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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1906
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- Deutsch
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-V 225, 27. September 1906. Nichtamtlicher Teil. 9317 Nichtamtlicher Teil. Die urheberrechtliche Stellung der inechanijchen Musikinstrumente und Phonographen. Von Or. für. Ludwig Strecker. Die mechanischen Musikinstrumente. I. Die mechanischen Musikinstrumente sind eine ver hältnismäßig neue Erfindung; sie stammt aus der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts. Kamen sie auch an fänglich, bei ihrer geringen Verbreitung, urheberrechtlich so gut wie gar nicht in Betracht, so war es selbstverständlich, daß sie mit ihrer zunehmenden Verbesserung zur wichtigen Frage wurden. Bei der Eigenart ihres Wesens kann es nicht wundernehmen, daß bald die verschiedensten Ansichten Uber die urheberrechtliche Bedeutung der Übertragung eines Werkes der Tonkunst auf die mechanischen Musikinstrumente entstanden und daß infolgedessen diese Frage mehr und mehr Wissenschaft und Praxis beschäftigte, bis sie schließlich von der Gesetzgebung endgültig geregelt wurde Die ver schiedenartige Behandlung dieser Streitfrage in den ver schiedenen Kulturländern bedeutet eine ebenso eigenartige wie interessante Vorgeschichte von rein internationalem Cha rakter. Die Geburtsstätte der mechanischen Musikinstrumente und gleichzeitig der Ausgangspunkt der ganzen Bewegung ist die Schweiz, die in der Absicht, ihre ausgedehnte Spiel dosenindustrie zu schlltzen, sowohl durch Übereinkünfte mit den einzelnen Ländern wie durch die Berner Über einkunft sämtlicher Vertragsstaaten die verschiedenen Gesetz gebungen immer wieder von neuem zu ihren Gunsten zu beeinflussen suchte und tatsächlich auch beeinflußt hat Ihren Erfolg in Deutschland beweist Z 22 des Gesetzes vom 19. Juni 1901. Mit ihm schließt sin Deutschland) bis auf weiteres die Geschichte der mechanischen Musikinstrumente ab, die in ihren wesentlichsten Punkten im folgenden darzu stellen ist, ehe auf die einzelnen Fragen eingegangen wer den kann. Als die Autoren und Verleger die durch die Vervoll kommnung der mechanischen Musikinstrumente drohenden pe kuniären Nachteile lebhafter empfanden, führte der allgemeine Unwille über diese Tatsache zu einer Reihe von Prozessen. Der Ausgang derselben hing in der Hauptsache von der Entscheidung der Frage ab: ob die Übertragung eines Werks der Tonkunst auf ein mechanisches Musikinstrument als -Nachdruck» anzusehen sei oder nicht. Die Stellung der Gerichte in den einzelnen Ländern zu dieser mehr oder weniger prinzipiellen Frage, war, in Abhängigkeit der ent sprechenden Gesetze, verschieden. Allen voran ging anerkennenswerterweise Frankreich, da es mit dem, seiner Rechtsprechung gerade in urheber rechtlichen Fragen eigentümlich feinem Gefühl die neue Er findung dem Gesetz über den Nachdruck unterstellte, indem besonders der Kassationshos zu Paris in seinem Urteil vom 13. Februar 1863 st die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juli 1793 in Verbindung mir den Art. 425 folg, des eoäo pvusl in obigem Sinne interpretierte st In demselben Sinne Appellhof Paris, 16. Februar 1859, 28. November 1862, 7. Februar 1863. st Abgedruckt bei Constant, 6oäo gsuöral ckss ckroits ck'autour, S. 32t. Pouillet 1879, S.^449 (zit. Sachs. Archiv S. 34). okksts prineipaux cks lg. tsuillo äs Maschas gravöo. