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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1853
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1853
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- Deutsch
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795 1853.) eingezogener Erkundigung doch kein Erlaß an die Ober-Postdirectio- nen ergangen. Diese können also auch nicht darnach verfahren. Es wird demnach nur immer in den einzelnen Fallen und bei be reits vorliegenden s. g. Defraudationen, Sache des Betheiligten sein, den Herrn Minister an sein Wort zu erinnern, und das ist immerhin eine mißliche Sache. Keinesfalls kann ich mich zu der Annahme Hinneigen, daß das Gouvernement des gebildetsten Staates Europa's mit voller Ueber- legung daraus hinarbeiten sollte, den Geschäftsbetrieb des Standes, welcher es sich zur Lebensaufgabe macht, die Mittel zur Bildung zu beschaffen, dergestalt zu erschweren, daß der preußische und der mit ihm innig verbundene Buchhandel des ganzen Deutschlands in der bisherigen Art, welche ihn vor dem ausländischen Buchhandel in so vielen Beziehungen auszeichnet, nicht ferner bestehen könnte. Arnsberg, den 16. Mai 1853. In der mir soeben zu Händen kommenden Nr. 63 d. Bl- be findet sich ein Artikel aus der Vossischen Zeitung, in welchem der eben besprochene Gegenstand in geschäftlicher Beziehung im Allge meinen angeregt ist. Eine Einwirkung Seitens des Buchhandels ist deshalb aber keineswegs überflüssig, ja es möchte gerade jetzt an der Zeit sein, rechtschleunig zu handeln, damit bei zu erwarten den Erläuterungen Seitens des König!. General-Postamts, auch das buchhändlerische Interesse Berücksichtigung finde. Weitere Nachschrift. Bezüglich meiner obigen Mittheilung bringe ich noch nachste henden Artikel aus der kölnischen Zeitung zur Kenntniß: Hamm, 15. Mai. Vorgestern wurde vor dem hiesigen Lpella- rions-Gcrichte in der Untersuchungs-Sache gegen den Rechts-Anwalt R. N. zu N- N. wegen Post-Contravention verhandelt. Derselbe war angeklagt, bei Versendung eines Pakets Acten es unterlassen zu haben, auf dem Couvert zu bemerken, daß darin Schriftstücke ent halten seien, und deßbalb von der Ober-Postdirection zu Arnsberg zu einer Geldstrafe von 5 Thalern verurtheilt, welches Resolut von dem Richter erster Instanz bestätigt wurde. Das Appellations-Gericht aber Halden Angeklagten freigesprochen, weil, wenn auch vorge schrieben, daß in dem vorliegenden Falle die Declaration des Inhaltes hätte geschehen müssen, doch keine Strafe auf die Unterlassung . in den Gesetzen angedroht sei. Da nun das Appellations-Gericht in Hamm in dieser Sache die Höchste Instanz bildet und eine Appellation gegen das Urtheil nicht zulässig ist, so wird das Gesetz wahrscheinlich zur theilweisen Er gänzung oder Abänderung, den nächsten Kammern vorgelegt werden. JndemFallewäreesdannSachejedeseinzelnenBuch- händlers,den Abgeordneten seines Kreises die geeig- netenVorstellungenzumachen. Die Sache ist wichtig, auch für den nichtpreußischen Buchhändler. Vielleicht ließe sich die ganze Einschaltung in Betreff des Geschriebenen, was nicht geradezu Brief ist, die wie ich glaube, dem Geschäfte treibenden Publicum und den Königl. Postbeamten verhältnißmäßig mehr Plackereien macht, als sie aufbringt, weil der bei weitem größere Theil von Schriftstücken unter herrschaftlicher Rubrik versandt wird, beseitigen oder wenn cs so sein muß, ein Ersatz für die Post-Einnahme heraussinden. Arnsberg, 18. Mai 1853. D- Obige. Zur Mcßfragc. Es ist in diesen Blättern neuerlich die Frage aufgeworfen wor den, ob es nicht zweckmäßig sei, das Abrechnungs-, d. h. Zahlungs- Geschäft in der Ostermesse lediglich den Commisst'onären zu über lassen, die unter sich diesen Act offenbar schneller und präciser erledigen würden, als es jetzt bei dem Dazwischentreten