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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 129. 7. Juni 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt ?. d. vtschn. BuHhanber. 6815 düng eines, wie zugegeben werden muß, guten Einfalles. Es wäre sinnlos, einem Autor die Honorierung für den Zweit-, Dritt- und Viertdruck zu mißgönnen, aber es fragt sich, ob sich nicht das Publikum zur Ansicht Daniel Spitzers bekennen wird. Der berühmte Autor der »Wiener Spaziergänge- war schwer zu bewegen, seine Zeitungsfeuilletons gesammelt her auszugeben; er befürchtete, wie er in der Vorrede sagte, daß der Leser — gleich jener gesitteten jungen Dame, der man eine» Witz zum zweiten Male erzählte — mit den Worten abwehren werde: »Danke, ich habe schon gelacht«. Ein geschäftlicher Übelstand, der auch im Buchhandel mit Mißvergnügen bemerkt wurde und von seiten der Verleger zu einer Abwehrbewegung Veranlassung gegeben hat, war kürzlich Gegenstand einer Diskussion im Wiener kaufmännischen Verein. Es handelte sich um den Verkauf von Geschäften »ohne Außenstände und Schulden-, beziehungs weise um den Schutz der Gläubiger bei Geschäftsübertragungen. Das Justizministerium beabsichtigt, das Handelsgesetzbuch durch Bestimmungen über die Haftung des Übernehmers einesHandels- geschäfts gegenüber den Geschäftsgläubigern zu ergänzen. Hierüber sollten sich die Vertreter der Jnteressentengruppen äußern, und bei der darüber im Kaufmännischen Verein ge führten Debatte traten folgende Ansichten zu tage: Die Wirkung des Gesetzes, durch das der Übergang der Geschäfts schulden auf den Übernehmer zwingend vorgeschrieben wird, soll sich auf protokollierte Firmen beschränken. (Damit scheidet allerdings eine große Anzahl von kaufmännischen Geschäften von vornherein aus, da der Protokollierungszwang nur für größere Betriebe mit größeren Steuerleistungen vor geschrieben ist.) Die Haftung des neuen Besitzers für die alten Geschäfts schulden soll durch Vereinbarung nur unter folgenden Vor aussetzungen ausgeschlossen werden können: Vor allem müßte eine solche Vereinbarung, um rechtswirksam zu sein, in das Handelsregister eingetragen werden, damit dis Gläubiger durch die Berichte der verschiedenen Zeitungen über Firmen protokollierungen von dem Übergange des Geschäfts unter Ausschluß der Haftung des Übernehmers Kenntnis erlangen. Eine weitere Voraussetzung bestünde darin, daß im Falle der Fortführung des Geschäfts unter der alten Firma die Gläubiger, soweit sie der Geschäftsübernehmec bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kennen mußte, mittels rekommandierten Schreibens von der seine Haftung aus schließenden Vereinbarung benachrichtigt werden. Diese Mit teilung müßte jedoch längstens innerhalb acht Tagen nach Eintragung des neuen Inhabers in das Handelsregister er folgen. In dem Falle, daß sie unterlassen wird, sollen Ver käufer und Unternehmer solidarisch haften. Der Ausschuß der Haftung durch Vereinbarung kann jedoch nicht rechtsgültig bewirkt werden, wenn das Geschäft bei Lebzeiten des früheren Inhabers von seinem Gatten oder von Personen übernommen wird, die mit ihm oder seinem Gatten in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verschwägert sind. Außer dieser in Analogie des Anfechtungsgesetzes gedachten Beschränkung soll auch eine den Ausschluß der Haftung bezweckende Vereinbarung in dem Falle nichtig sein, wenn die Übernahme des Ge schäfts durch einen Angestellten erfolgt, der mindestens ein Jahr in dem Geschäfte tätig war. Ein weiterer Schutz des Übernehmers wäre darin zu erblicken, daß seine Haftpflicht hinsichtlich jener Gläubiger, die schriftlich von der Übernahme des Geschäfts verständigt worden sind, erlischt, wenn dieselben ihre Forderung nicht innerhalb dreier Monate angemeldet haben. Diese Ver ständigung