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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1853
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1853
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- Deutsch
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794 6580, Dcit 8 Co. in Berlin. 6581. — — — 6582. Velhagen Sc Klasing in Bielefeld. 6583. — — — 6584. Allgemein« Deutsche Derlagd-Anftalt in Berlin. 6585. VcrlagS-Bureau in Altona. 6586. Verlagd-Comptoir in Fraucnfcld. 6587. Vicweg Sc Sohn in Braunschweig. 6588. — — — 6589. Boigt in Weimar. 6590. — — 6591. Völcker in Frankfurt a/M. 6592. Dvllmann in Cassel. Le ttc u. Rönne, Landes-Kultur-Ge- setzgebg. d. Preuß. St. (Voß'sche Ztg. 114.) Savigny, das Oblrgationenrecht. (Brinz, krit. Bl. 3.) Bibel-Segen- Erzählgn-, ges- v. Seel bach. (Volksbl. f. Stadt u. Land 39.) Sonntagsbibliothek, hcrausg. v. Rische. (Ebend.) Heckert, Handb- d. Strafgesetzgebung. (Justiz-Bureau-Bl. 3.) Das Buch Mormon. (Lit. Centralbl. 21.) Rüstow, Lehre von d. Verschanzungen. (Mil.-Lit.-Atg. 3.) Hettner, griech. Reiseskizzen. (Dtsche. Allg. Ztg. 114.) Weller, ausführl. Lehrb. d. Geometrie. (Gersdorf's Repert. 9.) Lebensbeschreibgn. ic- berücht. Geizhälse, übers, v. Werner. (Volksbl. f. Stadt u. Land 39.) Smee, das Sehvermögen rc. (Med. Neuigktn. 19.) Heppe, Gebetbüchlein. (Pilger aus Sachsen 21.) Beitr. z. Kunde China's, v. Biernatzki. (Jllustr- Ztg. 516.) 6593. Walliihauhcr in Wir». 6594. Wkbcr in Leipzig. 6595. Weidmann'sche Buchh. in Leipzig. 6596. I.O. Weigel inLcipzig. 6597. - — — 6598. — — 6599. Wicgandt Sc Grieben in Berlin. 6600. G. Wigand in Leipzig. 6601. O. Wigand in Leipzig. 6602. — — — 6603. Wirth Sohn in Mainz. 6604. Wöllcr in Leipzig. 6605. v. Zabcrn in Mainz. ^ 69 Andric, Gesch. v. Montenegro. (Ebend.) Jörg, die Zwangsmittel gegen die Na tur. (Med. Neuigkeiten 20.) Aristophanes' ausgew. Komödien, v. Kock. (Ztschr. f. d. Alterthumswiffen- sch. 20, 21.) Bedenken, rechtliche, z. d. Entw. e. bür- gerl. Gesetzb. f. Sachsen. (Gersdorf's Repert- 9.) 1-urrstto, notice gur Sbou - Zousouk Lascisl Ibn Kcksprvut. (Ebend.) Stirling, Klosterleben Karl's V., ». Kaiser. (Jllustr. Ztg. 516.) Wiese, Briefe üb. engl. Erziehung. (Correspondenzbl. f. d. Gel.-Schulen Württemb. 5—7.) Schnorr, die Bibel in Bildern, (I-ite- rnr/ 6arstte 1885.) Burmeister, geolog. Bilder. (Die Natur 21.) Lieder, religiöse. (Volks-Zeitung 30.) Nickel, d. gdttl. Gesetzbuch. (Der Ka tholik 8.) Win ter, d. kl. Elementarschüler. (Würt temb. Schulwochenbl. 20.) Cämmerer, Lehrb. d. Elem.-Geome- trie. (Z. allg. Schulztg. 26.) Nichtamtlicher Theil. DaS preußische Postgesetz. Die Klagen eines westfalischen Buchhändlers in Nr. 43 d. Bl. sind ohne sichtbare Folgen verhallt, ein Beweis, daß der Buchhandel gegenüber diesem Gesetze rathlos ist. Die Sache ist aber zu wich tig, als daß sie ganz mit Stillschweigen übergangen werden könnte. Das Gesetz über das Postwesen gehört bekanntlich zu denen, welche kurz vor dem Schluß der Kammer-Sitzungen 1852 zur Berathung vorgelegt und das fast in der ganzen Regierungs- Vorlage genehmigt wurde. — Die Eile, mit welcher die Gesetze er ledigt wurden, hat die doppelte Calamitat hervorgecusen, 1) daß ein Theil der Preußischen Staatseinwohner sich vor zugsweise dadurch benachtheiligt glaubt. 