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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1903
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- Deutsch
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2464 Amtlicher Teil. s? 70, 26. März 1903. Vollmachtsurkunde ausstellen. In dieser Vollmachtsurkunde wäre gleichzeitig die eigenhändige Firmenzeichnung des zu Bevollmächtigenden mit aufzunehmen und von dem Aussteller der Vollmacht zu erklären, daß die Firmenzeichnung von dem Vollmachtnehmer herrühre. Diese Vollmachten, die weder behördlich noch sonst zu beglaubigen sein würden, müßten so recht zeitig vor der Ostermesse eingesandt werden, daß die Geschäftsstelle in der Lage ist, bis zum Donnerstag vor Kantate die Legitimationskarten für die Bevollmächtigten an die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Firma persönlich, und zwar mittels eingeschriebenen Briefs senden zu können. Der Aussteller der Vollmacht hätte dann nur noch dafür Sorge zu tragen, daß die Legitimationskarte an den Abrechnenden gelangt. Dadurch würde jede weitere Belästigung und Umständ lichkeit vermieden. Anderseits ist das Verfahren so einfach, daß von der Ausstellung dauernder behördlich beglaubigter Vollmachten, wie von einer Seite befürwortet worden ist, abgesehen werden kann. Sollte eine Firma nicht rechtzeitig in der Lage sein, sich darüber schlüssig zu machen, ob sie selbst oder durch Bevollmächtigten abrechnen will, so würden von ihr in diesem doch vereinzelten Fall strengere Förm lichkeiten bei der nachträglichen Erteilung der Vollmachts karte zu fordern sein. Ich würde vorschlagen, von ihr eine behördlich beglaubigte Vollmacht für den Abrechnenden zu verlangen, die dieser der Geschäftsstelle zugleich unter Vor weis einer Paßkarte überreichen müßte, zum Beweise, daß er wirklich mit dem Vollmachtträger identisch ist. Wie gesagt soll dies nur die Ausnahme bilden und es steht daher nicht zu erwarten, daß gegen dieses mit größerer Umständlichkeit verbundene sichere Verfahren etwas ein zuwenden ist. Es wäre dem Unterzeichneten Syndikus erwünscht, hierüber die Meinungsäußerung der geehrten Mitglieder des Börsenvereins tunlichst bald zu erfahren, um die Anschauung derselben kennen zu lernen. Etwaige freundliche Anregungen würden bei Festsetzung der diesjährigen Anordnungen für die Ostcrmeß-Abrechnung mit berücksichtigt werden können. Leipzig, 24. März 1903. vr. Orth, Syndikus des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Das Schleudern im Buchhandel. In der Juristischen Gesellschaft in Leipzig wurde kürzlich gelegentlich eines Vortrags über das Verlagsgesetz auch die Frage erörtert, ob der Verleger sich gegen das Schleudern seitens der Sortimenter dadurch schützen könne, daß er dem Sortimenter untersage, das Buch unter einem bestimmten, von ihm, d. h. dem Verleger, festgesetzten Preis zu verkaufen? Der Referent gelangte zu einer Verneinung der Frage: mit dem Augenblick des Verkaufs sei der Sortimenter Eigentümer geworden und es könne nach diesem Augenblick das Verlags recht keine Wirkung mehr äußern. Auch das Reichsgericht sei zu einer ähnlichen Auffassung gelangt und habe insbe sondere entschieden, daß das Gesetz über die Waren bezeichnungen keine Handhabe biete, um gegen denjenigen einzuschreiten, der unter dem vorgeschriebenen Detailpreis verkaufe. Auch auf § 826 B. G.