müßte allerdings auf die eben erwähnte Verjährungs frist ausdrücklich Hinweisen. Abgesehen von dieser Frist, sollte in dem Gesetze eine dreijährige Verjährung für die Haftung des Geschäftsüber nehmers vorgesehen werden, so zwar, daß dieselbe erlischt, auch wenn irgend eine der früher erwähnten zum Schutze der Gläubiger vorgesehenen Maßregeln unterlassen wird. Die Feststellung einer solchen Frist empfiehlt sich aus dem Grunde, weil der Gläubiger innerhalb derselben bei einiger Aufmerksamkeit gewiß in die Lage kommen wird, von dem Geschäftsübergange Kenntnis zu erhalten, und weil anderseits Billigkeitsrücksichten dafür sprechen, den Übernehmer von einer Haftung zu befreien, die unter allen Umständen für ihn als eine drückende bezeichnet werden muß. Soweit die im Kaufmännischen Verein geäußerten An sichten. — In Österreich, wo der Buchhandel bekanntlich ein konzessioniertes Gewerbe ist, kann der Käufer eines Sortiments geschäfts den Betrieb erst dann sortsetzen, wenn er bet der Behörde die Umschreibung der Konzession auf seinen Namen durchgesetzt hat. Wie kompliziert die Verhältnisse mitunter sind und wie geschickt manche Schuldner den Gläubigern ein Schnippchen schlagen, geht aus dem nachstehenden Bruchstück eines Briefes hervor, in dem über die Unmöglichkeit, einen größeren Saldo von dem Sortimenter L. einzutreiben, be richtet wird: »Der Konkurs wurde über L. nicht verhängt, weil sich niemand fand, der die Kaution für die Gerichts spesen erlegt hätte. L zu klagen, ist zwecklos, da er nichts besitzt. Das Warenlager gehört infolge Ankaufs bei der Zwangsversteigerung dem L, der nicht geklagt werden kann, da er nichts bestellt hat. Die Konzession hat 0 erworben, er kann nicht geklagt werden, da er weder etwas bestellt hat, noch etwas besitzt. L bezieht ruhig und lustig weiter und hat alle Neuigkeiten auf Lager. . .- Auf dem Gebiete der Reklame sind wir im allgemeinen — man denke nur an die amerikanischen Geschäftsleute — bescheidene Anfänger, mit zu viel Gewissen behaftet, darum abwägend und vorsichtig. Immerhin gibt es auch bei uns talentierte Nachstreber, wie der kürzlich von mir an dieser Stelle berichtete Fall — die Verwertung des Todeskampses eines Künstlers — beweist. Das Geschichtchen, das ich heute erzählen will, hat den Vorteil, daß nicht die Beliebtheit eines Sterbenden, sondern die eines fröhlich Lebenden aus genutzt werden sollte: In einer jener Bücherkollektionen, die gute Lektüre zu billigem Preise liesern, war ein neuer Band aus der Feder eines beliebten österreichischen Schriftstellers angezeigt. Wenige Tage nach Eintreffen des buchhändlerischen Rund schreibens fanden die Wiener — vielleicht auch die aus wärtigen — Sortimenter unter dem Posteinlauf eine Visiten karte des, wie gesagt, sehr populären Dichters mit der handschriftlichen Mitteilung vom Erscheinen des neuen Bandes. Naive Sortimenter, zumal solche, die die Handschrift des Dichters nicht kennen, fühlen sich durch solche Artig keiten geschmeichelt und machen, wie man in Wien zu sagen pflegt, freundliche Nasenlöcher. Nach Verlauf einiger Tage stellt sich ein Brief der Verlagsfirma mit einer redescligen Entschuldigung ein: die Sendung der Visitenkarte mit der handschriftlichen Mitteilung sei der Einfall eines Angestellten, der in Abwesenheit des Chefs sich diesen Übergriff erlaubt habe; der Dichter lege großen Wert darauf, festzustellen, daß die Manipulation ohne sein Wissen und ohne seinen Willen geschehen sei u. dgl. Resultat: Der Sortimenter ist zweimal in nachdrück lichster Weise auf das Werk aufmerksam gemacht worden, und es kann ihm kaum gelingen, die Tatsache, daß eine Er zählung des Dichters in der Kollektion erschienen ist, zu vergessen. Wien, Anfang Juni 1911. Friedrich Schiller SSI«
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