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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1931
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nr. 1Ü4 <R. 54). Leipzig, Donnerstag den 7. Ma! 1931. g8. Jahrgang. Redaktioneller Teil Bekanntmachung. Die nachstehende, von der Hauptversammlung am 3. Mai 1931 einstimmig beschlossene Buchhän-lerische Verkehrsor-nurrg tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Leipzig, den 7. Mai 1931. Oer Sesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig 0r. Friedrich Oldenbourg Heinrich Boysen vr. Hellmuth von Hase Ernst Reinhardt Paul Nitschmann Rudolf Bayer vr. Gustav Küpper Albert Diederich Buchhändlerische Derkehrsordnung. Allgemeines. § I. Zweck der Verkehrsordnung. s) Die Buchhändlerischs Berkehrsordnung stellt die im ge schäftlichen Verkehr der deutschen sowie der mit ihnen verkehren den ausländischen Buchhändler allgemein geltenden Gewohn heiten und Gebräuche fest, auf die in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen unter Buch händlern Rücksicht zu nehmen ist. Sie wird ergänzt durch die im Musikwlien-, Kunst- und Lehrmittelhandel geltenden, vom Vorstand des Börsenvereins genehmigten besonderen Bestimmungen. d) Buchhändler im Sinne der Verkehrsordnung find Per sonen, die für eigene Rechnung oder als verantwortliche Leiter von Geschäftsbetrieben gewerbsmäßig Gegenstände des Buch handels Herstellen, vertreiben, vermitteln oder gegen Entgelt ver leihen. o) Buchhändlerische Unternehmen, die von Vereinen, Ver einigungen, Anstalten oder Behörden unterhalten oder deren Geldmittel durch solche beschafft werden, gelten nur dann als Geschäftsbetriebe im Sinne der Verkehrsordnung, wenn sie den folgenden Voraussetzungen entsprechen: 1. der Betrieb mutz gewerbsmäßig auf Eigengewinn gerich tet sein, 2. der Betrieb mutz unter bestimmter Firmenbezeichnung in das Handels- oder Gcnosscnschaftsrcgister eingetragen sein (Eintragung ins Vereinsregister genügt nicht), 3. der Betrieb mutz nachweisbar den für Gewerbebetriebe be stehenden Stcucrpslichten unterliegen, 4. der Betrieb mutz von einer im Buchhandel erfahrenen Per son geleitet werden, 5. der Betrieb mutz in das Adreßbuch des Deutschen Buch handels ausgenommen sein. 6) Wird in dieser Verkehrsordung der Ausdruck »Bücher« oder »Werke« gebraucht, so sind darunter alle Gegenstände des Buch-, Kunst-, Musikalien- und Lehrmittclhandcls zu verstehen, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind, also Bücher, Zeitschriften, Musikalicn, Kunstblätter, Atlanten, Land karten, Globcn und andere dieser Begriffsbestimmung entspre chende Lehrmittel. 8 2. Verbindlichkeit der Werke hrsordnung. Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind für alle Buchhändler verbindlich. Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Bestimmungen der Verkehrsordnung nicht berührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. Das gleiche gilt für Platzgebräuche beim geschäftlichen Verkehr der Firmen desselben Platzes. Ein Lieferungszwang der Buchhändler untereinander be steht nicht. 8 3. Anzeigen. ») Buchhändlerische Anzeigen gelten als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlicht worden sind. Als ordnungsgemäß erfolgt gelten auch Anzeigen im An schluß an die Firmeneintragung in der ersten Abteilung des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels, sofern nicht die Ord nungen des Börsenvereins ausdrücklich die Bekanntgabe im Börsenblatt vorschreiben. In allen Fällen, in denen für den Buchhandel das Börsen blatt zur Veröffentlichung vorgeschrieben ist, gilt für den Musi kalienhandel dessen eigenes Verbandsorgan. v) Solange eine anzuzeigende Tatsache nicht in der vorge schriebenen Weise bekanntgemacht ist, kann sie vom Anzeige pflichtigen einem Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, daß sie diesem nachweislich bekannt war. 8 4. Ladenpreis. Bezugsbedingungen. »> Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, zu dem feine Berlagswerke an das Publikum zu verkaufen sind, sowie die buchhändlcrischen Bezugsbedingungen. Für Partiebezüge eingeräumte Vergünstigungen gelten im Zweifclsfallc nur, wenn die Partien aus einmal bestellt find. b) Hebt der Verleger in den ersten zwei Jahren nach Er scheinen eines Werkes den Ladenpreis auf oder trifft er Maß nahmen, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichkommen (Berkaufsordnung 8 5 Ziffer 8), so ist er verpflichtet, die beim Bezieher noch vorrätigen, unmittelbar vom Verleger fest oder bar bezogenen Exemplare zurückzunehmen. Als Tag des Erscheinens eines Werkes gilt der Tag, an dem der Titel des Werkes im »Verzeichnis der Neuerscheinungen» oder unter »Erschienene Neuigkeiten des deutschen Musikalien handels« im Börsenblatt veröffentlicht ist. e) Erscheint neben der Originalausgabe eine ungekürzte, wesentlich billigere Ausgabe im gleichen Verlag oder eine Lizenzausgabe in einem anderen Verlag, so ist der Verleger der Originalausgabe verpflichtet, die beim Bezieher noch vorrätigen, unmittelbar vom Verleger innerhalb der letzten sechs Monate fest oder bar bezogenen Exemplare dieser Ausgabe auf Ver langen zurückzunehmen. 4S7
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