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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1929
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- 1929-04-02
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- 02.04.1929
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Nr. 78 (R. 43). Leipzig, Dienstag den 2. April 1929. Sü. Jahrgang. Redaktioneller TA Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr. Alexander El st er. (Zuletzt Bbl. Nr. 287/1928.) Titclschutz: «Die Brücke zum Jenseits«. Titelschutzfragen werden begreiflicherweise immer wichtiger, je mehr das Gebiet okkupiert ist, d. h. je weniger neue Tikel es noch geben kann, da die guten und brauchbaren schon verwendet sind. Aber das Titelschutzproblem wird solange schwierig bleiben, wie nicht die urheberrechtliche Seite zugleich mit der wettbewerbs- rcchtlichcn in einer Einheit erschaut wird. Das Reichsgerichts urteil vom l2. Januar 1929 in dem Rechtsstreit Emil Abigt (Leipzig) gegen Albert Langen und vr. Max Kemmerich (Mün chen) wegen des Titels «Die Brücken zum Jenseits« läßt ein starkes Gefühl der Nnbefriedigung zurück, weil es das Problem beiseite läßt und die Entscheidung nur von einer Seite, und nicht einmal von der richtigen und wichtigsten, gefällt hat. Im Verlage des Klägers Abigt ist seit 1915 unter der vom Kläger selbst geschaffenen Bezeichnung »Die Brücke zum Jen seits« eine Schriftenreihe von 10 Bänden erschienen, deren jeder wiederum feinen besonderen Titel hat. Im Jahre 1927 hat der Beklagte vr. Kemmerich sein Buch «Gespenster und Spuk«, das 1921 herausgekommcn war, in zweiter Auflage mit dem Haupt titel «Die Brücke zum Jenseits« im Verlage des Beklagten Langen erscheinen lassen. Darin sieht der Kläger eine Verletzung seiner urheberrechtlichen Befugnisse. Seinem Antrag auf Unter sagung haben Landgericht und Oberlandesgericht — unter Ab weisung der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz — statt- gegeben. Das Reichsgericht hat jedoch die Klage völlig abge wiesen, und zwar auf Grund der Erwägung, daß der Titel gedanke «Brücke zum Jenseits« »eine weithin bekannte Vorstel lung« ausdrückt, «die zur sinnlichen Wahrnehmung behilflichen Mittel, diesen Gedanken einzukleiden, waren der Schrift- wie der Umgangssprache seit geraumer Zeit in vielerlei Gestalten durchaus geläufig. Die Zusammensetzung der vier Worte samt ihrer Verwendung zum Obertitcl hob sich, selbst wenn sie laut lich und buchstäblich in genau solcher Gestalt vorher noch nirgend erschienen gewesen wäre, nicht aus der Ebene des Alltäglichen heraus/ sie bedeutete keine geistige Schöpfung, die die wesentlichen Erfordernisse eines Schriftwerks enthielte. Dem Schriftreihen titel ,Die Brücke zum Jenseits' muß daher der urheberrecht liche Schutz versagt werden«. Dies stützt das Reichs gericht auf eine sebr eingehende literarische Untersuchung, wo und wie oft im Schrifttum, namentlich in der Dichtung, dieser Gedanke einer Brücke zum Jenseits vorkommt. Und obschon das Urteil ganz zutreffend sagt, daß die Worte »Die Brücke zum Jenseits» «nach Gedankeninhalt und Sprachgebrauch nicht die Eigenschaften eines Schriftwerks aufweisen«, so hat es doch den Fall nicht restlos und befriedigend entschieden, weil cs die wettbewerbliche Seite der Titelschutzfrage, die die wich tigere ist, absichtlich außer acht gelassen hat. Dies, obwohl cs in dem Urteil u. a. wörtlich heißt: »Die Brücke zum Jenseits steht, obwohl der Sinn der Worte erst aus den Haupttiteln erhellt und so mit diesen eine Gedankenverbindung obwaltet, über der ganzen Schriftenreihe doch mit größerer Selbständigkeit, als sie einem Haupttitel zu eignen pflegt. Ihr Zusammenhang mit den Schrif ten, auf die sich der gemeinsame Reihentitel bezieht, ist verhält nismäßig lose. Darum geht es hier nicht an, den Titel der ganzen Reihe tatsächlich so zu behandeln, als gehöre er zu jeder der Schriften und bilde einen Teil von ihr.