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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1906
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- Erscheinungsdatum
- 27.09.1906
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- Deutsch
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9318 Nichtamtlicher Teil. ^ 225. 27. September 1906. Die Benutzung geschützter Musikstücke für Spielwerke war somit in Frankreich freigegeben. Hierbei blieb aber die Schweizer Regierung nicht stehen. In ihrem beharrlichen, durch wiederholte Petitionen der Musikdosenfabrikanten (s. o. Orelli, S. 90) angeregten Bestreben, ihre einheimische, schon blühende Industrie noch günstiger zu stellen, veranlaßte sie entsprechende Bestimmungen in den mit Belgien') und Italien") geschlossenen Literaturkonventionen. Dasselbe hat sie mit Artikel 14 der französisch-schweizerischen Übereinkunft erreicht. ") In den Konventionen der Schweiz mit Deutschland vom 13. Mai 1869 und 23. Mai 1881 "h werden dagegen die mechanischen Musikinstrumente so wenig wie in den zwischen andern Staaten geschlossenen Verträgen erwähnt.") Hieraus geht hervor, daß man entsprechende Be stimmungen nur in die Verträge mit den Ländern aufnahm, in denen man den Einfluß der französischen Jurisprudenz fürchtete.") Deutschland aber schien, wie oben ausge führt, durch sein Gesetz zu einer andern nachteiligen Be urteilung gezwungen.") In der Schweiz selbst wurde zuerst durch das Bundes gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 23. April 1883 in Art 11 Ziff. II die Be stimmung ausgenommen, daß eine Urheberrechtsverletzung nicht begangen werde -durch die Benutzung musikalischer Kompositionen für Spielwerke». Hatte die Schweiz durch die oben erwähnten Verträge ihr Ziel einzelnen Staaten gegenüber erreicht, so versuchte sie dasselbe nun auch ge legentlich der verschiedenen Berner Übereinkünfte (von 1883—!886) durch eine entsprechende allgemeine inter nationale Bestimmung zu erreichen.") Daß ihr dies ge lungen ist, beweist der vielbesprochene tz 3 des Schlußproto kolls der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886: -Es besteht Einverständnis darüber, daß die Fabrikation und der Verkauf von Instrumenten, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen, die aus geschützten Werken entnommen sind, nicht als der Tatbestand der musi kalischen Nachbildung angesehen werden sollen.»") h Vom 25. April 1861, v. Orelli, D. schweiz. Bundesges. betr. d. Urheberrecht, S. 124. ») Vom 12. Juli 1868, v. Orelli, S. 134. stücken mittelst Musikdosen oder ähnlicher Instrumente». °) Hier heißt es, mit dem Texte des französischen Gesetzes von 1866 fast gleichlautend: »Do. iadrieation 6t 1a vsot.6 äse instrumente >°) Allseid 1893, S. 380. ") Vergl. Verträge zwischen Deutschland und Italien usw. Allseid 1802, S. 383 f. ") Vergl. das sehr ausführliche Urteil des L. G. Leipzig vom 31. Dez. 1891 in: Sachs. Archiv f. Bürger!. Recht und Prozeß, Bd. II S. 35. ") Siehe R.G.Civ. Entsch. vom 19. Dez. 1888, Bd. 22 S. 175. Pouillet 11. 562, Uolieviile, Do lo. propriötö littörairs, 8. 14, Lyon- Caen in der ltovrw äo äroit international Jahrg. 