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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1931
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X; 44, 21, Februar 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. L.Dtfchn.Buchhandel. darüber, ob eine Entschuldigung als ausreichend anzusehen ist, trifft der Vorstand nach billigem Ermessen endgültig ohne An gabe von Gründen. Der Geschäftsbericht wird mündlich vom Vorsteher zum Vortrag gebracht werden. Der Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. vr. Hellmuth vonHase, Vorsteher. Joh. Cyriacus, Schriftführer. Die Änderungen des 8 7 des Umsatzsteuergesetzes. Von Rechtsanwalt Or. K u r t R u n g e, Leipzig. In den letzten beiden Jahren hat wohl keine steuerrechtliche Vorschrift den Buchhandel so bewegt wie das sog. Zwischen- handelspri'vilcg destz 7 UStG. Nachdem jetzt die Um satzsteuer von 0.75A auf 0.855K erhöht worden ist, ist das Inter esse an dieser Frage noch mehr gewachsen. Ich habe mich über die bisherige Rechtslage eingehend in dem Aufsatz über die »Um satz st euerfreiheitdesreinenHandels« im Börsen blatt Nr. 74 vom 27. März 1928 geäußert und diese Ausführun gen dann weiterhin auf Grund zweier von mir erwirkter Urteile des Reichsfinanzhofes im Börsenblatt Nr. 118 und 281 vom 25. Mai bzw. 5. Dezember 1929 ergänzt. Ich erwähne diese früheren Aufsätze um deswillen, weil auch die jetzt erfolgte Neu regelung nur eine teilweise Abänderung der früheren Rechts lage darstellt, die namentlich hinsichtlich der wesentlichen Voraus setzung für die Umsatzsteuerfreiheit, nämlich des Borliegens eines Vorverkaufes, d. h. Bezug der Ware erst auf Grund vor liegender Kundenbestellung vom Verlag, Barsortiment oder Grossisten, unverändert geblieben ist. Nachdem nunmehr die bereits im Steuer-Rundschreiben Nr. 84 S. 24 im Entwurf mitgeteilte Verordnung durch Ver öffentlichung im Reichsgesetzblatt 1931, Teil I S. 20 Gesetzes kraft erlangt hat, ergibt sich jetzt folgende Rechtslage: Es müssen nachstehende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit gemäß K 7 U S t G. erfüllt sein: 1. Es muß sich um Lieferungen fremden, nicht etwa eigenen Verlags handeln. Denn die Steuerbefreiung wird alsZwi - fchenhandelsprivileg gewährt, das die Umsätze zwi schen Produzenten und Einzelhändler von der Umsatzsteuer freilassen soll. Der Verlag aber ist in diesem Zusammen hänge Produzent; denn auf seine Rechnung geschieht die Her stellung der Gegenstände des Buchhandels, mag diese nun im eigenen oder im fremden Betriebe erfolgen. In diesem Punkte hat sich also gegenüber dem bisherigen Zustande nichts geändert. 2. Umsatzsteuerfreiheit kann nur bei Lieferungen bereits vor verkaufter Ware, also nicht für Lagerverkäufe, in An spruch genommen werden. Demgemäß sind beispielsweise nach wie vor Auslieferungen fremden Verlags für den Buch handel, soweit sie ein ständiges Lager unterhalten, nicht um satzsteuerfrei. Es muß also in jedem Falle — auch in den nachstehend erwähnten Fällen, in denen es sich um Um sätze im Großhandel handelt — das Erfordernis des Vorver kaufes, d. h. der Ausführung einer bereits vorliegenden Kun denbestellung im Wege des Bezuges vom Verlag, Barsortiment oder Grossisten erfüllt sein. 3. Umsatzsteuerfrei sind auf Grund der neuen Bestimmungen nur Lieferungen und Leistungen im Großhandel. Umsatz im Großhandel liegt nach dem neuen § 37 a der Durchfüh rungsbestimmungen zum UStG, vor, wenn ein Unternehmer an einen Abnehmer liefert, der a) die Gegen st ände zur gewerblichen Weiter veräußerung — sei es in derselben Beschaffenheit, fei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung oder b) zur gewerblichen Herstellung anderer Ge gen st ände oder o) zur Bewirkung gewerblicher Leistungen oder 6) zur Bewirkung beruflicher Leistungen erwirbt. Als Umsatz im Großhandel gelten stets die Lieferungen an das Reich, die Länder oder anders öffentlich-rechtliche Verbände. Der Gesetzgeber hat also hier eine gesetzliche Begriffsbestim mung versucht, die aber bei der Vielfältigkeit des täglichen Lebens immerhin noch zu zahlreichen Streitigkeiten Veranlassung geben dürfte. Hier wird also vor einer endgültigen Beantwortung die Klärung im Rechtsmittelwege abzuwarten sein. Immerhin empfehle ich dem Buchhandel, sich vorläufig die nachstehend ver tretene Auffassung zu eigen zu machen, da erfahrungsgemäß die Anschauungen eines ganzen Berufsstandes in Auslegungssragen doch ins Gewicht fallen, sofern sie einheitlich vertreten werden. Zur Bewirkung gewerblicher oder beruf licher Lei st ungen erwirbt beispielsweise der Arzt, der An walt, der Pfarrer, der Sportlehrer, der Architekt, kurzum, jeder Angehörige eines freien Berufes die von ihm benötigte Fachlite ratur. Demgemäß sind z. B. alle Lieferungen juristischer oder medizinischer Fachbuchhandlungen oder diejenigen einer Fach buchhandlung für Leibesübungen an ihre Kunden umsatzsteuer frei, soweit es sich um vorverkaufte Ware handelt. Das gleiche wird regelmäßig auch für Fachzeitschriften zu gelten haben, da diese in der Regel für das eigene Gewerbe bzw. den eigenen Beruf des Abonnenten bezogen werden. Bei Musi kalien werden unter den gleichen Voraussetzungen umsatz- steuerfrei sein Lieferungen an alle Berufsmusiker, wie z. B. Musiklehrer, Chor- und Orchesterdirigenten, Sänger und dergl., nicht dagegen z. B. die Lieferung von Chormaterial für einen Ge sangverein, da es sich hier nicht um einen Erwerb zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes oder Berufes handelt. Unter »Lieferungen an das Reich, die Länder oder andere öffentlich-rechtliche Verbände« fallen beispielsweise alle Be hördenlieferungen, Lieferungen an Beschaffungsämter, städtische Büchereien, Handels- und Gewerbekammerbibliotheken, öffentliche Institute, Schulen, Erziehungsanstalten, kurzum, an alle Stellen mit öffentlich-rechtlichem Charakter. Ich möchte jedoch ausdrücklich betonen, daß das letzte Wort in diesen Dingen noch nicht gesprochen ist, sondern eine endgül tige Klärung wird erst durch die zu erwartenden Rechtsmit telverfahren herbeigeführt werden können. Aber zweifel los entspricht die vorstehende Auslegung, die sich der Buchhandel zu eigen machen sollte, den praktischen Bedürfnissen des Gewer bes und dem, was man — ohne den gesetzlichen Bestimmungen Zwang anzutun — bei einer vernünftigen und wirtschaftlich an gemessenen Auslegung vertreten kann. ^ § s übliche Vezrich. Einkauf "zuf-m-en. < Se nf".) « ) »,»-) verkauf»- prei» Tag de» Der Äegstette' M »d 4ck »d 154
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