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. Anders in Deutschland. In der Praxis sah man lange Zeit hindurch in der Übertragung geschützter Melodien auf Musikwerke keine Verletzung des Urheberrechts. Nur Köhler wies in seinem schon 1880 erschienenen Autorrecht (S. 232) anerkennend auf die französische Rechtsprechung hin (s. weiter unten). Allerdings hätte es einer weitergehenden, aber trotzdem gerechtfertigten Gesetzesinterpretation bedurft, als dies in Frankreich nötig war, da das deutsche Urhebergesetz vom 11. Juni 1870 ein den fremden Gesetzen fremdes Tat bestandsmerkmal des Nachdrucks, »die mechanische Verviel fältigung», enthielt. Und bei den damals in Betracht kom menden Spieldosen und Uhren konnte ohne weiteres nicht davon die Rede sein, st Die Spieldosenindustrie der Schweiz, besonders an der französischen Grenze in den Kantonen Genf und Waadt ist bekannt und berühmt. In der ihnen ungünstigen franzö sischen Rechtsprechung erblickten nun die Fabrikanten eine Gefährdung ihres Gewerbes, da der Absatz ihrer Waren nach Frankreich erheblich geschädigt wurde, so daß die Industriellen von Ste.-Croix eine bezügliche Petition vom 15. Februar 1861 an den Bundesrat richteten Diese klingt außer ordentlich harmlos und erblickt in der Spieldosenindustrie keine Schädigung der Autoren und Verleger, im Gegenteil ein dem Absatz ihrer Werke günstiges Mittel, st Die hier ausgesprochene, offenkundig unwahrscheinliche, irreleitende Begründung eines erstrebten Privilegs war das Anfangsglied einer Kette von immer schärferen Eingriffen in die urheberrechtlichen Befugnisse. Bei der damaligen Be deutung schien der Eingriff noch harmlos und ungefährlich für Urheber und Verleger; aber mit dem zunehmenden Wert der Musikwerke ward die scheinbar leichte Fessel immer enger und enger, ohne daß die Gesetzgebungen (besonders die deutsche!) Mut und Kraft hatten, den Konsequenzen Einhalt zu gebieten. Zunächst setzte es die Schweiz im Jahre 1864 anläßlich der Verhandlungen über einen mit Frankreich abzuschließen- den Handelsvertrag,st trotz des lebhaften Widerspruchs der französischen Juristen, insbesondre des Senators M4rimöe,st durch, das in Frankreich das Gesetz vom 16. Mai 1866 er lassen wurde, dessen einziger Artikel lautet: st S. auch Eger, Arch. f. bürgerl. Recht, Vd. 18 S. 279. st Sie lautete: »Eine Spieldose, das Einschlagen von Stiften auf Walzen, kann in seinen Resultaten nicht mit einer Verviel fältigung durch den Druck oder Stich aus eine Linie gestellt wer den; mit einer solchen Nachahmung von Stücken und Opern oder andern musikalischen Kompositionen wird weder dem Kompo- erlcichtert und begünstigt; außerdem ist diese Nachahmung nicht zu öffentlichen Produktionen bestimmt, sie beschränkt sich auf den Familienkreis, sie dient nur augenblicklicher Zerstreuung, häus licher Erheiterung, sie kann für den Besitzer keine Quelle der Spekulation werden, und selbst, würde sie dies, so könnte sie dem künstlerischen Eigentum nicht den geringsten Eintrag tun.» (S. v. Orelli, Das schweizerische Bundesges. betr. d. Urheberrecht, S. 90.) st Vom 30. Juni 1864. In dem Schlußprotokoll verpflichtete sich die französische Regierung auf den ausdrücklichen Wunsch der Schweiz, dem gesetzgebenden Körper in der nächsten Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, dahin lautend, daß die Ausnahme von Werken der Tonkunst in Spielwerkcn nicht den Tatbestand des Musiknachdrucks darstelle. (S. v. Orelli, Das schweiz. Bundesges. betr. d. Urheberrecht, S. 12.) 1225
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