1881, Bd. XIll S. 128 s. -») Über die -angenehme Grundstimmung-, die, veranlaßt durch die prächtige Ausstellung der Hellerschen Musikwerke zur Zeit der Berner Beratungen, die versammelten Staatsmänner par teiisch machte, erzählt interessant Voigtländer, S. 103. — Vergl. Näheres: Lrebives äiplowatigues, reouoil nwnsuel international «io Ich 77, 81, 259 s. n>) Allseld 1902, S. 344. Die Übereinkunft wurde gemäß Artikel 21 in den ein zelnen Verbandsländern ratifiziert und durch früher oder später darauf folgende Landesgesetze auch zur nationalen Bestimmung erhoben. Deutschland: Gesetz vom 19. Juni 1901 Z 22. Monaco: Gesetz vom 27. Februar 1889 Z 17. In Deutschland wurde die Übereinkunft vom Reichstag genehmigt und im Reichs gesetzblatt vom 80. September 1887, Seite 493 u f. ver öffentlicht.") Inzwischen hatte sich in Deutschland ein In dustriezweig entwickelt, der viel vollkommenere Instrumente hervorbrachte als die schweizerischen Fabriken: die Spiel werke mit auswechselbaren Bestandteilen, die in der Folge zeit den Weltmarkt beherrschen sollten. Auf die wirtschaft liche und juristische Bedeutung dieser Neuerscheinung ist weiter unten zurückzukommen. Der größere Schaden sowohl, der durch die Freigabe dieser Instrumente den Urhebern und ihren Rechtsnach folgern drohte, wie rein juristische Gründe (siehe unten) veranlaßten die in häufigen Prozessen angegangenen Ge richte, den schon mehr erwähnten Z 3 des Schlußprotokolls der Berner Konvention nur aus die einfachen Spieldosen anzuwenden, bei denen der Teil des Mechanismus, der die individuelle Mustkerzeugung bedingt, sester Bestandteil des Instruments, d. h. nicht auswechselbare Walze, Scheibe, Platte usw. ist. Grundlegend für die Auffassung war die bekannte Entscheidung des Reichsgerichts vom 19. Dezember 1888.'') In demselben Sinne entschied das Reichsgericht in ähnlichen Fällen,'") und die Praxis der andern Gerichte schloß sich dieser Auffassung an. Auf denselben Standpunkt wie das Reichsgericht stellte sich die italienische Wissenschaft und Praxis;") anfänglich auch die französische Rechtsprechung, bis sie in einer Entscheidung des Seinetribunals vom 20. August 1893 (bestätigt Appell hof Paris Januar 1895) "°) den entgegengesetzten Stand punkte») vertritt und das Gesetz von 1866 auch auf die Musikwerke mit auswechselbaren Bestandteilen ausdehnt, mit der bedenklichen Begründung, daß die durchlochten Scheiben nur einen Bestandteil der mechanischen Musikinstrumente bildeten, deren Herstellung durch das Gesetz von 1866 ge stattet sei ") Hierbei wird übersehen, daß es sich nicht bloß um einen anders eingerichteten Mechanismus handelt, sondern um ein Instrument mit andrer Bedeutung. Es ist selbstverständlich, daß zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Musikorganismus das Notenblatt zu treten hat. Mit demselben Recht könnte man aber auch die Patrone zum integrierenden Bestandteil des Gewehrs stempeln. Früher war die Walze Teil eines individuellen Instruments Jetzt ist das Notenblatt vertretbar. Und in dieser Vertretbarkeit liegt keine zufällige Tatsache, sondern eine beabsichtigte Be stimmung. ") Auch Österreich, obwohl nicht zu den Vertragsstaaten der Berner Konvention gehörend, traf eine entsprechende Bestimmung zu wiederholen, in folgenden Ländern die Ausnahmebestimmung im Gesetze besteht: Frankreich, Schweiz, Monaco, Österreich und Deutschland. »> R. G. Civ. Bd. 22 S. 175. »h R. G. Civ., Bd. 27 S. 60, Bd. 35 S. 64, R. G. Str. Bd. 32 S. 4, vergl. auch R. G. Str., Bd. 13 S. 324. ") S. den Brief von Rosmini, Droit ck'autsur 1890, S. 92. »lh Dalloz, vol. 25, 2 pari., p. 412. ") Ebenso wie die englische Praxis, s. Cutler, London 1905, S. 87. — Im ähnlichen Sinns entschied in einem Prozeß, das Polyphon betr-, dessen besondre Eigentümlichkeit es eher den Spiel dosen an die Seite stellt, die 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig am 31. Dez. 1891 (s. Sächs. Archiv s. bürgerl. Recht und Prozeß, 1892, Bd. 2 S. 32), s. Eger, Archiv f. bürgerl. Recht, S. 281, Fn. 52. ") Siehe Bericht Taillefers S. 306.
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