tt 32^'M'E^i; ^^a!ichtmitglied?r Nr. 103 (R. 62). Leipzig, Donnerstag den 22. Mai 1919. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. <» Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Protokoll über die ordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am Sonntag Kantate, den 18. Mai 1919, vormittags 9)4 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig. Tagesordnung. 1. Geschäftsbericht über das Vereinsjahr 1918/19. 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über die Rkchllllllg 1918 und den Voranschlag 1919. 3. Prüfung und Genehmigung des Verwaltungsberichts. des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes der Deutschen Bücherei. 43. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle die in der Nummer 38 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel vom 18. Februar 1919 abgedruckten Änderungen der Satzungen des Börsenvereins genehmigen. 4b. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle den a. 0. Ausschuss zur Abänderung der Satzungen bestehen lassen, um die von ihm noch nicht für beschlussreif erklärten Vorschläge weiter zu bearbeiten und gleichzeitig die Frage des Auch- und Vereinsbuchhandels sowie die Schaffung einer Wiederverkäufer-Ordnung und die durch die Gesetzgebung etwa notwendig werdenden Massnahmen zu beraten. 5. Antrag des EhreMMSsHUsseS des Börsenvereins, das Bildnis von Johann Gottlob Immanuel Breit kopf im Buchhändlerhaus aufzustellen. 6. Antrag des Vorstandes: Ehrung zweier um den deutschen Buchhandel hochverdienten Männer. 7. Antrag der Herren Paul NitschMlllM-Berlm, Albert Diederllh-Pirna, Otto Pilklsch-Königsberg, 3. H. Elkardl- Heidelberg, EkUst EchMrsahl-Berlin: DieHanptversammlungwollebeschlietzen, dentztzla, 4c,4ä und 33k der Vcrkehrsordnnng die folgende Fassung zu geben: K 4 g,. Ter Verleger bestimmt den Ladenpreis, zu dem seine Verlagsartikel an das Publikrim zu verkaufen sind (Satzungen des B.-V. § 3 Ziffer 3, Verkaufsordnung 8 7, Notstandsordnung) sowie die buchhändlerischen Bezugsbedingungen. Das Recht der Bestimmung des Ladenpreises ist abhängig von der Festsetzung auskömmlicher, den jeweiligen wirt schaftlichen Verhältnissen entsprechender Bezugsbedingungen. 8 4e. Läßt der Verleger in deir ersten zwei Jahren nach Erscheinen eines Schriftwerkes eine Aufhebung oder Herabsetzung des Ladenpreises eintreten oder ergreift er Maßregeln, die einer Aufhebung oder Herabsetzung des Ladenpreises gleich stehen, so ist er verpflichtet, den Sortimenter für die auf dessen Lager nachweislich noch vorrätigen, direkt vom Ver leger fest oder bar innerhalb der letztcn sechs Monate bezogenen Exemplare zu entschädigen. Einer Herabsetzung dcs Ladenpreises gleich zu achten sind u. a- die Ankündigung besserer äußerer Ausstattung und die Aufhebung oder Herabsetzung prozentualer Zuschläge. Der Verleger hat die Wahl, Entschädigung durch Vergütung des Unter schiedes der Nettopreise oder durch Zurücknahme der Exemplare zu gewähren.