlich auffaßt; wett- bewerbsreckitlich gibt es, wie der Titelsatz lehrt und wie man auch aus dem Warenzeichengesetz und dem 8 16 IlnlWettbG. zu ent nehmen hat, einen Rechtsschutz für einzelne Worte, sofern sie nur markant genua, richtunggebend, wesentlich, kurz wettbewerblich für sich von Wert sind. Das fübrt auf die interessante Frage vom Schutz von Jnseratüberschriften, von Reklameschlagworten u. dgl., eine Frage, die durch obige Entscheidung angeregt wird, aber hier nicht näbcr besprochen werden kann- denn das wäre ein Aufsatz für sich. lEr wird übrigens im Aprilheft von »Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht» erscheinen.) Adretz- und Nachschlagebiicher. In einem der letzten Berichte (Bbl. Nr. 242/1927) wurde ein Reichsgerichtsurteil über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Adreßbüchern mitgeteilt. Eine Reichsgerichts-Entscheidung vom 6. Dez. 1928 erklärte auch amtliche Fernsprechbücher für geschützte Schriftwerke, insofern als ein nach diesen Vorlagen vorgenommencs Jneinanderarbeiten der Bücher verschiedener
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