der wenigen, noch persönlich rechnenden College» geschehen kann. Wir glauben, daß jeder Unbefangene, der das Meßgeschäft aus eigner Anschauung, oder auch nur aus der Schilderung der Heim kehrenden kennt, unbedingt sagen wird: So wie die quasi Meßab rechnung jetzt betrieben wird, ist es allerdings zweckmäßiger und kürzer, dieses Geschäft einzig und allein den Commissionärcn zu überlassen. Und in der Thal wäre es nur zu wünschen, daß diese Ueberzeugung recht bald thatsächlich zur Geltung kommen möchte. Wir verhehlen uns nicht, wie gefährlich cs ist, an alten Ge bräuchen zu rütteln, „Neuerer" sind nie beliebt, und die liebe Ge wohnheit will nicht Massen vom althergebrachten Brauche. Den noch können wir nicht umhin, auf einen unter Collegen schon so oft gesprächsweise berührten Gegenstand, der hierbei nahe liegt, überzu gehen, und wenn wir in Nachstehendem den Versuch wagen, dem gesammten deutschen Buchhandel einen Reform-Vorschlag zu machen, so ermulhigt uns dabei lediglich das Bewußtsein, rein aus Liebe zur Sache ein Thema zur Sprache gebracht zu haben, das im Interesse des buchhändlerischen Verkehrs einer Erwägung wohl wcrth ist. Wir meinen die Verlegung der bisherigen Ostermeß- Abrechnung auf einen bestimmten Kalendertermin. Es ist in der That rein unbegreiflich, wie bei der mehr und mehr praktischen Gestaltung unseres ganzen geschäftlichen Verkehrs eine so intelligente Körperschaft, wie die deutsche Buchhändlerwelt, eine althergebrachte und darum licbgewonncne Gewohnheit zu ver lassen sich nicht entschließen kann, trotzdem diese Gewohnheit zahl reiche Nachtheile und Unbequemlichkeiten für die Gcsammtheit mit sich bringt. Der frühe Eintritt der eben stattgehabtcn Ostermesse stellt so recht die dadurch bedingten Nachtheile in den Vordergrund. 1) Bei der frühzeitigen Messe muß die Remission, wenn sie zu gehöriger Zeit erledigt sein soll, so zeitig im Jahre begonnen werden, daß viele Sortimentshandlungen wegen der Ansichtssendungen mit den Kunden in Collision gcrathcn, besonders da, wo sich der Kun denkreis nicht auf den Wohnort des Buchhändlers beschränkt. Kommt doch ein Theil der Novitäten noch um Neujahr erst in die Hände der entfernteren Sortimenter und soll im Februar schon wieder die Rückreise antreten! 2) Die Differenzen im Abschluß mehren sich bei einer zeitigen Messe enorm, denn einmal können die Abschlußpapierc nicht gehörig erledigt werden, dann aber, und dies ist ein Hauptpunkt, können solche Handlungen, die Verlag und Sortiment führen, ihre Aahlungslistcn bis zu dem üblichen Termin gar nicht endgültig auf stellen , weil die Remittenden einer großen Anzahl von Collegen nicht zeitig genug dem Empfänger zugehen, um bei Aufstellung seiner Liste gehörig berücksichtigt zu werden. 3) Welche Nachtheile eine allzu frühe Messe für den auf den Eingang der Meßzahlungen rechnenden Verleger hat, braucht wohl nur angedeutet zu werden . Wenn dies etwa die Jnconvenienzen einer zeitigen Messe sind, so hat aber auch eine allzu späte gleichfalls ihre Schattenseiten. 1) Während die frühe Messe den Abschluß durch unerledigte Differenzen verwirrt, verspätet und verschleppt die allzu spate das Abschlußwesen gleichfalls sehr. 2) Für den Verleger erwächst aus der zu späten Messe (neben dem späteren Empfang seiner Ausstände) der nicht unerhebliche Nach theil, daß er über die Pünktlichkeit zweifelhafter Handlungen um so viel länger in Ungewißheit bleibt. Bedenkt man, daß der Termin „Ostern" um fünf Wochen im Kalender schwankt, so sind all' diese Einwürfe vielleicht nicht so leicht, als sie Manchem anfangs scheinen möchten. Wie überall das liste milieu, die goldne Mittelstraße, seine Vorzüge hat, so könnte es auch bei unserem Abrechnungsgcschäft zu Ehren gebracht werden. Nehmen wir statt der bisherigen veränder-
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