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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1853
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1853-05-06
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1853
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- Deutsch
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696 ^ 60 «ingreifen würde in die Interessen des Buchhandels sowohl, wie überhaupt in die ganze literarische Bewegung, die in dieser Bezie hung ein unbeschranktes Recht auszuüben gewohnt gewesen ist. Da her wird aber auch ein nur absprechendes Urtheil hier am we nigsten überzeugen, sondern nur eine Vermittlung der Extreme zu einem befriedigenden Ziele führen können. Die oben erwähnte Schutzrede der Vertrage beginnt damit, "wieder „einen neuen Sieg der sittlichen Idee" voranzu stellen, der damit errungen werden soll und den Standpunkt aller gegentheiligen Ansichten als den möglichst niedrigsten, nämlich den des materiellen Vortheils, zu bezeichnen, der den Herrn Verfasser wenig zu kümmern scheint, da er offenbar weder dem Buchhandel angehört (?), noch denselben zu vertreten strebt. (??) Aber eben darum vermögen auch dergleichen Redewendungen weder zu überzeugen, noch sich bei demselben geltend zu machen, am wenig sten wenn sie, wie geschehen, statt mit Gründen, nur mit Ausfällen unterstützt werden, die Jeden ohne weiteres als Dieb, Piraten, Seelenverkäufer und Communiften verdammen, der es wagen sollte, sich eine andere Ansicht über diese Frage zu bilden. Eine Ideologie ähnlicher Art war es, die in den jüngsten Bewe gungsjahren alle praktische Handhaben der Geschäftsleitung so durch einander zu werfen wußte, daß die Männer vom Fach alle Mühe hatten, diese philanthropischen Bestrebungen wieder auf ein richtiges Maaß und die praktischen Geschäftsleitungen wieder in ein sicheres Fahrwasser zu bringen. Heutzutage blenden jedoch dergleichen rhetorische Fechterkünste eben so wenig, wie es erfolglos ist, Schmähungen an der Stelle von Argumenten zu verwenden, denn beide weiß der prüfende Blick des besonnenen Geschäftsmanns zu würdigen und zu unterscheiden. Die Frage vom sogenannten geistigen Eigenthumsrecht ist seither vielseitig und unbefangen auch in andern Blättern, namentlich in handelspolitischen, besprochen und beleuchtet worden und unter der unparteiischen Loupe scharfsehender Juristen hat sich dasselbe einfach in einen Akt billiger und patriotischer Berücksichtigung aufgelöst, dem die Beschlüsse der hohen Bundesversammlung vom Jahre 1837 für uns Deutsche vorläufig ein ausreichendes Genüge geleistet haben. — Soll davon auch dem Auslande ein Antheil zugestanden wer den, so sind Labei einmal die Ansprüche des Publikums im Auge zu behalten, denen offenbar eine willkürliche Beschränkung damit in Aussicht steht, zum Andern aber hat der deutsche Buchhandel die gleichberechtigte Reciprocität dabei anzustreben, damit seine Inter essen nicht gegen die des Auslandes zurückgestellt werden. Welcher unheilvollen Verwirrung derselbe aber durch weitere Separat-Ver träge cntgegengeführt werden würde, das haben wir überzeugend aus den oben erwähnten Deductionen des Herrn Gegners entnommen, die mit einer Art von Behagen in den bereits vorhandenen vielge staltigen Gesetzgebungen wühlen und uns einen Blick in die juristi schen Jrrgänge thun lassen, in die einmal hineingerathen, wir ver gebens nach einem erkennbaren Rcchtsauswege umher spähen würden. —> Darum sollten die Wünsche des deutschen Buchhandels sich vorzugsweise dahin vereinigen, die Frage der internationalen Ver träge, als eine gemeinsame und deutsche, nur vor das Forum der hohen Bundesversammlung gebracht zu sehen, damit nur diese unter Hinzuziehung von Fachmännern den Inhalt derselben reiflich prüfe und das Maaß des Antheils bestimme, welches dem Auslande daran, gegen ein entsprechendes Equivalent, zuzugcstehen ist. Da übrigens bei den seitherigen Erörterungen dieser Frage so häufig