2) daß das Ministerium, zu dessen Ressort die Post gehört, er klären mußte, es habe die Interessen dieses Theils der Staats-Ein wohner nicht gekannt. Es war Sache der Kammern, dem Gou vernement darüber Aufklärung zu verschaffen. Dieses ist nicht geschehen, und ein ehrenwerther Deputirter, welcher die Sache des Buchhandels verfocht, fand wohl deshalb zu wenig Untestützung, weil ein großer Theil der Mitglieder der beiden Kammern fürchtete, durch näheres Eingehen in die Erörterung die Sitzungen noch um ein Bedeutendes zu verlängern. Es sind zwei Stellen in dem Gesetze, welche den preußischen und somit den deutschen Buchhandel in seinen Grundlagen erschüt tern werden; die Eine ist der Zusatz zu §. 5, Nr- 4 und lautet: „Die Postzwangspflichtigkeit einer Sendung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß mehrere Pakete von postzwangspflichtigem Ge wichte unter Einer Adresse aufgegeben werden, oder daß mehrere an verschiedene Empfänger oder von verschiedenen Versendern an Einen Empfänger bestimmte Pakete von pvstzwangspflichtigem Gewicht in ein Gebinde zusammengepackt, oder dem Gegenstände der Sendung andere Gegenstände lediglich zu dem Zwecke beigepackt werden, um für ein Packer das Gewicht von mehr als zwanzig Pfund zu er reichen." — und Nr- 3 des §. 35, welcher dahin lautet, daß mit einer Geldbuße von mindestens 5 ^ der zu bestrafen sei, §. 35, 3. „der Briefe oder andere Gegenstände, für welche ein höhe res Porto zu entrichten ist, unter andere Sachen, welche nach einer geringern Taxe befördert werden, verpackt." Hier ist klar gesagt, daß Briefe nicht in Packete verpackt und mit dem niedrigeren Packet-Porto belastet werden dürfen. Etwas ganz Anderes ist es mit der Bezeichnung „andere Gegenstände.'' Welche Gegenstände sind diese? Weder das Gesetz, noch das Regle ment dazu spricht sich darüber aus und wenn die Auslegung Seitens einer Post-Direktion dahin ging, daß darunter Geschriebenes zu verstehen sei, so wurzelte dieselbe wohl nur in der Erinnerung.an ehedem; denn wie schon bemerkt, es findet sich in dem jetzt Geltung habenden Gesetz vom 5. Juni 1852 und in dem Reglement dazu nichts, was diese Annahme rechtfertigt. Hierauf würde sich Herr Schöningh in seiner Vertheidigung beziehen können, denn wenn im §. 10 des das Postgesetz näher er läuternden ministeriellen Reglements gesagt wird, daß unter Kreuzband, Manuskript den Correcturbogen nicht beigefügt sein darf, so ist doch nirgends ausgesprochen, daß Manuskript nicht als Packet verpackt versendet werden dürfe. Vor Erneuerung des Ge setzes vom 5. Juni hat allerdings ein solches Verbot bestanden, allein die früheren Gesetze verstehen sich ja, wenn nicht in dem neuen ausdrücklich auf sie hingewiesen ist, immer als aufgehoben; wäre aber eine nachträgliche ministerielle Weisung an die Postbeamten ergangen, so müßte doch das Publicum auch davon in Kenntniß ge setzt worden sein, was indessen nicht der Fall gewesen ist. Es scheint mir nun eine dringend nothwendige Sache des Bör senvorstandes und der Berliner Herren Kollegen, daß sie Alles thun, was in ihren Kräften steht, um zu bewirken, daß eine etwa jetzt nachträglich kommende Erläuterung vom General-Postamte im Sinne des Buchhandels ausfällt; denn durch die oben angeführte» tz§. des Postgesetzes wird der Buchhandel geradezu auf den Kopf ge stellt, und obgleich Herr Minister von der Heydt die Güte gehabt ^ hat, zu erklären, daß das Gesetz gegenüber dem Buchhandel möglichst I schonend seine Anwendung finden solle, so ist in diesem Sinne nach
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