-B. köune sich der Verleger um deswillen nicht berufen, weil in der Regel der Nachweis des zu ersetzenden Schadens unmöglich sei. Diese Anschauung ist allerdings sehr verbreitet und es muß vorbehaltlos zugegeben werden, daß sie, zum Teil wenigstens, in der Rechtsprechung vertreten wird; so hat sich u. a. das Kammergericht im Jahre 1902 dahin ausgesprochen, daß der Verkauf unter Detailpreisen weder unter dem Gesichtspunkte des Warenzeichenrechts noch des Wettbewerbsgesetzes eine Handhabe zur Verurteilung biete. Das Reichsgericht hat die Frage unter dem Gesichtspunkte des Warenzeichengesetzes bisher, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden, ebensowenig unter dem des Wettbewerbsgesetzes, wohl aber unter dem Gesichtspunkte des tz 36 des Patent gesetzes; in dieser Hinsicht ist es nun von großer Bedeutung, daß das Urteil des Reichsgerichts vom 29. März 1902 in Sachen der Dalli-Gesellschaft oontt-s. Tietz zu einer Verurteilung nach Maßgabe dieser Bestimmung gelangt (vergl. Börsenbl. 1902, Nr. 225), wogegen allerdings das Urteil eines andern Senats des Reichsgerichts aus demselben Jahre eine hiermit nicht wohl zu vereinbarende Interpretation des Gesetzes für richtig erachtete. Die Rechtsentwicklung geht, dies kann man wohl behaupten, entschieden dahin, sich der in dem erst genannten Urteil niedergelegten Auffassung anzuschließen. Soweit der Buchhandel in Betracht kommt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Beurteilung der Frage sowohl nach Patentrecht als nach Warenzeichenrecht; denn die Bücher stehen weder unter dem Patentschutz noch unter dem Warenzeichenschutz, sodaß, selbst wenn unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der gewerblichen Eigentums rechte das Schleudern unter dem festgesetzten Preise als verboten erscheinen sollte, hiermit dem Buchhandel nicht geholfen wäre. Es kann also für das Schleudern im Buch handel einmal nur auf das Wettbewerbsgesetz Bezug ge nommen werden, sodann aber auf das Bürgerliche Gesetz buch. Was die Anwendung des erstern betrifft, so wird sich hiermit in den meisten Fällen ein Erfolg um deswillen nicht erzielen lassen, weil die Praxis durchaus abgeneigt ist, in den unter den gesetzten Preisen normierten Preisangaben des Sortimenters unwahre Angaben über geschäftliche Verhältnisse zu erblicken, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung unterliegt freilich starken Bedenken, wenn auch nicht allgenrein und schlechthin, so doch für viele Fälle. Allein, wie die Verhältnisse in der bezüg lichen Rechtsübung zurzeit liegen, ist nicht zu hoffen, daß dieselbe in Bälde zu einer andern Auffassung gelangen wird und deshalb würde es nicht ratsam erscheinen, wenn der Verleger sich dieser Rechtsbehelfe bedienen wollte, um den Sortimenter wegen des Schleuderns zur Verantwortung zu ziehen. Anders aber verhält es sich in Bezug auf die Aus sichten, die das auf Z 826 B.G.-B. gestützte Vorgehen bietet, und in dieser Hinsicht kann doch den Ausführungen nicht unbedingt beigepflichtet werden, die in der Juristischen Gesell schaft in Leipzig vorgetragen wurden. In tz 826 spricht der Gesetzgeber nur von der Klage auf Schadenersatz, dasselbe ist auch in allen andern Bestimmungen des Titels der Fall, der sich mit den Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung be schäftigt. Allein selbstverständlich beschränkt sich die Rechts folge der unerlaubten Handlung nicht auf die Verpflichtung zur Leistung des Schadenersatzes, vielmehr ist derjenige, der durch die Handlung in seinen Interessen verletzt wird, auch berechtigt, die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und die Unterlassung fernerer Eingriffe in seine Rechtssphäre zu fordern, wenn solche nach Lage der Sache zu befürchten sind. Auch ohne daß der Gesetzgeber dies auszusprechen notwendig gehabt hätte, ergibt sich dies aus der Natur der unerlaubten Handlung. Das Bürgerliche Gesetzbuch steht auf dem Standpunkt, daß derjenige, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hier ist also das Restitutionsprinzip zur Grundlage und zum Ausgangspunkt der Normierung gemacht und diesem Prinzip gemäß muß dem in seiner Rechtssphäre
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