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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
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Börsenblatt l d. Dlschn Buchbandel. Redaktioneller Teil. W 99, i7. Mai 1919. l d. Es ist eine mißverständliche Auffassung Ihrerseits, daß der Kommissionär auch von seiner Dicnstverpflichtung dem Kommittenten gegenüber enthoben zu sein wünsche, wenn ihm «in Streik nur von ferne drohe. Unter diesem Zustand leben die Leipziger Kommissionäre leider oft, und es liegt keine Ver anlassung vor, schon zu solchem Zeitpunkte, in dem der Geschäfts gang ja noch fortläuft, von der Dienstverpfltchtung schon ent bunden zu werden. Unter »Bedrohung« ist hier also selbstver ständlich nur der Ausbruch eines Streiks zu verstehen. Nun zu den einzelnen voll Ihnen gestellten Forderungen: 1. Ihr Wunsch, daß der Börsenverein sich mit unseren Angelegenheiten beschäftigen möge, findet durchaus unsere Billi gung, ja, er erscheint uns sogar bereits erfüllt, denn ohne Sach kenntnis der tatsächliche» wirtschaftlichen Verhältnisse hätten nicht die Vorstände des Börscnvereins und des Vereins der Buchhändler zu Leipzig durch Bekanntmachung im Börsenblatt Nr. 80 die neuen Mindcstbcdingnngcn unseres Vereins unter stützt. 2. Ihre Forderung bezüglich der Vergütung von Zinsen für Kreditsalden ist oben bereits behandelt. 3. Die unter 1 ck unserer Mindestbedingungen fcstgclegten Sätze für Sortimentsbcsorgung gelten nur für im Adreßbuch des Börsenvereins verzeichnet« Buchhändler. Für kleinere Buch handlungen dieser Art ist die Sortimentsbesorgung nicht so ge ring, als Sie annehmen. Soweit Mitglieder unseres Vereins überhaupt mit Wiederverkäufe!:» (also Firmen, die nicht in das Adreßbuch ausgenommen sind) deshalb in Verbindung stehen, um nicht den gesamten Nachwuchs völlig an die Grossisten zu verlieren, werden solchen Wiederverkäufern bereits höhere als die angegebenen Sätze berechnet. 4. Ihre Forderung, nur die Kommission der im Adreßbuch aufgenommencn Firmen zu besorgen, ist für die Mitglieder un seres Vereins sofort annehmbar, sobald ein Weg gefunden wer den kan», andere Firmen dann überhaupt vom Bllcherbezug über Leipzig auszuschlietzen. Solange dies nicht möglich ist, gilt das unter 3. Gesagte. 5. Dis Erfüllung Ihres Wunsches, daß auch unser Verein sich den satzungsgemäßcn Beschlüssen des Börsenvereins unter wirft, ist ohne Einschränkung selbstverständlich. Unser Verein hat niemals einen anderen Standpunkt eingenommen. 6. Ihre Forderung, daß auch das Sortiment für den Fall eines Streiks usw. geschützt werde, betrifft eine Sache, die das Sortiment direkt mit dem Verlag, vielleicht auf dem Boden des ncugegründeten Arbeitgeberverbandes der Deutschen Buchhänd ler, auszumachen hat. 7. Ihr Wunsch, daß keinerlei unter die Kommissionärtätig keit fallenden Arbeiten vom Kommittenten besorgt werden soll ten, ist lediglich eine Zweckmäßigkeit?- und somit eine Kosten frage. Je mehr der Kommittent sich mit seinen Einrichtungen den Erfordernissen des Verkehrs über Leipzig anzuschließen ver mag. desto mehr verbilligt er ihn zu seinem eigenen Vorteile. 8. u. 9. Zu Ihrem Wunsche nach Wiederaufnahme des Empfohlenen und nach einer Verbesserung der Leipziger Ver kehrsanstalten können wir sagen, daß unser Verein sich mit der wichtigen Frage einer Beschleunigung des Leizpiger Verkehrs bereits selbst befaßt hat. Wir verweisen hierbei auf die im Börsenblatt Nr. 98 veröffentlichten »Richtlinien«, auch hat der Verein der Buchhändler zu Leipzig, wie aus einer ebenfalls im Börsenblatt Nr. 98 abgedruckten Anzeige hervorgeht, in der Paketaustauschstelle Erweiterungsmatznahmen getroffen, die auf eine Förderung eines rascheren Verkehrs hinztelen. 10. Worin der Vorteil für den Gesamtbuchhandel liegen sollte, wenn die Leipziger Verkehrseinrichtungen, wie Bestell anstalt und Pakctanstauschstelle, aus der vorzüglichen Verwal tung des Vereins der Buchhändler zu Leipzig genommen und in die sicher nicht minder gute, aber auch nicht bessere Verwal tung des Börsenvereins gelegt würde, ist uns, da wir in den Gang dieser Verwaltung eingeweiht sind, unerfindlich. Auch unter der Führung des Börsenvereins würde vermutlich die selbe Kommission Leipziger Herren, die jetzt für diese An stalten ehrenamtlich tätig ist, in gleicher Weise und nach glei chen Grundsätzen ihres Amtes walten. 