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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1931
- Strukturtyp
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- 1931-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1931
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X- 24, 29. Januar 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Finnland: Zeitungs- und Zeitschristenartikel (Art. 7 der Berner Übereinkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). Frankreich: Werke der angewandten Kunst (Beibehaltung früherer Bestimmungen). Griechenland: 1. Ausschließliches Ubersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886). 2. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). 3. Auf- und Vorführungsrecht (Art. 9 der Berner Über einkunft von 1886). Großbritannien: Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886 und Nr. 4 des Schlußprotokolls, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). Irischer Freistaat: Ausschließliches llbersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Übereinkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). Italien: 1. Ausschließliches llbersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzalte von 1896). 2. Aufführungsrecht hinsichtlich der Übersetzungen drama tischer und dramatisch-musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 2 der Berner Übereinkunft von 1886.) Japan: 1. Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Öffentliche Aufführung musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 3 der Berner Übereinkunft von 1886). Jugoslawien: Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). Neuseeland: Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886 und Nr. 4 des Schlußprotokolls, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). Niederlande: 1. Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. ü der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 3. Aufführungsrecht hinsichtlich der Übersetzungen drama tischer und dramatisch-musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 2 der Berner Übereinkunft von 1886). Norwegen: 1. Werke der Baukunst (Art. 4 der Berner Übereinkunft von 1886). 2. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). 3. Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886). Rumänien: Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Art. 7 der Berner Übereinkunft von 1886). Schweden: Zeitungs- und Zeitschristenartikel (Art. 7 der Berner Übereinkunft von 1886). Südafrikanische Union: Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886 und Nr. 4 des Schlußprotokolls, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). Tunis: Werke der angewandten Kunst (Beibehaltung früherer Bestimmungen). 82 Einzelbuchstaben- oder Zeilengußsatz? In der »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker-- ist im Anschluß und als Antwort aus einen etwas gewagten Vorstoß von H. A. Krüger-Leipzig über die Vorteile und Schwächen der verschiedenen Maschinensatzarten eine klärende sachliche Aus sprache erfolgt. Das, was dort über Einzelbuchstaben-Gußsatz (Monotype) und über Zeilen-Gußsatz (Linotype und Typograph) ausgeführt wird, ergibt, geordnet und gewertet, auch für den Verleger wichtige, nicht immer genügend beachtete Ergebnisse, vor allem, soweit es sich um Werksatz handelt. Gerade der Werk satz ist in diesem Meinungsaustausch in den Vordergrund ge rückt worden. Daß der Maschinensatz sich seit Jahren auch für Bücher mit höheren typographischen Ansprüchen gegenüber dem Handsatz immer mehr durchsetzt, steht außer Frage. Die Technik des Maschinensatzes hat bei allen Setzmaschinen eine Vollendung erreicht, die ihn in der Güte des Satzerzeugnisses auch bei strenger kritischer Prüfung dem Handsatz ebenbürtig macht, und die Auswahl an guten Werkschristen in Fraktur- und Antiqua- Charakter, sowohl nach Künstler-Entwürfen wie auch nach klas sischen Vorbildern und in einfachen, schlichten, anspruchslosen Gebrauchsschriften ist im Laufe der Jahre für alls Bedürfnisse ausreichend geworden und immer neue Schriften werden für den Maschinensatz bereitgestellt. Die Zahl der auf der Maschine gesetzten Bücher nimmt zu, was sich auch bei den »Fünfzig Büchern» in Deutschland ebenso wie im Ausland zeigt. Daß bei einem Vergleich natürlich mit Sorgfalt und Können hergestellte Werke herangezogen werden müssen, ist eine Selbstverständlich keit, die aber doch gegenüber manchem noch bestehenden Vor urteil erwähnt werden muß. Ebenso muß die Eignung der ver schiedenen Arten des Maschinensatzes vorurteilslos betrachtet werden. Es sei gleich von vornherein bemerkt, daß jede Setz maschine guten Merksatz liefern kann. Für den Verleger ist die wichtigste Frage die nach den Kosten, und zwar sowohl für die Herstellung des Satzes wie auch für die Korrekturen, mit denen der Verleger nun einmal immer rechnen muß. Der Buchdruck-Preistarif bringt hier bei der Be rechnung des Satzes die Angabe, daß Maschinensatz grundsätzlich wie Handsatz berechnet werden soll; bei Zeilen-Gußsatz wird bei durchschossenem Satz ein Abschlag von 10 Prozent, bei kom- pressem Satz ein solcher von 8 Prozent zugelassen, wobei jedoch auch stets das Durchschießen selbst noch erspart wird, weil alle Setzmaschinen den Durchschuß gleich mit den Zeilen oder Typen gießen, sodaß die tatsächliche Ersparnis noch größer wird. Ein- zelbuchstaben-Gußsatz wird nur bei starker Schriftmischung oder sonstigen Satzerschwernissen, die auf den Grundpreis aufgeschla gen werden, billiger, denn dann kann bei einem höheren Auf schläge als 2!> Prozent der Aufschlag auf zwei Drittel ermäßigt werden. Der Lohntarif sieht für die Verarbeitung des Zeilen-Guß- satzes eine Ermäßigung der Vergütung für den Umbruch auf zwei Drittel gegenüber Einzelbuchstaben-Satz (Hand und Ma schine) vor. Es lassen sich bei der Verschiedenartigkeit der Betriebsver- hältnissc und der hauptsächlichsten Satzarbeiten einer Druckerei kaum wirklich vergleichbare Zahlen über die Produktionskosten an den verschiedenen Setzmaschinen gewinnen. In dem Aufsatz in der »Zeitschrift« werden als Vsrgleichszahlen angegeben: Linotype 109 Typograph 104 Monotype 106 als Kostenaufwand für die gleiche Satzmcnge. In Wirklichkeit aber werden die Unterschiede noch wesentlich größer sein, doch mag diese interne Frage an dieser Stelle nicht weiter verfolgt werden. Korrekturen werden allgemein nach dem tatsächlichen Zeit aufwand berechnet. Jeder Verleger sicht hier eine Frage, die noch niast zur Zufriedenheit gelöst worden ist und die die Quelle mancher unliebsamen Auseinandersetzungen zwischen Verlag und Druckerei bildet. In diesem Punkte ist die Kenntnis der Arbeits weise auch für den Verleger wichtig. Beim Zeilen-Gußsatz wird
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