« Dieser Satz des Reichsgerichtsurteils lautet klar auf die wettbewerbliche Er wägung: Ist der Serientitel überhaupt konkurrierend mit dem Titel eines Einzclbuches? Diese Frage hätte weiter verfolgt, sie hätte beantwortet werden, auf ihre Beantwortung hätte die Ent scheidung m. E. gestützt werden müssen. Denn darauf kommt es sinngemäß der klagenden Partei an, wenn sie über Entwendung des Titels Klage führt, Nicht auf die absolute akademische Frage, ob ihr Titel überhaupt eine Eigenschöpfung und insoweit urheber- schutzsähig war. Denn damit, daß dem Titel der s ch ö p f e r i s ch e Eigencharakter literarischer Art abgesprochen wird, ist ihm nicht schon zugleich die Eigenschaft abgesprochen, als Buch titel eine «besondere Bezeichnung« zu sein, deren sich jemand nach 8 16 UnlWG. befugterweise bedient und daher ihre Verwendung einem anderen wehren darf. »Besondere Bezeich nung« eines Schriftwerkes kann bekanntermaßen etwas sein, was an sich und urheberrechtlich noch nicht als schutzfähige Schöpfung erscheint, sondern was «eine weithin bekannte Vorstellung» ist, die sich »nicht aus der Ebene des Alltäglichen hcrvorhebt«. Die VerwendungalsBuchtitel bleibt auch bei landläufigen und bekannten Gedanken und Vorstellungen u. 11. eine eigen artige Schöpfung, ein wettbewerblich Neues! Mit lediglich lite rarisch-urheberrechtlicher Konstruktion wird man dem Titelschutz problem und einem Fall wie dem vorliegenden nicht gerecht. Ist Verleihen eine Verbreitung? Eine über diese interessante Frage ergangene Entscheidung des Landgerichts I Berlin vom 19. Oktober 1928 soll, da sie rechtskräftig geworden ist, hier mitgeteilt werden (abgedruckt in Gcwerb. Rechtsschutz u. Urheberrecht 1929, 240). Der be klagte Verband, der die meisten deutschen Orchester- und Chor leiter umfaßt, bekämpft das von manchen Verlegern geübte Notsnleihsvstem, das darin besteht, daß die Verleger das Or chestermaterial nicht zu Katalogpreisen verkaufen, sondern grund sätzlich nur verleihen und nur ausnahmsweise, nach besonderer Vereinbarung, käuflich überlassen. Um dieses Notenleihsystem wirksam zu bekämpfen, bat der Verband seine Mitglieder aufge fordert. künftig die Werke, deren Noten nur leibwcise zu erhalten sind, nicht mebr aufzuführen. Er läßt sich Reverse geben; er will die Musikalienverleger zur käuflichen Abgabe zu ange messenen Preisen zwingen. Die Verleger klagten gegen den Verband, weil sie in diesem Vorhalten eine Sperre erblicken, die der Genehmigung des Vorsitzenden des Kartcllgerichts be durft hätte und überdies gegen die guten Sitten verstoße. Sie machten insbesondere geltend: Sie, die Klägerinnen, seien zu dem Notenleihsystem gezwungen, weil sie in Anbetracht der jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des auffälligen Rückganges des Absatzes von Noten, das Notenmaterial im allge meinen nur zu unerschwinglichen Preisen verkaufen könnten. Das Landgericht wies die Klage ab. Eine Sperre im Sinne des 8 9 der Kartellverordnung liege nicht vor. «Das Vorgehen des Be klagten entbält ferner keinen Verstoß gegen die guten Sitten (8 826 BGB.). Richtig ist, daß der Beklagte darauf abzielt, alle in Betracht kommenden Orchester- und Chorleiter von dem leih- 349
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