398 Wir hoffen, Sie durch diese Ausführungen in vielen Din gen aufgeklärt und die Mehrzahl Ihrer Einsprüche widerlegt zu haben. Darum sei uns erlaubt, nun auch unsererseits nicht 10, sondern nur eine Forderung aufzustcllen, nämtich: Daß Sie in uns zukünftig nicht mehr den »diktatorischen Leipziger Kommisstonärring« erblicken möchten, sondern einen dem Ihren gleichberechtigten Bruderoerein, dem ebenso wie Ihnen das Gesamtwohl des Buchhandels am Herzen liegt, und der Wohl weiß, daß es ein wichtiges und im höchsten Maße verantwor tungsreiches Amt ist, der berufene Hüter von Leipzigs Stel lung im Buchhandel und somit von einem guten Teile des deutschen Kulturlebens zu sein, und der deshalb mit Nachdruck den Vorwurf ablehnt, dieses Amt nach manchesterltchen Prin zipien zu verwalten. Hochachtungsvoll Verein Leipziger Kommissionäre. Das Urheberrecht im Friedensvertrag. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. Über die geistigen und künstlerischen Urheberrechte wie auch über die gesamten gewerblichen Schutzrechte bestimmt der Frie- dcusvertrag, daß die bezüglichen Rechte wicderhergestcllt wer den. Das soll jedoch nicht schlechthin geschehen, sondern mit der Maßgabe, daß, soweit es sich um deutsche Rechte handelt, besondere Kriegsmaßnahmen der Alliierten: das Recht deut schen Patenten und Urheberrechten im öffentlichen Interesse Be dingungen aufzuerlegen oder Bedingungen, um die Erfüllung von Forderungen zu sichern, Vorbehalten bleiben. Es ist also nicht die vorbehaltlose keslltullo w integrum anerkannt, sondern der Vertrag gibt den Alliierten das Recht, das Wieder inkrafttreten deutscher Patent- und Urheberrechte von gewissen Bedingungen abhängig zu machen. Wennschon die Bestimmung für die geistigen und künstlerischen Urheberrechte keine erheb liche Bedeutung besitzt, vor allem um deswillen nicht, weil die Fortdauer der Geltung der Berner Konvention während des Krieges unter den kriegführenden Mächten allseits anerkannt worden und wenigstens in der Hauptsache auch in diesem Sinne Verfahren worden ist, also unberechtigte Eingriffe in das Ur heberrecht nicht stattgefunden haben, so ist es doch notwendig, zu dieser Bestimmung Stellung zu nehmen. Zunächst wird zwischen den deutschen Urheberrechten einer seits und den Urheberrechten der Angehörigen der Alliierten an derseits ein Unterschied gemacht,dasich aus derBestimmung ergibt, daß zwar die englischen, französischen und italienischen Urheber rechte von Deutschland ebenso restlos anerkannt und geschützt wer den müssen wie vor dem Kriege — was bekanntlich auch während des Krieges in Deutschland geschah, wie sich insbesondere aus dem zugunsten der Verdischen Urheberrechte ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg in Sachen Ricordi-Benjamin ergibt —, daß aber beispielsweise England das Recht hat, zu bestimmen, daß die Geltung eines deutschen Urheberrechts davon abhängig gemacht wird, daß der Verleger einem englischen Ver leger eine Zwangslizenz für die Herstellung englischer Ausgaben gewährt. Diese Bestimmung verstößt gegen den Grundsatz der Gegen seitigkeit, der doch auf prtvatrechtlichem Gebiete ganz besonders das internationale Recht der neuen Zeit beherrschen sollte. Zu einer differentiellen Behandlung der deutschen Urheberrechte gegenüber den ausländischen ist um so weniger Veranlassung, als iq Deutschland die Rechte der ausländischen Urheber voll ständig intakt sind und Deutschland nach seiner internen Gesetz gebung und seinen Verpflichtungen aus dem Berner Vertrag gar nicht in der Lage ist, die Anerkennung ausländischer Ur heberrechte von lässigen Bedingungen abhängig zu machen. Wenn aber auch die Alliierten auf dem Standpunkt stehen, daß die völkerrechtswidrigen Eingriffe in das gewerbliche und geistige Eigentumsrecht, die während des Krieges stattgefunden haben, nicht anzuerkennen sind, und wenn sic weiter auch der Auf fassung huldigen, daß die fortdauernde Geltung der inter nationalen Kollektivverträge durch den Krieg eine Einbuße nicht
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