der Amerikaner und ihrer Neigung gedacht worden ist, ähnliche Vertrage mit dem Auslande einzugehen, so wird es gewiß von Interesse sein, die Meinung dieses praktischen Volkes durch eins ihrer Organe, „Norton'« bitersr;' Karotte", kennen zu lernen, welches sich in einer ihrer neuesten Nummern in einer Weise ver nehmen läßt, die uns beweist, daß man auch drüben diese Ange legenheit als eine solche betrachtet, über die sich nicht einseitig und apodiktisch absprechen läßt, sondern die ihre Erledigung nur auf dem Wege billiger Vermittlung finden kann. Das darüber Gesagte lautet wie folgt: Internationales Verlagsrecht. „Ein großer Aufsatz über diesen Gegenstand ist uns zur Ver öffentlichung mitgetheilt worden. Der Verfasser verlangt entschie den, daß unsere amerikanische Regierung Gesetze zur Feststellung des Verlagsrechtes über die Landesgrenzen hinaus, erlasse. Er verbreitet sich über die Uebel des gegenwärtigen Zustandes und sucht, sowohl mit allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Sittlichkeit, wie mit der Hinweisung auf unmittelbaren Vortheil für amerikanische Autoren und Verleger, die Wichtigkeit einer Vereinbarung zwischen unserem Lande und anderen Staaten, über das Verlagsrecht dar- zulhun." Während wir den Druck dieses Aufsatzes fürs Erste noch zu rückstellen, freuen wir uns, daß der Gegenstand noch nicht ganz vergessen wurde, wenn auch seine Erörterung eine Vernachlässigung erfahren. Wir würden übrigens es gerne sehen, wenn die Frage zwar umfassend, aber aufrichtig und ehrlich geprüft würde. Wie bei jedem Streitpunkt, gibt es gewichtige Gründe für und wi der; und wir befürchten, daß eine Hauptschwierigkeit ihrer Erledi gung in der Abneigung jedes Theiles liegt, die Gründe des Gegen- theils zu erwägen. Die Gegner der internationalen Verträge sind oft schlechthin „literarische Piraten" genannt worden; und wohl eben so oft haben die Fürsprecher jener Verträge den Vorwurf hören müssen, sie seien Feinde der raschen und wohlfeilen Verbreitung nützlicher Kenntnisse. So lange dieses ein öffentlicher Zankapfel ist, kann an eine Verständigung beider Theilc nicht gedacht werden. Uns scheint der richtige Weg der zu sein, daß man zusche, dem Begehren beider Theile zu genügen. Die gegen wärtigen Verhältnisse geben den Autoren Anlaß zu Klagen, aber die beantragten Veränderungen würden nicht minder beeinträchtigend für die Lesewelt sein; thun wohlfeile Bücher den Schrift stellern weh, so werden dagegen theurere Bücher den Lesern weh thun. Aber läßt sich nicht ein Ausweg finden, auf welchem dem ausländischen, wie dem inländischen Verfasser eines Werks der Lohn seiner Arbeit gesichert würde, den Lesern aber auch die Bücher ohne Verzug zu fast eben so wohlfeilen Preisen geboten werden könnten, wie wenn sie, ohne Honorar für das Verlagsrecht, einfach nachgedruckt wären? Lasten sich nicht die Eigenthümer eines Werkes gegen die sogenannte „Piraterie" schützen, ohne daß die Buchkäufer gegen ungebührliches „Monopol" schutzlos bleiben? Ist nicht, wenn eine Aenderung gemacht werden soll, ein Mittelweg einzuschlagen, welcher weder der Mehrzahl, noch irgend einer Seile, einen ausschließlichen Vortheil sichert, vielmehr den Voctheil Aller ins Auge faßt? — Zur Statistik der Jubilate-Messe 18Z3. Während zur Jub.-Messe 1849, 225, 1850, 307, 1851, 278 u. 1852, 272 auswärtige Eollegen hier waren, fanden sich zur eben beendeten Messe 305 fremde Firmen hier ein, von denen jedoch die bei weitem größere Zahl nickt selbst abrechnete, sondern die Abwickelung ihrer Geschäfte den Commissionäcen überließ. Wir kommen bei dieser Gelegenheit daraufzurück, wie sehr wün- schenswerth es wäre, wenn alle Handlungen sich entschließen wollten, die Abrechnung rosp. Zahlungen einzig in die Hände der Commissio- näre zu legen, indem hierdurch die Börsengeschäfte außerordentlich vereinfacht würden, zumal doch Differenzen auf der Börse nicht mehr
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