Nr. 24 (R. 12). Leipzig, Donnerstag den 29. Januar 1931, 88. Jahrgang. RedMLouMer Teil Berner Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst. Stand am 1. Januar 1931"), Die Gründungsurkunde der Berner Übereinkunft ist der am 9, September 1886 in Bern Unterzeichnete und am 5, De zember 1887 in Kraft getretene Vertrag, Er wurde am 4, Mai 1896 in Paris in Gestalt einer am 9, Dezember 1897 in Kraft getretenen Zusatzakte einer Durchsicht unterzogen, dann ver bessert und am 13. November 1908 in Berlin zu einer einzigen Akte vereinigt. Der amtliche Titel dieses am 9, September 1910 in Kraft getretenen Vertrages ist: Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze der Werke der Lite ratur und Kunst. Die Revidierte Berner Übereinkunft hat in allen vertrag schließenden Ländern Geltung, Nach den Artikeln 25 und 27 konnten die Staaten, die den Vertrag Unterzeichneten, bei der Ratifizierung und können die neubeitretenden Staaten bei ihrem Beitritt die Bestimmungen der Übereinkunft von 1886 und der Zusatzakte von 1896 bezeichnen, die sie zum mindesten provisorisch an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Revidierten Berner Übereinkunft gesetzt wissen möchten. Ein Verzeichnis der auf diese Weise bei dem einen oder dem anderen Punkte gemach ten Vorbehalte folgt nachstehend. Am 20. März 1914 ist in Bern ein »Zusatzprotokoll zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 13, November 1908« unterzeichnet worden, das den Mitgliedstaaten gestatten soll, den Schutz der Autoren, die einem Nichtmitglied-Staate angehören, eventuell einzuschränken. Es wurde bis jetzt von allen der Berner Union angehörigen Staaten unterschrieben,» mit Aus nahme von Haiti und Portugal. I, Mitglicdstaaten der Union: Australien Seit 14, April 1928. Belgien „ Anbeginn (5, Dczbr, 1887). Brasilien, Verein, Staaten von „ 9, Februar 1922, Britisch-Jndien „ 1, April 1928. Bulgarien „ 5. Dezember 1921. Dänemark mit den Färöer- Inseln „ 1, Juli 1903, Danzig (Freie Stadt) „ 24, Juni 1922. Deutschland „ Anbeginn, Estland „ 9, Juni 1927, Finnland „ 1, April 1928. Frankreich mit Algerien und den Kolonien „ Anbeginn. Griechenland „ 9, November 1920. Großbritannien „ Anbeginn, Kolonien und Besitzungen und manche Schutzgebiete „ Anbeginn u. 1, Juli 1912. Haiti „ Anbeginn. Irischer Freistaat „ 5, Oktober 1927. Italien „ Anbeginn, Japan „ 15, Juli 1899. Jugoslawien „ 17. Juni 1930. Kanada „ 10. April 1928. *) Nach »1,0 Droit LLutour« Nr. 1 vom 15. Januar 1931. Luxemburg Seit 20, Juni 1888. Marokko (mit Ausnahme des spanischen Gebiets) „ 16, Juni 1917, Monaco „ 20. Mai 1889. Neuseeland „ 24. April 1928. Niederlande „ 1. November 1912. Niederländisch Indien, Curacao und Surinam „ l, April 1913, Norwegen „ 13, April 1896, Österreich „ I. Oktober 1920. Palästina „ 21, März 1924, Polen „ 28, Januar 1920. Portugal mit Kolonien „ 29, März 1911, Rumänien „ I. Januar 1927, Schweden „ 1, August 1904, Schweiz „ Anbeginn, Spanien mit Kolonien „ Anbeginn, Südafrikanische Union „ 3, Oktober 1928. Syrien und Libanon „ 1, August 1924. Tschechoslowakei „ 22. Februar 1921. Tunis „ Anbeginn. Ungarn „ 14, Februar 1922. Gesamtbevölkerung etwa 975 Millionen, II, Länder, die sich der Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 angcschkossen haben. s) Ohne Vorbehalt: Belgien, Österreich, Brasilien, Palästina, Bulgarien, Polen, Danzig, Portugal. Deutschland. Schweiz. Haiti, Spanien. Kanada. Syrien und Libanon, Luxemburg. Tschechoslowakei, Marokko, Monaco, Ungarn. d) Mit Vorbehalt: Australien: Rückwirkung (Art, 14 der Berner Übereinkunft von 1886 und Nr, 4 des Schlußprotokolls, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896), Britisch-Indien: Rückwirkung (Art, 14 der Berner Übereinkunft von 1886 und Nr, 4 des Schlußprotokolls, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896), Dänemark: Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Artikel 7 der Berner Übereinkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzaktc von 1896), E st l a n d: 1. Ausschließliches Übersetzungsrecht (Art, 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Aufführungsrecht gegenüber Übersetzungen dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke (Art. 9, Abs, 2 der Berner Übereinkunft von 1886), 81